Solange Ihr Kind nicht mehr als 15 Wochenstunden tätig ist, kann es weiter als arbeitsuchend gemeldet bleiben. Auch eine geringfügige Beschäftigung ist unschädlich für Ihren Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind in dieser Beschäftigung unter der Einkommensgrenze für Minijobber bleibt.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).
Wichtig: Bei mehr als viermonatigen Unterbrechungen von Ausbildungszeiten sollten sich die Kinder unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach Beendigung bzw. Unterbrechung jeweiligen der Ausbildung. Dann wird das Kindergeld auch über die viermonatige Unterbrechung hinaus gezahlt. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.