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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2022) Können die Kosten der Heimunterbringung eines Angehörigen in der Steuer erklärt werden?

Zahlungen für die Heimunterbringung eines nahen Angehörigen - gleichgültig, ob diese vom Sozialamt gefordert oder von Ihnen freiwillig geleistet werden - sind dann steuerlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, wenn die Zahlungen bei Ihnen "zwangsläufig" aus rechtlichen oder sittlichen Gründen entstehen.

Wann ist das der Fall?

(1)  Eine rechtliche Verpflichtung zum Unterhalt besteht grundsätzlich für Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB):

  • Nicht nur Eltern sind ihren Kindern gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, sondern auch umgekehrt Kinder ihren Eltern gegenüber. Die Unterhaltsverpflichtung der Kinder kommt vor allem in Betracht, wenn die Eltern im Alter in einem Altenheim oder wegen Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim untergebracht sind und die hohen Heimkosten nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen finanzieren können. Übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Mehrkosten, geht der Unterhaltsanspruch nach dem Bundessozialhilfegesetz auf den Sozialhilfeträger über, und dieser zieht die Kinder entsprechend ihrem Einkommen zur Finanzierung heran.
  • Zu den Verwandten in gerader Linie gehören auch die Großeltern: Vorrangig unterhaltsverpflichtet sind hier jedoch deren Kinder, nicht die Enkelkinder (§ 1606 BGB). Auch wenn die Enkelkinder nicht vom Sozialamt zur Kasse gebeten werden, tragen sie häufig mit freiwilligen Zahlungen zur Unterstützung der Großeltern bei. Hier ist also nicht eine konkrete Unterhaltsverpflichtung gegeben, sondern lediglich eine abstrakte. Dies ist ausreichend, um eine rechtliche Verpflichtung zu bejahen (R 33a.1 Abs. 1 Satz 3 EStR; OFD Frankfurt vom 5.5.1998, DB 1998 S. 1160).
  • Da eine gesetzliche Unterhaltspflicht auch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten (§§ 1361, 1569 BGB) oder gegenüber dem Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft (§§ 5 und 12 LPartG) entstehen kann, ist auch hier eine rechtliche Verpflichtung gegeben.

(2)  Eine sittliche Verpflichtung kann bei anderen Angehörigen im Sinne des § 15 AO (Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegersohn und -tochter, Stiefelternteil, Onkel, Tante, Nichte, Neffe, Schwager, Schwägerin, Pflegeeltern mit Pflegekindern) in Betracht kommen: Dies ist nach Auffassung des BFH anzunehmen, "wenn nach dem Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Mitbürger ein Steuerpflichtiger sich zu einem solchen Verhalten verpflichtet sehen kann.

Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein reichen deshalb nicht aus. Das sittliche Gebot muss vielmehr ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung treten, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann" (BFH-Urteil vom 22.10.1996, BStBl. 1997 II S. 558).

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