Dyskryminacja: odszkodowanie od pracodawcy całkowicie wolne od podatku
Według ustawy o ogólnym równym traktowaniu (AGG) dyskryminacja ze względu na rasę lub pochodzenie etniczne, płeć, religię lub światopogląd, niepełnosprawność, wiek lub tożsamość seksualną jest zabroniona (§ 1 AGG). W przypadku naruszenia zakazu dyskryminacji pracodawca jest zobowiązany do naprawienia powstałej szkody. Osoba poszkodowana może żądać odpowiedniego odszkodowania pieniężnego (§ 15 ust. 2 AGG). Pytanie dotyczy tego, jak takie odszkodowanie powinno być traktowane podatkowo. Obecnie Sąd Finansowy w Nadrenii-Palatynacie orzekł, że odszkodowanie, które pracodawca musi zapłacić pracownikowi z powodu dyskryminacji, mobbingu lub molestowania seksualnego, jest wolne od podatku i nie stanowi opodatkowanego wynagrodzenia. Dotyczy to również sytuacji, gdy pracodawca zaprzeczył zarzutom dyskryminacji i zgodził się na zapłatę jedynie w ramach ugody sądowej. Zwolnienie z podatku oznacza, że płatność nie podlega ubezpieczeniom społecznym (FG Rheinland-Pfalz z 21.3.2017, 5 K 1594/14).
Przypadek: Pracownica wniosła pozew o ochronę przed wypowiedzeniem przeciwko zwykłemu wypowiedzeniu umowy o pracę "z powodów osobistych", w którym domagała się również odszkodowania z powodu dyskryminacji ze względu na niepełnosprawność. Kilka tygodni przed wypowiedzeniem Urząd ds. Społecznych stwierdził niepełnosprawność w wysokości 30%.
Przed Sądem Pracy w Kaiserslautern pracownica i jej pracodawca zawarli ugodę, w której uzgodniono "odszkodowanie zgodnie z § 15 AGG" w wysokości 10.000 Euro i polubownie zakończono stosunek pracy. Urząd skarbowy chciał traktować odszkodowanie jako opodatkowane wynagrodzenie.
Zdaniem sędziów finansowych z ugody zawartej przed sądem pracy wynika, że płatność nie była rekompensatą za poniesione szkody materialne w rozumieniu § 15 ust. 1 AGG (np. utracone wynagrodzenie), lecz rekompensatą za szkody niematerialne w rozumieniu § 15 ust. 2 AGG z powodu dyskryminacji powódki jako osoby niepełnosprawnej. Takie odszkodowanie jest wolne od podatku i nie kwalifikuje się jako wynagrodzenie. Pracodawca powódki zaprzeczył dyskryminacji.
W ramach ugody był jednak gotów zapłacić odszkodowanie z powodu (tylko) domniemanej dyskryminacji. Takie dochody nie mają charakteru wynagrodzenia i są zatem wolne od podatku.
Odszkodowanie jest nie tylko wolne od podatku i składek na ubezpieczenia społeczne, ale także nie jest uwzględniane w klauzuli progresji, co oznacza, że nie prowadzi do wyższego opodatkowania pozostałych dochodów.
Federalny Sąd Administracyjny właśnie przyznał młodym urzędnikom odszkodowanie z powodu dyskryminacji ze względu na wiek, ponieważ ich wynagrodzenie naruszało zakaz dyskryminacji ze względu na wiek. Sąd wywiódł prawo do odszkodowania z § 15 ust. 2 AGG (orzeczenia BVerwG z 6.4.2017, 2 C 11.16 i 2 C 12.16). Zasady wynagrodzenia dyskryminowały młodszych urzędników wyłącznie ze względu na ich wiek (orzeczenie ETS z 19.6.2014, C-501/12).
Dyskryminacja: odszkodowanie od pracodawcy całkowicie wolne od podatku
Oszczędzaj z kwotą wolną w ELStAM!
Osoby, które mają wysokie koszty uzyskania przychodu, wydatki specjalne lub straty z innego rodzaju dochodów (np. wynajem, działalność gospodarcza, kapitał itp.), co miesiąc płacą zbyt wysokie podatki od wynagrodzenia.
Dopiero po złożeniu zeznania podatkowego można odzyskać z urzędu skarbowego nadpłacony podatek od wynagrodzenia.
