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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wann und wie muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?

Die Steuererklärung für Grenzgänger wirft bei vielen Arbeitnehmern Fragen auf: Wer in Deutschland wohnt, aber regelmäßig in einem Nachbarland arbeitet, ist nicht automatisch steuerlich korrekt eingeordnet. Entscheidend sind die Sonderregelungen der Doppelbesteuerungsabkommen. Der folgende Beitrag erklärt verständlich, wann Einkünfte als Grenzgänger einzutragen sind, welche Anlagen zur Steuererklärung gehören und wann der Progressionsvorbehalt greift.

Wer gilt steuerlich als Grenzgänger?

Als Grenzgänger gelten Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und regelmäßig zur Arbeit in ein benachbartes Ausland pendeln, etwa nach Frankreich, Österreich oder in die Schweiz. Maßgeblich sind dabei die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen sowie die tatsächliche Rückkehr an den deutschen Wohnsitz.

Wichtig: Die Grenzgängereigenschaft entsteht nicht automatisch, sondern nur, wenn die Voraussetzungen eingehalten werden.

Wo wird der Arbeitslohn besteuert?

Grundsätzlich gilt: Arbeitslohn wird dort besteuert, wo die Arbeit ausgeübt wird. Für Grenzgänger sieht das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen jedoch häufig eine Ausnahme vor:

Der Arbeitslohn wird in Deutschland versteuert, obwohl die Tätigkeit im Ausland erfolgt.

  • Der gesamte Arbeitslohn unterliegt der deutschen Einkommensteuer.
  • Im ausländischen Staat fällt regelmäßig keine oder nur eine begrenzte Quellensteuer an.
  • Es gibt keinen Progressionsvorbehalt, weil der Arbeitslohn nicht steuerfrei ist, sondern regulär in Deutschland besteuert wird.
Grenzgänger Steuererklärung: Wo trage ich den Arbeitslohn ein?

Sind Sie Grenzgänger im steuerlichen Sinne, erfolgt die Eintragung wie folgt:

  • Anlage N für den regulären Arbeitslohn
  • zusätzlich Anlage N-GRE, nur wenn Sie in Baden-Württemberg wohnen und in Frankreich, Österreich oder der Schweiz arbeiten

Wichtig: Die Anlage N-AUS dürfen Sie in diesem Fall nicht verwenden. Grenzgängerregelung und Anlage N-AUS schließen sich gegenseitig aus.

Grenzgänger oder kein Grenzgänger – die Abgrenzung

Sie gelten als Grenzgänger, wenn:

  • Sie regelmäßig an Ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehren.
  • Sie die zulässige Anzahl an Nichtrückkehrtagen einhalten (zum Beispiel Schweiz: maximal 60 Tage).
  • Ihr Arbeitslohn in Deutschland besteuert wird.

Folge: Eintragung in Anlage N (und ggf. Anlage N-GRE), kein Progressionsvorbehalt.

Sie gelten nicht als Grenzgänger, wenn:

  • Sie zu häufig nicht an den deutschen Wohnsitz zurückkehren.
  • Sie überwiegend im Ausland wohnen oder arbeiten.
  • Sie weitere ausländische Einkünfte haben, die nicht unter die Grenzgängerregelung fallen.

Dann gilt meist: Besteuerung im Arbeitsstaat. Der Arbeitslohn ist in Deutschland häufig steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz für andere Einkünfte über den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

=> Eintragung: Anlage N-AUS.

Besonderheiten je nach Land
  • Frankreich und Österreich: Grenzgänger versteuern ihren Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland.
  • Schweiz: Der Arbeitgeber darf 4,5 Prozent Quellensteuer einbehalten. Diese wird regelmäßig auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.
Sonderfall: Beamte und öffentlicher Dienst

Bei Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst gilt eine Sonderregel: Das Einkommen wird grundsätzlich im Staat des Arbeitgebers besteuert, auch wenn die übrigen Voraussetzungen einer Grenzgängersituation vorliegen.

Fazit

Die Steuererklärung für Grenzgänger hängt entscheidend davon ab, wo der Arbeitslohn steuerlich zugeordnet wird. Wer die Grenzgängerregelung erfüllt, erklärt sein Einkommen wie inländischen Arbeitslohn und vermeidet den Progressionsvorbehalt. Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, ist die Anlage N-AUS erforderlich. Eine saubere Abgrenzung reduziert Rückfragen des Finanzamts und verhindert unnötige steuerliche Nachteile.

Elektronischen Steuererklärung ohne Anlage N-GRE

In der Praxis kann es vorkommen, dass die Anlage N-GRE in einzelnen elektronischen Steuerprogrammen nicht gesondert unterstützt wird, zum Beispiel bei der Nutzung von Lohnsteuer kompakt  In diesen Fällen bedeutet das nicht automatisch, dass die Grenzgängerangaben verloren gehen.

Sofern Ihr Arbeitslohn vollständig in Deutschland steuerpflichtig ist, wird er weiterhin korrekt in der Anlage N erklärt. Die für Grenzgänger relevanten Zusatzinformationen (etwa zum ausländischen Arbeitgeber oder zur Grenzgängereigenschaft) sollten dann im vorgesehenen Freitext- oder Erläuterungsfeld der Steuererklärung ergänzt werden.

Empfehlenswert ist es außerdem, eine kurze schriftliche Erläuterung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung erfüllt sind. Das erleichtert dem Finanzamt die Einordnung und reduziert Rückfragen.

Wichtig: Auch wenn die Anlage N-GRE technisch nicht auswählbar ist, bleibt die materielle Steuerpflicht unverändert. Entscheidend ist, dass der Arbeitslohn korrekt als in Deutschland steuerpflichtig erklärt wird.

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