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(2022) Voller Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Voller Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind - zusammen mit anderen Beiträgen zur Basisversorgung, wie berufsständische Versorgungseinrichtungen und Rürup-Rentenversicherungen - im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG).

Die Altersvorsorgebeiträge sind insgesamt absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, sie wirken sich allerdings bis zum Jahre 2025 tatsächlich nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd aus. Dieser Prozentsatz verändert sich jährlich, begann im Jahre 2005 mit 60 % und steigt bis zum Jahre 2025 auf 100 % (§ 10 Abs. 3 EStG).

  • Im Jahre 2021 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 25.787 Euro bei Ledigen und 51.574 Euro bei Verheirateten. Davon wirken sich 92 % steuermindernd aus, d. h. höchstens 23.724 Euro bzw. 47.448 Euro .
  • Im Jahre 2022 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 25.639 Euro bei Ledigen und 51.278 Euro bei Verheirateten. Davon wirken sich 94 % steuermindernd aus, d. h. höchstens 24.101 Euro bzw. 48.202 Euro .

Bereits ab dem Jahr 2023 – und nicht erst ab 2025 – sind die Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar. Damit erhöhen sich die abziehbaren Aufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2022").

Die Änderung ist auch vor dem Hintergrund der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.5.2021 (X R 20/19 und X R 33/19) erforderlich, da mit dieser Maßnahme in einem ersten Schritt dazu beigetragen werden kann, auf langfristige Sicht eine "doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden. In seinen Urteilen hatte der BFH die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung erneut als verfassungskonform bestätigt. In den entschiedenen Fällen lag keine "doppelte Besteuerung" der Alterseinkünfte vor. Künftige Rentenjahrgänge könnten aber davon betroffen sein, so der BFH.

Mit seinen Entscheidungen vom 19. Mai 2021 hatte das oberste deutsche Finanzgericht erstmals die konkreten Berechnungsparameter für eine etwaige "doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung festgelegt. Mit den nun angekündigten Gesetzesänderungen soll ein Beitrag dazu geleistet werden, eine mögliche "doppelte Besteuerung" auch für die Zukunft zu vermeiden.

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Finanztip 10/2025

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