Dzięki wnioskowi o obniżenie podatku od wynagrodzenia można uzyskać od urzędu skarbowego wpisanie kwoty wolnej od podatku w elektronicznych cechach odliczenia od podatku od wynagrodzenia (ELStAM) na różne ulgi podatkowe i przewidywane wydatki. Przy rozliczaniu płac pracodawca obniża wtedy wynagrodzenie brutto o miesięczną kwotę wolną. Podatek od wynagrodzenia jest więc obliczany tylko od obniżonego wynagrodzenia brutto. Dzięki kwocie wolnej płacisz mniej podatku już w trakcie roku, a także mniej dodatku solidarnościowego i podatku kościelnego.
Oszczędzaj z kwotą wolną w ELStAM!
Jak mogę wprowadzić kwotę wolną na dziecko w ELStAM?
Ulga podatkowa na dziecko jest przyznawana dopiero wstecznie, ale można ją wpisać do elektronicznych danych o potrąceniu podatku od wynagrodzenia (ELStAM). Nie zapłacisz wtedy mniej zaliczek na podatek dochodowy. Obciążenie w ciągu roku może jednak spaść. Ulga na dziecko jest uwzględniana przy obliczaniu podatku kościelnego i dodatku solidarnościowego, które są wówczas niższe. Musisz wpisać ulgę w swoim urzędzie skarbowym. Należy zabrać ze sobą następujące dokumenty:
- Dowód osobisty lub paszport
- Zaświadczenie o podatku dochodowym od wynagrodzeń
- Akt urodzenia
- ewentualnie dokument uznania ojcostwa, jeśli nie jesteś w związku małżeńskim
- ewentualnie zaświadczenie o zameldowaniu dla dzieci zameldowanych w innym miejscu
Zaświadczenie o zameldowaniu nie może być starsze niż trzy lata. Osoby, które nie mogą przedstawić zaświadczenia o zameldowaniu, np. z powodu pobytu dziecka za granicą, muszą skontaktować się ze swoim urzędem skarbowym. Tam urzędnik skarbowy wpisze ulgę na dziecko.
Również rodzice pełnoletnich dzieci muszą skontaktować się z urzędem skarbowym w celu wpisania ulg.
Jak mogę wprowadzić kwotę wolną na dziecko w ELStAM?
Jak wprowadzić kwoty wolne od podatku lub zmiany w ELStAM?
Podatnicy, którzy chcą wprowadzić kwotę wolną w swoich elektronicznych cechach odliczenia od podatku dochodowego (ELStAM), powinni skontaktować się z urzędem skarbowym. Jeśli chcesz uwzględnić kwotę wolną od podatku dochodowego ze względu na wysokie koszty uzyskania przychodu, możesz złożyć odpowiedni wniosek. To samo dotyczy cech odliczeń wymagających złożenia wniosku, takich jak uwzględnienie pełnoletnich dzieci, dzieci przybranych, klasa podatkowa II dla osób samotnie wychowujących dzieci.
Nawet jeśli w poprzednim roku skorzystano z takiej kwoty wolnej i sytuacja nie uległa znaczącej zmianie, konieczne jest ponowne złożenie wniosku na nowy rok. Tylko już wprowadzona kwota ryczałtowa dla osób niepełnosprawnych będzie nadal uwzględniana bez ponownego wniosku. To samo dotyczy sytuacji, gdy kwota ryczałtowa dla osób niepełnosprawnych została przeniesiona na rodziców.
Jeśli zapisane ELStAM są nieprawidłowe, musisz złożyć wniosek o ich korektę w odpowiednim urzędzie skarbowym. W tym celu użyj formularza "Korrekturantrag zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen", który można otrzymać w urzędzie skarbowym lub przez Internet.
Od 1.1.2016 kwota wolna od podatku dochodowego jest zazwyczaj ważna przez dwa lata. Jeśli w ciągu tych dwóch lat sytuacja zmieni się na Twoją korzyść, możesz zmienić kwotę wolną w urzędzie skarbowym. Jeśli jednak sytuacja zmieni się na Twoją niekorzyść, jesteś zobowiązany do zmiany kwoty wolnej. Zmiana może nastąpić na przykład w przypadku zmiany pracodawcy, gdy odległość do miejsca pracy znacznie się zwiększy lub zmniejszy, lub gdy zostanie założone lub zlikwidowane podwójne gospodarstwo domowe (§ 39a ust. 1 zdanie 4-5 EStG).
Jak wprowadzić kwoty wolne od podatku lub zmiany w ELStAM?
Eigene Kündigung: Unterliegt die Abfindung der Fünftelregelung?
