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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Haushaltsmitglieder

Das Finanzamt unterstellt, dass alle Unterhaltsleistungen gleichmäßig auf alle im Haushalt lebenden Personen verteilt werden.

Die von Ihnen gezahlten Unterhaltsleistungen werden daher zu gleichen Teilen auf alle im Haushalt lebenden unterstützten Personen aufgeteilt, auch wenn diese nicht unterhaltsberechtigt sind.

Beispiel: Ihr Vater lebt zusammen mit Ihrer Schwester in einem Haushalt. Sie zahlen Ihrem Vater 6.000 Euro und Ihrer Schwester nichts.

Ihre Aufwendungen werden auf beide Personen gleichmäßig verteilt, d.h. da Ihre Schwester nicht unterhaltsberechtigt ist, werden von Ihrem Finanzamt nur die auf Ihren Vater entfallenden 3.000 Euro steuerlich anerkannnt werden.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Haushaltsmitglieder



Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?

Wenn Sie an einen Angehörigen Unterhaltsleistungen zahlen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, aber nur wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen. Zieht man die Unterhaltsleitungen von Ihrem Nettoeinkommen ab, muss dieses noch ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihres Partners und Ihrer Kinder zu bestreiten. Das ist die so genannte Opfergrenze, also die Grenze, bis zu welcher das Finanzamt Ihre Unterhaltsleistungen anerkennt.

Die Opfergrenze gilt nicht bei Unterhaltsleitungen an Ihren Ex-Ehepartner oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner. Das gleiche gilt, wenn Sie Unterhaltsleitungen an Ihren mittellosen Lebenspartner zahlen, mit dem Sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (Urteil des BFH vom 29.05.08 Az.: III R 23/07).

Wie berechnet sich die Opfergrenze?
Grundlage für die Berechnung der Opfergrenze ist Ihr Nettoeinkommen, also alle Einnahmen (steuerpflichtig und steuerfrei). Dazu zählen zum Beispiel Ihr Arbeitslohn, Kindergeld aber auch Arbeitslosengeld. Davon abgezogen werden Lohnsteuer, Kirchensteuer, die Sozialabgaben, der Solidaritätszuschlag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. die Werbungskosten.
Die Opfergrenze beträgt dann ein Prozent je volle 500 Euro des Nettoeinkommens. Bei Ehegatten wird das gemeinsame Einkommen zur Berechnung herangezogen. Höchstens werden jedoch 50 Prozent Ihres Nettoeinkommens als Opfergrenze anerkannt.
Der Prozentsatz verringert sich um jeweils fünf Prozentpunkte für jedes Ihrer Kinder für das Sie Kindergeld erhalten und um ebenfalls fünf Prozent für Ihren Ehepartner, jedoch höchstens um insgesamt 25 Prozent.

Beispiel:
Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und unterstützen Ihre Eltern mit 9.000 Euro pro Jahr. Ihr Jahresnettoeinkommen beträgt 24.000 Euro.
Nettoeinkommen: 24.000 Euro
1 Prozent je volle 500 Euro: 48 Prozent
Abzüglich Ehepartner:-5 Prozent
Abzüglich 2 Kinder: -10 Prozent
Verbleiben: 33 Prozent

Ihre Opfergrenze beträgt demnach 33 Prozent von 24.000 Euro, also 7.920 Euro. Von Ihren Unterhaltszahlungen in Höhe von 9.000 Euro werden also nur 7.920 Euro anerkannt.    
Auch hier gilt der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 8.004 Euro zzgl. KV-/PV-Beiträge (ESt-Erkl. 2010).

(2013): Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?



Wann müssen alle Personen angegeben werden?

Das Finanzamt unterstellt, dass alle Unterhaltsleistungen gleichmäßig auf alle im Haushalt lebenden Personen verteilt werden.

Die von Ihnen gezahlten Unterhaltsleistungen werden daher zu gleichen Teilen auf alle im Haushalt lebenden unterstützten Personen aufgeteilt, auch wenn diese nicht unterhaltsberechtigt sind.

Beispiel:

Ihr Vater lebt zusammen mit Ihrer Schwester in einem Haushalt. Sie zahlen Ihrem Vater 6.000 Euro und Ihrer Schwester nichts.

Ihre Aufwendungen werden auf beide Personen gleichmäßig verteilt, d.h. da Ihre Schwester nicht unterhaltsberechtigt ist, können Sie nur die auf Ihren Vater entfallenden 3.000 Euro steuerlich geltend machen.

(2013): Wann müssen alle Personen angegeben werden?


Feldhilfen

Name, Vorname

Geben Sie bitte den Namen und den Vornamen der von Ihnen unterstützten Person an.

Unterstützungsleistungen sind mit maximal 8.004 Euro je unterstützter Person abzugsfähig, darunter fallen:

  • Eltern und Großeltern
  • Kinder und Enkelkinder
  • Getrennt lebender oder geschiedener Ehepartner
  • Mutter eines nichtehelichen Kindes

Die unterstützte Person muss bedürftig sein, d.h. keine oder nur geringe eigene Einkünfte oder Bezüge haben und kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen.


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