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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfen

Aufteilung des Höchstbetrags für die haushaltsnahen Dienstleistungen

Wählen Sie hier "ja" aus , wenn Sie im Rahmen der Einzelveranlagung von Ehegatten eine Aufteilung des Höchstbetrags für die haushaltsnahen Dienstleistungen in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte zwischen Ehemann und Ehefrau erfolgen soll.

Wir beantragen, die Aufwendungen im Verhältnis 50:50 aufzuteilen

Wenn die Einzelveranlagung von Ehegatten durchgeführt wird, können Sie durch einen gemeinsamen Antrag wählen, dass die folgenden Aufwendungen je zur Hälfte berücksichtigt werden:

  • Sonderausgaben (und die Vorsorgeaufwendungen)
  • Außergewöhnliche Belastungen ohne Behinderten- / Hinterbliebenenpauschbeträge für Kinder und ohne die Freibeträge für den Sonderbedarf sich in Berufsausbildung befindender, auswärtig untergebrachter, volljähriger Kinder
  • Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerker

Wählen Sie "nein" wenn die Aufwendungen entsprechend der geleisteten Zahlungen dem Ehepartner zugeordnet werden sollen. Demjenigen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, werden auch die Kosten in der Steuererklärung zugeordnet.

Wählen Sie dagegen "ja", werden die Aufwendungen unabhängig von der tatsächlichen Zahlung jeweils zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.

Wir wollen eine andere Aufteilung der Kosten als 50:50 beantragen.

Geben Sie an, ob Sie eine andere Aufteilung als 50:50 für den Höchstbetrag von 5.000 Euro pro Kind für Schulgeldzahlungen berücksichtigt werden soll.

Der Höchstbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile hälftig aufgeteilt. In diesem Fall wählen Sie bitte "nein" aus.

Sie können aber auch eine beliebige andere Zuordnung wählen, indem Sie "ja" auswählen. So kann z. B. der Ehemann 100 % des Höchstbetrages für sich beanspruchen. Fügen Sie in diesem Fall Ihrer Steuererklärung einen gemeinsamen formlosen Antrag bei.

Anteil in Prozent (Ehemann) (max. 100 Prozent)

Geben Sie hier in Prozent an, zu welchem Anteil der Höchstbetrag für den Ehemann berücksichtigt werden soll.

Der Höchstbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile hälftig aufgeteilt.

Sie können aber auch eine beliebige andere Zuordnung wählen. So kann z. B. der Ehemann 100 % des Höchstbetrages für sich beanspruchen. Fügen Sie in diesem Fall Ihrer Steuererklärung einen gemeinsamen formlosen Antrag bei.

Anteil in Prozent (Ehefrau)

Abhängig von dem prozentualen Anteil des Ehemanns wird hier der Anteil am Höchstbetrag für die Ehefrau berechnet und angezeigt.

Der Höchstbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile hälftig aufgeteilt.

Sie können aber auch eine beliebige andere Zuordnung wählen. So kann z. B. der Ehemann 100 % des Höchstbetrages für sich beanspruchen. Fügen Sie in diesem Fall Ihrer Steuererklärung einen gemeinsamen formlosen Antrag bei.

Anteil in Prozent (Ehemann) (max. 100 Prozent)

Geben Sie hier in Prozent an, zu welchem Anteil der Höchstbetrag für den Ehemann berücksichtigt werden soll.

Der Höchstbetrag wird grundsätzlich auf beide Ehegatten hälftig aufgeteilt.

Sie können aber auch eine beliebige andere Zuordnung wählen. So kann z. B. der Ehemann 100% des Höchstbetrages für sich beanspruchen. Fügen Sie in diesem Fall Ihrer Steuererklärung einen gemeinsamen formlosen Antrag.

Anteil in Prozent (Ehefrau)

Abhängig von dem prozentualen Anteil des Ehemanns wird hier der Anteil am Höchstbetrag für die Ehefrau berechnet und angezeigt.

Der Höchstbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile hälftig aufgeteilt.

Sie können aber auch eine beliebige andere Zuordnung wählen. So kann z. B. der Ehemann 100% des Höchstbetrages für sich beanspruchen. Fügen Sie in diesem Fall Ihrer Steuererklärung einen gemeinsamen formlosen Antrag.

Wahl der Veranlagungsart

Bei der Wahl der Veranlagungsart legen Sie fest, ob Sie sich einzeln oder zusammen veranlagen lassen wollen. Ehepaare können die Veranlagungsart in jedem Jahr aufs neue für sich entscheiden.

Bei der Nutzung von Lohnsteuer kompakt erhalten Sie auf dieser Seite eine Empfehlung, welche Abgabeart lukrativer für Sie ist und die höchste Steuererstattung unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Eingaben verspricht. Im Normalfall führt die Zusammenveranlagung zum günstigsten Ergebnis und damit zur höchsten Steuererstattung.

Wichtig:  Bei der Einzelveranlagung für Ehegatten geben Sie zwei Steuererklärungen ab. Trotzdem müssen auch bei der Einzelveranlagung für Ehegatten beide Steuererklärung zeitnah zusammen beim Finanzamt eingereicht werden. Nur in diesem Fall ist eine zeitnahe Bearbeitung beim Finanzamt sichergestellt.


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