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist oft mit einer Abfindung verbunden – besonders wenn der Arbeitgeber kündigt. Diese Abfindung kann steuerlich begünstigt sein, nämlich durch die sogenannte Fünftelregelung. Doch was gilt, wenn Sie selbst kündigen oder ein Aufhebungsvertrag auf Ihre Initiative zurückgeht?
Was ist die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist eine steuerliche Vergünstigung für außerordentliche Einkünfte, zu denen auch Abfindungen zählen (§ 24 Nr. 1a EStG). Sie führt dazu, dass diese Einkünfte ermäßigt besteuert werden, um eine zu hohe Steuerbelastung durch die Einmalzahlung zu vermeiden.
Voraussetzungen für die Steuervergünstigung
Damit die Fünftelregelung angewendet werden kann, muss die Abfindung im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis stehen – typischerweise die Kündigung durch den Arbeitgeber oder eine einvernehmliche Lösung unter Druck oder Konfliktlage.
Keine Steuervergünstigung bei freiwilliger Eigenkündigung
Wichtig: Kündigen Sie ohne äußeren Druck oder ohne Anstoß durch den Arbeitgeber, wird die Steuervergünstigung nicht gewährt.
Dies gilt insbesondere, wenn Sie aus freien Stücken kündigen, ohne dass ein Konflikt oder eine wirtschaftliche Notlage vorliegt.
Ausnahme: Aufhebungsvertrag in Konfliktsituation
Das Finanzgericht Münster hat jedoch entschieden, dass eine Steuervergünstigung auch dann möglich ist, wenn der Arbeitnehmer selbst den Aufhebungsvertrag initiiert, aber unter Druck handelt:
- In dem entschiedenen Fall befand sich der Arbeitnehmer in einem Konflikt mit dem Arbeitgeber über seine Höhergruppierung.
- Er schlug den Aufhebungsvertrag selbst vor, handelte aber zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen.
- Das Gericht sah hierin eine ausreichende Konfliktsituation, die die Anwendung der Fünftelregelung rechtfertigt.
(FG Münster vom 17.03.2017, Az. 1 K 3037/14 E, bestätigt durch BFH, Urteil vom 13.03.2018, IX R 16/17, BStBl 2018 II S. 709)
BFH bestätigt: Kein tatsächlicher Druck erforderlich bei einvernehmlicher Lösung
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte klar: Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden und dabei eine Abfindung gezahlt wird, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer unter erkennbarem Druck stand. Die einvernehmliche Lösung selbst reicht für die Steuervergünstigung aus.
Wann entfällt die Steuervergünstigung trotz Abfindung?
Der BFH hat in einem anderen Urteil (vom 06.12.2021, IX R 10/21) entschieden:
- Wird eine Abfindung nicht in einem Jahr, sondern auf mehrere Jahre verteilt ausgezahlt, entfällt die Fünftelregelung.
- Auch dann, wenn es sich um Teilleistungen (z. B. Abfindung und Startprämie) handelt, die für dasselbe Ereignis gezahlt wurden.
Sonderfall: Sprinterprämie
Eine sogenannte Sprinterprämie, die gezahlt wird, wenn ein Arbeitnehmer freiwillig vorzeitig ausscheidet, kann als Entschädigung gelten und der Fünftelregelung unterliegen.
(Hessisches FG, Gerichtsbescheid vom 31.05.2021, Az. 10 K 1597/20)
Fazit
Auch bei eigener Initiative kann eine Abfindung steuerbegünstigt sein – entscheidend ist die tatsächliche Konfliktsituation oder eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien. Wichtig bleibt aber: Die Auszahlung muss in einem Jahr erfolgen und als Entschädigung anerkannt werden.
Eigene Kündigung: Unterliegt die Abfindung der Fünftelregelung?
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Die Höhe der Kirchensteuer hängt von Ihrem Wohnort ab. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt sie 8 % der festgesetzten Einkommensteuer, in den übrigen Bundesländern 9 %. Die Berechnung erfolgt auf Basis der festgesetzten Einkommensteuer.
Abgeltungsteuer:
Die Kirchensteuer wird auch im Rahmen der Abgeltungsteuer in gleicher Höhe berücksichtigt. Sollten Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte, die nach dem Teileinkünfteverfahren versteuert werden, erzielen, wird das zu versteuernde Einkommen (zvE) für die Berechnung der Kirchensteuer gesondert ermittelt.
