Feldhilfen
Jahreskalendertage / Kalendertage der Beschäftigung
Bei Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) ist der Arbeitslohn nach Kalendertagen aufzuteilen. Dabei sind die Kalendertage im Ausland grundsätzlich zu den Jahreskalendertagen ins Verhältnis zu setzen.
Bestand im Laufe des Veranlagungszeitraums nicht ununterbrochen ein Beschäftigungsverhältnis, sind nicht die Jahreskalendertage, sondern die Kalendertage der Beschäftigung maßgebend.
Sollten Sie hier keinen Wert eintragen, setzt das Programm automatisch den Wert "365" ein.
Ausgeübte Tätigkeit
Bitte geben Sie hier die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit an, z. B. Berufskraftfahrer, Personal auf Schiffen oder Flugzeugen, Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft etc.
vom - bis
Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem Sie die o.g. Tätigkeit ausgeübt haben.
Die Tätigkeit erfolgte
Wählen Sie hier die Tätigkeit aus, die Sie im Ausland ausgeübt haben:
- im Rahmen eines Werkvertrages / einer Werkleistungsverpflichtung des Arbeitgebers.
- im Rahmen einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung.
- bei einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen.
- für eine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Sinne des DBA.
- für einen ausländischen Arbeitgeber, mit dem ein Dienstverhältnis besteht / bestand.
- im Rahmen einer sonstigen Tätigkeit.
Kalendertage im Ausland
Geben Sie hier die Anzahl der Tage an, an denen Sie sich im ausländischen Staat aufgehalten haben (auch Tage, an denen Sie nicht gearbeitet haben). Eine nur kurzfristige Anwesenheit ist als voller Tag zu zählen.
Es muss sich nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt handeln; mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen. Wenn der Aufenthalt mehrere Kalenderjahre betrifft, ist der gesamte Zeitraum des Auslandsaufenthalts anzugeben.
Tage, die ausschließlich außerhalb des Tätigkeitsstaats verbracht werden, werden nicht mitgezählt. Bitte fügen Sie ggf. zur Erläuterung eine Aufstellung bei (z. B. Reisekostenabrechnungen).
Bei Berufskraftfahrern ist stets eine Aufstellung mit stundenweiser Auflistung der Auslandstätigkeit erforderlich.
Bei einer Tätigkeit in Belgien oder Dänemark sind nur die Tage zu zählen, an denen Sie sich zur Arbeitsausübung im anderen Staat tatsächlich aufgehalten haben. Im Verhältnis zu Belgien sind jedoch übliche Arbeitsunterbrechungen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage) mitzuzählen, auch wenn Sie sie nicht im Tätigkeitsstaat verbracht haben.
Ausnahme: Wenn Sie Ihre Tätigkeit an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausüben, sind Angaben zu den Aufenthaltstagen grundsätzlich nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt nur für die Staaten, bei denen im DBA eine Sonderregelung zur Besteuerung von Personal an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, enthalten ist.
Vertraglich vereinbarte Arbeitstage
Bitte geben Sie die Gesamtzahl der vertraglich vereinbarten Arbeitstage im Jahr 2022 an.
Als vereinbarte Arbeitstage gelten alle Tage, an denen Sie gemäß Ihrem Arbeitsvertrag zur Arbeit verpflichtet waren. Dies sind die Kalendertage abzüglich der Tage, an denen Sie nicht zur Arbeit verpflichtet sind (z.B. Urlaubstage, Feiertage, Wochenenden).
davon Tage in 2022 mit ausländischem Besteuerungsrecht
Bitte geben Sie die Anzahl der vereinbarten Arbeitstage im Jahr 2022 an, für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hatte.
Als vereinbarte Arbeitstage gelten alle Tage, an denen Sie gemäß Ihrem Arbeitsvertrag zur Arbeit verpflichtet waren. Dies sind die Kalendertage abzüglich der Tage, an denen Sie nicht zur Arbeit verpflichtet sind (z.B. Urlaubstage, Feiertage, Wochenenden).
vom - bis
Geben Sie hier den Zeitraum der Unterbrechung der Tätigkeit im Ausland an.
Grund
Hier können Sie einen andren Grund für die im Ausland ausgeübte Tätigkeit angeben.