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(2022) Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2022. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?

Altersvorsorgeaufwendungen (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Rürup-Rentenversicherungen) sind insgesamt absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Sie wirken sich allerdings bis zum Jahre 2025 tatsächlich nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd aus. Dieser Prozentsatz verändert sich jährlich, begann im Jahre 2005 mit 60 % und steigt bis zum Jahre 2025 auf 100 %.

Im Jahre 2022 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 25.639 Euro bei Ledigen und 51.278 Euro bei Verheirateten. Aber diese Beiträge wirken sich nur mit 94 % steuermindernd aus, also mit höchstens 24.101 Euro bzw. 48.202 Euro.

Der Bundesfinanzhof hält die gesetzlichen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Rentenbesteuerung und dem Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen für verfassungskonform (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21).

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.800 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Die Beiträge wirken sich jedoch nur dann steuermindernd aus, soweit der Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro noch nicht mit Beiträgen zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.

Wenn Sie geringere Beiträge in die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, haben Sie noch ein wenig Spielraum, um Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherungen und weitere Versicherungen absetzen zu können.

Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt das Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe, auch wenn sie den Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro übersteigen. Nur wenn diese Beträge nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ausgeschöpft werden, können im verbleibenden Spielraum andere Versicherungsbeiträge abgesetzt werden.

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