Kirchensteuer und Kinderfreibeträge:
- Beispiel ohne Kinderfreibetrag: Sie leben in Berlin und haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro in der Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt 28,51 Euro.
- Beispiel mit zwei Kinderfreibeträgen: Sie leben in Berlin und haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro bei Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt nun 9,74 Euro.
Wenn in Ihren ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) Kinderfreibeträge eingetragen sind, reduziert sich nicht die monatliche Lohnsteuer, sondern nur die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie während des Jahres Kindergeld erhalten.
Kinderfreibeträge in der Einkommensteuerveranlagung:
Die Kinderfreibeträge mindern das zu versteuernde Einkommen nur, wenn der Steuervorteil höher ist als das Kindergeld. Zur Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden die Freibeträge jedoch fiktiv berücksichtigt.
Vorteil:
Auch wenn Kinder nur für einen Teil des Jahres berücksichtigt werden (z. B. bei Beendigung der Ausbildung oder Geburt), werden für die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags der volle Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag angerechnet.
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Wie werden Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld besteuert?
Das Kurzarbeitergeld und das Mutterschaftsgeld sind zwar steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Lohnersatzleistungen zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen werden, obwohl sie selbst nicht versteuert werden. Der Progressionsvorbehalt kann dazu führen, dass sich Ihr Steuersatz und somit die Steuerlast auf Ihr zu versteuerndes Einkommen erhöht.
Wie wirkt sich der Progressionsvorbehalt auf meinen Steuersatz aus?
Obwohl Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld steuerfrei sind, werden sie zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes Ihrem Einkommen hinzugerechnet. Das führt zu einem höheren Steuersatz, mit dem dann Ihr eigentliches zu versteuerndes Einkommen besteuert wird. Dies kann dazu führen, dass Sie Steuern nachzahlen müssen oder eine geringere Steuererstattung erhalten.
Beispiel: Progressionsvorbehalt in der Praxis
Eine alleinerziehende Mutter verdient 26.000 Euro brutto jährlich und erhält zusätzlich 6.000 Euro Elterngeld:
- Gesamteinkommen: 32.000 Euro
- Ermittelter Steuersatz: 15,24 %
- Steuer nur auf 26.000 Euro Einkommen: 3.962 Euro
- Ohne Progressionsvorbehalt: Steuer nur 3.195 Euro
Ergebnis: Durch das Elterngeld fallen 767 Euro mehr Steuern an – obwohl es steuerfrei ist. Auch Kirchensteuer und ggf. der Solidaritätszuschlag können steigen.
Auswirkungen auf den Grundfreibetrag:
Wenn Ihr Einkommen inklusive Lohnersatzleistungen den Grundfreibetrag übersteigt, wird der erhöhte Steuersatz angewendet. Liegt das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag, bleiben die Lohnersatzleistungen steuerfrei.
Tipp bei Rückzahlung von Lohnersatzleistungen:
Müssen Sie zu viel erhaltenes Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld zurückzahlen, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Die Rückzahlung kann Ihren Steuersatz senken (negative Progression), wodurch Sie ggf. Steuern zurückerstattet bekommen.
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld:
Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld auf 80 % oder mehr auf. Diese Aufstockungsbeträge waren zeitweise steuerfrei, solange sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht mehr als 80 % des letzten Nettogehalts betrugen (Corona-Steuerhilfegesetz, bis 30.06.2022). Seit Juli 2022 sind Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld jedoch wieder steuerpflichtig.
Wie werden Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld besteuert?
Czy istnieją również świadczenia zastępujące wynagrodzenie, których nie znajdę na moim zaświadczeniu o podatku dochodowym od wynagrodzenia?
Tak. Świadczenia zastępujące wynagrodzenie, które nie są otrzymywane od pracodawcy, nie są wykazywane na zaświadczeniu o podatku od wynagrodzenia.
Do świadczeń zastępujących wynagrodzenie lub dochód należą w szczególności:
- zasiłek dla bezrobotnych I,
- zasiłek za pracę w niepełnym wymiarze godzin i zasiłek sezonowy za pracę w niepełnym wymiarze godzin,
- zasiłek w przypadku niewypłacalności pracodawcy,
- zasiłek rodzicielski zgodnie z federalną ustawą o zasiłku rodzicielskim i urlopie rodzicielskim,
- zasiłek macierzyński, dodatek do zasiłku macierzyńskiego,
- zasiłek chorobowy, zasiłek dla osób poszkodowanych i zasiłek przejściowy dla osób niepełnosprawnych lub porównywalne świadczenia zastępujące wynagrodzenie,
- dopłaty oraz dodatki do pracy w niepełnym wymiarze godzin zgodnie z ustawą o pracy w niepełnym wymiarze godzin lub prawem urzędniczym,
- dopłaty do wynagrodzenia dla starszych pracowników przez agencję pracy.
