Software Hosted in Germany Hosted in Germany
Sicher. Schnell. Zuverlässig.  
Digitale Datenübermittlung - gem. § 87c Abgabenordnung
Digitale Datenübermittlung

 

Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2025) Voller Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Voller Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zu anderen Basisversorgungen (z. B. berufsständische Versorgungswerke oder Rürup-Renten) sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG steuerlich abziehbar.

Übergangsregelung bis 2025

Bis zum Jahr 2022 wurden diese Altersvorsorgeaufwendungen schrittweise steuerlich berücksichtigt: Seit 2005 erhöhte sich der abzugsfähige Anteil jährlich um zwei Prozentpunkte – von anfangs 60 % auf 94 % im Jahr 2022. Grundlage hierfür war § 10 Abs. 3 EStG.

Beispielhafte Abzugsbeträge für Ledige (Höchstbetrag):

Jahr Höchstbetrag (Ledige) Abziehbarer Anteil Effektiv absetzbar
2021 25.787 € 92 % 23.724 €
2022 25.639 € 94 % 24.101 €

Volle steuerliche Abziehbarkeit ab 2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die vollständige Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen vorzeitig ab dem 01.01.2023 eingeführt (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG). Damit können Beiträge zur Basisversorgung ab dem Jahr 2023 zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden.

Aktuelle Höchstbeträge für Ledige nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG:

Jahr Höchstbetrag (Ledige) Abziehbarer Anteil Effektiv absetzbar
2023 26.528 € 100 % 26.528 €
2024 27.566 € 100 % 27.566 €
2025 29.344 € 100 % 29.344 €

Für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner verdoppeln sich die Höchstbeträge entsprechend.

Hintergrund: Vermeidung doppelter Besteuerung

Die vorgezogene vollständige Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen dient dazu, eine mögliche doppelte Besteuerung der Renten zu vermeiden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Urteilen vom 19.05.2021 (Az. X R 20/19 und X R 33/19) zwar die aktuelle Rentenbesteuerung als verfassungsgemäß bestätigt, jedoch auch Hinweise auf zukünftige Doppelbesteuerungen gegeben – insbesondere für künftige Rentnerjahrgänge.

Die Gesetzesänderung ist somit eine präventive Maßnahme, um sicherzustellen, dass Rentenbeiträge während der Erwerbsphase steuerfrei gestellt und die Rentenzahlungen in der Auszahlungsphase angemessen besteuert werden.

Finanztip

"Die Programme überzeugten mit einem großen Leistungsumfang, einer exakten Berechnung und allen Zusatzfunktionen."

Finanztip 10/2025

Macwelt

"Künstliche Intelligenz hat nun auch Einzug in das Programm erhalten. […] Mit IntelliScan werden Daten aus hochgeladenen Belegen analysiert und an der passenden Stelle in der Steuererklärung eingefügt."

Macwelt 03/2025

WirtschaftsWoche

"Lohnsteuer Kompakt bietet eine aufgeräumte Oberfläche und strukturierte Abfrage. [...] Pluspunkt sind abschließende Tipps zum Steuersparen, die auf den konkreten Fall angepasst sind."

WirtschaftsWoche 04/2024

Focus
Computer Bild
Börse online
Focus Money
€uro am Sonntag
€uro
c't Magazin
Chip
Die Welt am Sonntag
Stern
Handelsblatt
netzwelt