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(2022) Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Sind Sie alleinerziehend, dann können Sie einen Entlastungsbetrag in der "Anlage Kind" beantragen. Seit 2015 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro. Hinzu kommt für jedes weitere Kind ein Erhöhungsbetrag von 240 Euro.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Abzugsvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Entlastungsbetrag um je ein Zwölftel gekürzt. Voraussetzung ist, dass zu Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind gehört, für das Sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag bekommen. Es muss sich dabei nicht um ein leibliches Kind handeln, für ein Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind gibt es den Entlastungsbetrag ebenfalls. Das Kind muss in Ihrem Haushalt gemeldet sein. Wenn das Kind bei mehreren Personen gemeldet ist, bekommt der Elternteil den Entlastungsbetrag, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat. Für das Kind, das zum Haushalt gehört, ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben.

Wichtig: Es dürfen keine weiteren erwachsenen Personen zu Ihrem Haushalt gehören. Erwachsene Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten, sind eine Ausnahme. Das gilt auch für Kinder, die in Berufsausbildung sind, auf einen Ausbildungsplatz warten oder einen Freiwilligendienst leisten. Ebenso ist der Entlastungsbetrag nicht gefährdet, wenn Sie mit einer pflegebedürftigen erwachsenen Person zusammenleben.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist das Zusammenleben mit Erwachsenen, wenn keine Haushaltsgemeinschaft, sondern lediglich eine bloße Wohngemeinschaft mit getrennten Kassen und getrenntem Wirtschaften besteht. Wesentliches Merkmal der Haushaltsgemeinschaft ist das "gemeinsame Wirtschaften".

Tipp

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere voll-jährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).

Hinweis: Der Tenor des Urteils lautet: "Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen …". Daraus kann geschlossen werden, dass die zeitanteilige Gewährung nur bei Wahl der Einzelveranlagung in Betracht kommt. Schaut man sich aber das BFH-Urteil III R 57/20 vom gleichen Tage an (siehe oben), kann gefolgert werden, dass der zeitanteilige Entlastungsbetrag auch bei Wahl der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu gewähren ist. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn sich der BFH hier klarer ausgedrückt hätte.

Rechner
  • Einkommensteuer-Veranlagungsrechner: Ob eine gemeinsame oder Einzelveranlagung von Ehegatten günstiger für Sie ist, rechnet Ihnen der Veranlagungsrechner aus.
  • Einkommensteuer-Rechner: Sie wollen die wahrscheinliche Höhe der Einkommensteuer ganz schnell berechnen? Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner um die aus Ihrem zu versteuernden Einkommen resultierende Steuerlast zu ermitteln.

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