Ważne: Wszystkie świadczenia zastępujące wynagrodzenie lub dochód, które podlegają klauzuli progresywnej, muszą być od 2015 roku wpisywane wyłącznie w głównym formularzu podatkowym, a nie w załączniku N. W Lohnsteuer kompakt znajdziesz ten obszar w sekcji "Inne informacje > Świadczenia zastępujące dochód".
Czy istnieją również świadczenia zastępujące wynagrodzenie, których nie znajdę na moim zaświadczeniu o podatku dochodowym od wynagrodzenia?
Was kann ich absetzen bei Leistungen meines Arbeitgebers für Fahrten zur Arbeit?
1. Grundsätzliches zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen
Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich steuerpflichtig. Sie können jedoch vom Arbeitgeber:
- pauschal mit 15 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) – sozialversicherungsfrei,
- oder alternativ mit 25 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG), ohne Kürzung der Entfernungspauschale.
Hinweis: Der pauschal versteuerte Zuschuss wird nicht dem Bruttogehalt zugerechnet und muss in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
In der Steuererklärung ist der Fahrtkostenzuschuss als „steuerpflichtiger Fahrtkostenersatz“ anzugeben. Das Finanzamt kürzt entsprechend die Entfernungspauschale.
2. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen (seit 01.01.2019)
Nach § 3 Nr. 15 EStG sind bestimmte Arbeitgeberleistungen steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies gilt für:
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
- Fahrten zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt,
- Fahrten in ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG).
Beispiele: Arbeitgeber zahlt 30 € für ein Monatsticket → steuerfrei. Jobticket für Fahrten zu einem Hafengelände → steuerfrei, sofern dokumentiert.
3. Verkehrsmittel, für die Steuerfreiheit gilt
Begünstigt:
- Öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr: ICE, IC, EC, Regionalzüge, Fernbusse, U-Bahn, Straßenbahn, Bus
- Deutschlandticket: Ab 01.05.2023 steuerfrei, wenn Arbeitgeber mind. 25 % bezuschusst und Zuschuss zusätzlich zum Gehalt erfolgt
- Auch Privatfahrten im ÖPNV sind begünstigt, wenn durch pauschale Tickets abgedeckt
Nicht begünstigt:
- Taxis (außer im konzessionierten Linienverkehr)
- Gecharterte Busse für Einzelfahrten
- Luftverkehr
Hinweis: Ein Taxi gilt nicht als begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel (BFH, Urteil vom 09.06.2022 – VI R 26/20).
4. Jobticket & Sachbezüge
Der geldwerte Vorteil eines Jobtickets wird nicht auf die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge angerechnet (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Diese Freigrenze kann daher zusätzlich genutzt werden.
Begünstigte Leistungen:
- Unentgeltliche oder verbilligte Fahrkarten (z. B. Monatskarten, BahnCard 100)
- Zuschüsse zu selbst gekauften Tickets
- Freifahrten für bestimmte Anlässe (z. B. Smogalarm)
5. Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten mit dem eigenen Pkw
- Steuerpflichtig, aber pauschal mit 15 % versteuerbar (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG)
- Sozialversicherungsfrei
- Nur zulässig bei zusätzlicher Zahlung zum Gehalt (keine Gehaltsumwandlung)
Beispiel: 100 € Pkw-Zuschuss zusätzlich zum Gehalt → pauschal versteuerbar, steuerfrei für den Arbeitnehmer, aber Kürzung der Entfernungspauschale erforderlich.
Alternative: Pauschalversteuerung mit 25 % (ohne Kürzung der Entfernungspauschale) kann bei längeren Wegen vorteilhafter sein.
6. Entfernungspauschale trotz Arbeitgeberleistungen
Die Entfernungspauschale kann weiterhin geltend gemacht werden:
- 0,30 € pro Kilometer für die ersten 20 Entfernungskilometer
- 0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer
Bei steuerfreien Zuschüssen oder pauschaler Versteuerung mit 15 % wird die Entfernungspauschale gekürzt.
Wichtig: Die Entfernungspauschale wirkt sich nur aus, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (2024) übersteigt.
