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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2022) Wie Sie für das zweite Kind einen Zusatzfreibetrag erlangen!

Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2022. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Wie Sie für das zweite Kind einen Zusatzfreibetrag erlangen!

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende betrug seit Jahren 1.908 Euro angehoben. Zusätzlich kommen für das zweite und jedes weitere Kind im Haushalt 240 Euro obendrauf (§ 24b EStG).

Die Schließung von Kitas und Schulen während der Corona-Pandemie hat alle Familien vor große Herausforderungen gestellt. Besonders getroffen hat sie aber die alleinerziehenden Mütter und Väter.  2020 wurde  der Entlastungsbetrag von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben und damit mehr als verdoppelt. Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro bleibt unverändert (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG, geändert durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz).

Doch was müssen Sie dafür tun?

Der Entlastungsbetrag und der neue Erhöhungsbetrag werden gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Beantragt werden die Entlastungsbeträge im Rahmen der Steuererklärung in der "Anlage Kind". Bei Arbeitnehmern können beide Beträge bereits während des Jahres beim monatlichen Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt werden und so zu einem niedrigeren Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer führen.

  1. Der (Grund-)Entlastungsbetrag wird berücksichtigt, indem Sie beim Finanzamt ganz einfach die Steuerklasse II beantragen. Der Entlastungsbetrag ist in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet. Allerdings wird dabei nur ein Kind berücksichtigt. Beim Antrag verlangt das Finanzamt eine Erklärung über Ihren Stand, die Sie abgeben mit dem Vordruck Erklärung für den Antrag auf Steuerklasse II (PDF).
  2. Für den neuen Erhöhungsbetrag von 240 Euro ab dem zweiten Kind müssen Sie etwas mehr tun: Sie müssen sich beim Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen (§ 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG). Dieser Freibetrag wird ab dem Antragsmonat auf die verbleibenden Monate des Jahres verteilt; er muss bis spätestens 30.11. des betreffenden Steuerjahres beantragt werden. Der Arbeitgeber greift auf die Datenbank zu, berücksichtigt den monatlichen Freibetrag und behält entsprechend weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein. Für die Beantragung des Freibetrages ist die sonst übliche Antragsgrenze von 600 Euro nicht maßgeblich (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG). Für den Antrag auf Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags verwenden Sie das Formular Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.

Seit 2016 gilt der beantragte Lohnsteuerfreibetrag für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren (§ 39a Abs. 1 Satz 3 EStG). Wenn sich innerhalb der zwei Jahre die Verhältnisse zu Ihren Ungunsten ändern, sind Sie verpflichtet, den Freibetrag ändern zu lassen. Dies kommt in Betracht, wenn Sie heiraten oder mit einem Lebensgefährten zusammenziehen. Falls Sie einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, sind Sie verpflichtet, nach Ablauf des Steuerjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Falls der Entlastungs- und Erhöhungsbetrag beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt wurde, können beide Beträge auch erst mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

 

Lohnsteuer kompakt

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere voll-jährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20). Hinweis: Der Tenor des Urteils lautet: "Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …". Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage an (siehe oben), kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn sich der BFH hier klarer ausgedrückt hätte.

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