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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2022) Unfallkosten mit der Entfernungspauschale abgegolten?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Unfallkosten mit der Entfernungspauschale abgegolten?

Im Gesetz ist bestimmt, dass "durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind" (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Abgegolten sind alle "gewöhnlichen" Kosten, wie Aufwendungen für Benzin, Reifen, Inspektionen, Kfz-Versicherungen, Kfz-Steuer, Abschreibung, Garagenmiete, Reparaturen, die auf normalem Verschleiß beruhen, Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit, Finanzierungskosten, Beiträge für Kraftfahrerverbände, Versicherungsbeiträge für einen Insassenunfallschutz, Leasing-Sonderzahlung, Austauschmotor. Gilt dies auch für "außergewöhnliche" Kosten wie einen Unfallschaden?

Eine immer wiederkehrende Streitfrage ist, ob die Kosten eines Unfalls mit der Entfernungspauschale abgegolten sind oder ob sie zusätzlich in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Die Finanzverwaltung hat wiederholt die Finanzämter angewiesen: "Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen" (zuletzt BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl. 2013 I S. 1376, Nr. 4).

Auch in der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 EStG ab 2007 heißt es, dass "Unfallkosten als außergewöhnliche Aufwendungen wieder neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind" (BT-Drucksache 16/12099 vom 3.3.2009, Seite 6 und 8).

Ferner ist in den Lohnsteuerrichtlinien explizit geregelt, dass "neben der Entfernungspauschale nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs, auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft" (Hinweis 9.10 LStH 2018).

Zudem äußerte sich die Bundesregierung erst kürzlich wie folgt: "Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Eine Differenzierung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen ist nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht vorgesehen. Aus Billigkeitsgründen wird es von der Verwaltung ausnahmsweise jedoch nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden" (BT-Drucksache 18/8523 vom 20.5.2016, Seite 35).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zu Ungunsten der Steuerbürger entschieden, dass die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale sich im Grundsatz auch auf Unfallkosten erstreckt, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für "die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte", also um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18).

 

Aktuell stellt das Bundesfinanzministerium wegen des negativen BFH-Urteils in einem neuen Erlass unmissverständlich klar: Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung entstehen, sind weiterhin neben der Entfernungspauschale als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig. Damit ist das o.g. negative BFH-Urteil überholt! Genauer ausgedrückt wird es nicht angewandt (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, IV C 5 -S 2351/20/10001 :002, Tz. 30).

Zu den neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören sowohl Aufwendungen bezüglich des Fahrzeugs als auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden. Ferner auch Aufwendungen für alle anderen durch den Unfall verursachten Folgeschäden, die keinen Bezug zum benutzten Fahrzeug oder der Wegstrecke aufweisen, z.B. Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, Prozesskosten, Schäden an privaten Gegenständen (Kleidung, Brille), Fremdschäden. Für den Abzug ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Unfall durch ein Naturereignis, das Verhalten eines Dritten oder eigenes Verschulden herbeigeführt wurde.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hatte vor Jahren wiederholt die Finanzämter angewiesen: "Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen" (zuletzt BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl 2013 I S. 1376, Nr. 4).

 

Lohnsteuer kompakt

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 oder einem GdB von 50 bis 70 und dem Merkzeichen "G" oder "aG" können ihre Fahrten zur Arbeit mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer bzw. mit dem tatsächlichen Km-Kostensatz geltend machen. Auch sie können Unfallkosten zusätzlich als Werbungskosten absetzen (BMF-Schreiben vom 31.8.2009, BStBl. 2009 I S. 891, Tz. 3).

Neben der Entfernungspauschale können Unfallkosten ebenfalls als Werbungskosten abgezogen werden,

  • wenn sich der Unfall ereignet auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs (BFH-Urteil vom 11.10.1984, BStBl 1985 II S. 10),
  • wenn sich der Unfall ereignet auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft unabhängig von der Gestaltung der Fahrgemeinschaft. Dies ist möglich, wenngleich für die Umwegstrecken zum Abholen und Zurückbringen der Mitfahrer keine Entfernungspauschale abgesetzt werden kann (BFH-Urteil vom 11.7.1980, BStBl 1980 II S. 655),
  • wenn sich der Unfall ereignet auf der Fahrt zum Bahnhof, um dort eine Monats- oder Jahresfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel zu kaufen (BFH-Urteil vom 4.7.1986, VI R 18/83).
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