7. Firmenwagen und Entfernungspauschale
- Entfernungspauschale kann trotz Dienstwagen beansprucht werden
- Zuschlagswert für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte muss versteuert werden
- Pauschal versteuerter Zuschlagswert (15 %) kann von Werbungskosten abgezogen werden
8. Preisvorteile von Dritten
Rabatte von Fremdfirmen sind steuerfrei, wenn:
- die Fremdfirma ein eigenwirtschaftliches Interesse hat,
- die Rabatte auch fremden Dritten gewährt,
- oder die Rabattgewährung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.
Steuerpflichtig: wenn der Arbeitgeber bei der Vorteilsgewährung aktiv mitwirkt oder der Vorteil mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht.
Fazit: Welche Variante ist vorteilhaft?
Die Entscheidung zwischen:
- 15 %-Pauschalversteuerung (mit Kürzung der Entfernungspauschale) und
- 25 %-Pauschalversteuerung (ohne Kürzung)
hängt von der individuellen Situation ab. Bei kurzen Arbeitswegen ist die 15 %-Versteuerung oft günstiger, bei längeren Wegen kann die 25 %-Regelung steuerlich vorteilhafter sein.
Was kann ich absetzen bei Leistungen meines Arbeitgebers für Fahrten zur Arbeit?
Was sind Versorgungsbezüge?
Versorgungsbezüge spielen in der Einkommensteuer eine besondere Rolle. Viele Menschen erhalten im Ruhestand Bezüge, die nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammen – beispielsweise eine Pension oder eine Betriebsrente. Aber was genau sind Versorgungsbezüge, wie werden sie besteuert und was ist mit dem sogenannten Versorgungsfreibetrag gemeint? In diesem Artikel erklären wir Ihnen die wichtigsten Punkte verständlich und kompakt.
Was sind Versorgungsbezüge?
Versorgungsbezüge sind regelmäßige Zahlungen, die Sie nach dem Ende eines aktiven Arbeitsverhältnisses erhalten – also eine Art "Ersatz" für Arbeitslohn. Sie werden meist vom ehemaligen Arbeitgeber oder einer Versorgungseinrichtung gezahlt und zählen steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Typische Beispiele für Versorgungsbezüge:
- Pensionen von Beamten
- Werksrenten oder Betriebsrenten
- Übergangsgelder bei vorzeitigem Ruhestand
- Witwen- oder Witwerrenten vom früheren Arbeitgeber
Wichtig: Versorgungsbezüge sind nicht mit der gesetzlichen Rente zu verwechseln. Die gesetzliche Altersrente fällt unter die „sonstigen Einkünfte“ und wird bei den Renteneinkünften erklärt. Versorgungsbezüge hingegen gehören zu den Einkünften als Arbeitnehmer.
Wie werden Versorgungsbezüge besteuert?
Versorgungsbezüge unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Allerdings wird nicht der gesamte Betrag versteuert – es gibt steuerliche Vergünstigungen in Form von Freibeträgen.
Versorgungsfreibetrag
Der Staat gewährt einen bestimmten Anteil der Versorgungsbezüge steuerfrei – das ist der Versorgungsfreibetrag. Seine Höhe hängt davon ab, in welchem Jahr Sie erstmals Versorgungsbezüge erhalten haben.

Für alle, die im Jahr 2025 zum ersten Mal Versorgungsbezüge erhalten, gilt Folgendes:
- 13,6 Prozent der jährlichen Versorgungsbezüge bleiben steuerfrei,
- jedoch maximal 1.020 Euro.
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
Zusätzlich zum prozentualen Freibetrag wird ein fester Zuschlag gewährt. Für den Erstbezug im Jahr 2025 beträgt dieser 306 Euro jährlich.
Der Freibetrag bleibt dauerhaft festgeschrieben, solange die Bezüge weiter gezahlt werden. Er wird jedoch nur einmal gewährt, und zwar für den zuerst bezogenen Versorgungsbezug.
Mehrere Versorgungsbezüge – was ist zu beachten?
Wenn Sie mehrere Versorgungsbezüge erhalten, zum Beispiel eine Pension und zusätzlich eine Betriebsrente, müssen Sie alle Bezüge vollständig in der Steuererklärung angeben. Dabei ist wichtig:
- Der Versorgungsfreibetrag samt Zusatzbetrag wird nur einmal gewährt, und zwar für den zuerst zugeflossenen Versorgungsbezug.
