(2025)
Voller Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zu anderen Basisversorgungen (z. B. berufsständische Versorgungswerke oder Rürup-Renten) sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG steuerlich abziehbar.
Übergangsregelung bis 2025
Bis zum Jahr 2022 wurden diese Altersvorsorgeaufwendungen schrittweise steuerlich berücksichtigt: Seit 2005 erhöhte sich der abzugsfähige Anteil jährlich um zwei Prozentpunkte – von anfangs 60 % auf 94 % im Jahr 2022. Grundlage hierfür war § 10 Abs. 3 EStG.
Beispielhafte Abzugsbeträge für Ledige (Höchstbetrag):
| Jahr |
Höchstbetrag (Ledige) |
Abziehbarer Anteil |
Effektiv absetzbar |
| 2021 |
25.787 € |
92 % |
23.724 € |
| 2022 |
25.639 € |
94 % |
24.101 € |
Volle steuerliche Abziehbarkeit ab 2023
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die vollständige Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen vorzeitig ab dem 01.01.2023 eingeführt (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG). Damit können Beiträge zur Basisversorgung ab dem Jahr 2023 zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden.
Aktuelle Höchstbeträge für Ledige nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG:
| Jahr |
Höchstbetrag (Ledige) |
Abziehbarer Anteil |
Effektiv absetzbar |
| 2023 |
26.528 € |
100 % |
26.528 € |
| 2024 |
27.566 € |
100 % |
27.566 € |
| 2025 |
29.344 € |
100 % |
29.344 € |
Für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner verdoppeln sich die Höchstbeträge entsprechend.
Hintergrund: Vermeidung doppelter Besteuerung
Die vorgezogene vollständige Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen dient dazu, eine mögliche doppelte Besteuerung der Renten zu vermeiden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Urteilen vom 19.05.2021 (Az. X R 20/19 und X R 33/19) zwar die aktuelle Rentenbesteuerung als verfassungsgemäß bestätigt, jedoch auch Hinweise auf zukünftige Doppelbesteuerungen gegeben – insbesondere für künftige Rentnerjahrgänge.
Die Gesetzesänderung ist somit eine präventive Maßnahme, um sicherzustellen, dass Rentenbeiträge während der Erwerbsphase steuerfrei gestellt und die Rentenzahlungen in der Auszahlungsphase angemessen besteuert werden.