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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2025) Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?

Grundsätzlich wird zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten unterschieden. Diese Unterscheidung ist entscheidend dafür, ob die Kosten nur begrenzt als Sonderausgaben oder vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden können.

1. Ausbildungskosten – Sonderausgaben

Kosten für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium gelten steuerlich als Ausbildungskosten. Diese können nur als Sonderausgaben abgesetzt werden – allerdings maximal bis zu 6.000 Euro im Jahr.

Wichtig: Sonderausgaben können nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden. Wenn in diesem Jahr kein zu versteuerndes Einkommen vorhanden ist, bringt der Sonderausgabenabzug keinen steuerlichen Vorteil.

2. Fortbildungskosten – Werbungskosten

Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums entstehen, gelten als Fortbildungskosten. Diese sind uneingeschränkt als Werbungskosten absetzbar, wenn sie in einem beruflichen Zusammenhang stehen und zur Erzielung von Einkünften dienen.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • Umschulungen in einen anderen Beruf,
  • Weiterbildungen im aktuell ausgeübten Beruf,
  • Fortbildungen in einem früher ausgeübten Beruf,
  • ein Zweitstudium.
3. Erst- oder Zweitstudium?

Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt:

  • Ein Erststudium nach dem Schulabschluss wird als Erstausbildung eingestuft. Die Kosten hierfür können nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden – ohne Verlustvortrag.
  • Ein Zweitstudium (z. B. ein Masterstudium nach einem Bachelorabschluss oder ein berufsbegleitendes Studium nach einer Ausbildung) gilt als Fortbildung. Die Kosten hierfür können voll als Werbungskosten abgesetzt werden. Ein steuerlicher Verlust kann sogar in spätere Jahre als Verlustvortrag übernommen werden.
4. Verlustvortrag bei Werbungskosten

Wer noch kein Einkommen hat, aber Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend machen kann (z. B. im Zweitstudium), kann diese Kosten als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen. Dadurch entsteht ein Verlust, der ins erste Jahr mit Einkommen vorgetragen und dort steuerlich verrechnet werden kann.

5. Beispiel zur Verdeutlichung

Herr A und Frau B sind beide Studenten ohne Einkommen.

  • Frau B studiert im Erststudium. Sie hat 4.500 € an Ausbildungskosten. Diese kann sie nur als Sonderausgaben im laufenden Jahr absetzen. Da sie aber keine Einkünfte hat, bringt ihr das steuerlich keinen Vorteil.
  • Herr A macht ein Zweitstudium. Er kann die 4.500 € als Werbungskosten angeben und damit einen steuerlichen Verlust erzeugen. Im Folgejahr, wenn er Einkommen hat, wird dieser Verlust mit seinem Einkommen verrechnet.

Ergebnis: Herr A zahlt im ersten Berufsjahr weniger Steuern als Frau B, obwohl beide gleich viel verdienen.

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