- Weitere Versorgungsbezüge sind voll steuerpflichtig, es sei denn, es handelt sich um Bezüge mit eigenem Anspruch, etwa aus einem anderen Arbeitsverhältnis.
Tipp: Prüfen Sie in Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, wie viele Versorgungsbezüge dort angegeben sind. Arbeitgeber oder Versorgungseinrichtungen melden die Beträge mit einem speziellen Kennzeichen für das Finanzamt.
Besonderheiten bei Hinterbliebenenversorgung
Auch Hinterbliebene, wie Witwen oder Witwer, können Versorgungsbezüge erhalten – etwa in Form einer Hinterbliebenenpension vom früheren Arbeitgeber des Verstorbenen.
Für diese Versorgungsbezüge gelten grundsätzlich die gleichen steuerlichen Regeln, einschließlich des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags. Allerdings wird der Freibetrag unter Umständen anteilig gekürzt, etwa wenn der ursprüngliche Empfänger diesen Freibetrag bereits ausgeschöpft hatte.
Wichtig: Erhalten Sie eine gesetzliche Hinterbliebenenrente (z. B. von der Deutschen Rentenversicherung), handelt es sich nicht um einen Versorgungsbezug. In diesem Fall müssen Sie die Rente in der Anlage R erklären.
Beispiel: So funktioniert die Besteuerung
Frau Meier geht im Januar 2025 in den Ruhestand und erhält eine Beamtenpension in Höhe von 30.000 Euro jährlich. Da ... im Jahr 2025 erstmals Versorgungsbezüge bezieht, gelten folgende Freibeträge:
- Versorgungsfreibetrag: 13,6 Prozent von 30.000 Euro = 4.080 Euro
- Zusatzbetrag: 306 Euro
- Gesamter Freibetrag: 4.080 Euro + 306 Euro = 4.386 Euro
Der steuerpflichtige Teil der Bezüge beträgt: 30.000 Euro – 4.386 Euro = 25.614 Euro
Diesen Betrag muss Frau Meier in der Steuererklärung (Anlage N) angeben. Das Finanzamt berücksichtigt den Freibetrag automatisch, sofern die Lohnsteuerbescheinigung korrekt ausgefüllt wurde.
Fazit
Versorgungsbezüge sind steuerlich begünstigt – aber nur zum Teil. Durch den Versorgungsfreibetrag und den Zusatzbetrag wird ein Teil der Bezüge steuerfrei gestellt, der Rest ist regulär steuerpflichtig. Wer mehrere Versorgungsbezüge erhält oder eine Hinterbliebenenpension bekommt, sollte genau hinschauen, wie viel tatsächlich zu versteuern ist. Mit einer vollständigen und korrekten Angabe in der Steuererklärung vermeiden Sie Rückfragen und profitieren von den möglichen Freibeträgen.
Was sind Versorgungsbezüge?
Sind meine Versorgungsbezüge steuerpflichtig?
Ja, Ihre Versorgungsbezüge sind in der Regel steuerpflichtig. Sie zählen nach dem Einkommensteuergesetz zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen dem Lohnsteuerabzugsverfahren. Das bedeutet: Bereits bei der Auszahlung wird automatisch Lohnsteuer einbehalten.
Was zählt zu den Versorgungsbezügen?
Zu den Versorgungsbezügen gehören insbesondere:
- Ruhegehalt (z. B. Beamtenpension)
- Witwen- oder Witwergeld
- Waisengeld
- Unterhaltsbeiträge
- Gleichartige Leistungen
Wie funktioniert die Besteuerung?
Die Besteuerung von Versorgungsbezügen erfolgt grundsätzlich wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis. Seit 2013 ruft die auszahlende Stelle (z. B. Pensionsstelle) Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bei der Finanzverwaltung ab – anhand Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer und Ihres Geburtsdatums.
Allerdings gibt es einen wichtigen Unterschied: Für Versorgungsbezüge wird ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser mindert die steuerpflichtigen Einkünfte.
Was ist der Versorgungsfreibetrag?
Der Versorgungsfreibetrag ist ein jährlich festgelegter steuerfreier Anteil Ihrer Versorgungsbezüge. Zusätzlich wird ein fester Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt. Die Höhe dieser Freibeträge hängt davon ab, in welchem Jahr Sie erstmals Versorgungsbezüge erhalten.
Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) am 01. Januar 2005 wird schrittweise auf eine sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Das bedeutet: Statt der Beiträge zur Altersvorsorge werden nun zunehmend die späteren Leistungen – also Versorgungsbezüge und Renten – besteuert.
Die Übergangsphase dauert bis zum Jahr 2040. Danach werden Beamtenpensionen und Renten steuerlich vollständig gleich behandelt – der Versorgungsfreibetrag entfällt ab dann vollständig.
Wie entwickeln sich die Freibeträge?
Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag sinken jedes Jahr für neue Versorgungsempfänger. Wer also erst später in Pension geht, erhält einen geringeren Freibetrag. Ab dem Jahr 2040 wird kein Versorgungsfreibetrag mehr gewährt.
Entscheidend ist das Jahr des erstmaligen Versorgungsbezugs. Daraus ergeben sich:
- der anzuwendende Prozentsatz,
- der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie
- der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
Diese Werte sind in der Tabelle zu § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

Gilt der Freibetrag dauerhaft?
Ja. Der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag gelten lebenslang – unabhängig davon, ob sich die Höhe Ihrer Versorgungsbezüge durch regelmäßige Anpassungen verändert.
Wann wird der Freibetrag neu berechnet?
Nur wenn sich Ihre Versorgungsbezüge durch Anrechnung, Ruhen, Kürzung oder Erhöhung (z. B. durch gesetzliche Vorschriften) verändern, muss der Freibetrag neu berechnet werden.
In dem Kalenderjahr, in dem sich der Versorgungsbezug ändert, gelten dann die höchsten Freibeträge, die nach § 19 EStG möglich sind.
Wie hoch ist die Werbungskostenpauschale?
Für Versorgungsbezüge gilt – wie auch bei Renten – eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro jährlich, die automatisch berücksichtigt wird. Nur wenn Sie höhere beruflich bedingte Ausgaben nachweisen können, lohnt sich ein Einzelnachweis.
Sind meine Versorgungsbezüge steuerpflichtig?
Abfindung und Fünftelregelung – das Wichtigste zur steuerlichen Behandlung
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann für Arbeitnehmer mit einer Abfindung verbunden sein. Diese einmalige Zahlung ist steuerpflichtig, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden – mit der sogenannten Fünftelregelung.
Anspruch auf Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung
Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) haben Arbeitnehmer bei betriebsbedingter Kündigung einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben. Die Höhe richtet sich in der Regel nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit:
- 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
Beispiel: Bei 10 Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt sich eine Abfindung von 5 Monatsgehältern.
Auch geldwerte Vorteile (z. B. Dienstwagen oder Dienstlaptop) können in die Berechnung einfließen.
Abweichende Regelungen gelten bei Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen, insbesondere wenn die Initiative vom Arbeitnehmer ausgeht.
Wie funktioniert die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG mindert die Steuerlast auf außerordentliche Einkünfte (z. B. Abfindungen). Seit dem Steueränderungsgesetz 2001 prüft das Finanzamt automatisch, ob die Anwendung günstiger ist.
Achtung: Bei Anwendung der Fünftelregelung besteht Abgabepflicht für die Steuererklärung.
So wird die Steuerschuld mit Fünftelregelung berechnet
- Der steuerpflichtige Teil der außerordentlichen Einkünfte (Abfindung, Jubiläumszuwendung, Vergütung für mehrjährige Tätigkeit usw.) wird aus dem zu versteuernden Einkommen herausgerechnet.
- Für das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird die Einkommensteuer nach geltenden Steuertarif ermittelt.
- Die Abfindung durch 5 dividiert und ein Fünftel wird dem restlichen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.
- Für die Summe wird wiederum die Einkommensteuer nach dem Steuertarif berechnet.
- Zwischen beiden Steuerbeträgen wird die Differenz gebildet und diese mit 5 multipliziert.
- Das Ergebnis ist die Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte.
Beispiel: Ein verheirateter Arbeitnehmer erhält 2025 eine Abfindung von 50.000 Euro. Das übrige zu versteuernde Einkommen beträgt 70.000 Euro.
- Steuer auf 70.000 Euro : 11.850 Euro
- Steuer auf 80.000 Euro : 14.990 Euro
- Differenz: 3.140 Euro
- Steuer auf Abfindung: 3.140 Euro × 5 = 15.700 Euro
- Gesamte Steuer: 11.850 Euro + 15.700 Euro = 27.550 Euro
Fünftelregelung auch bei freiwilligem Aufhebungsvertrag möglich
Auch bei einer einvernehmlichen Vertragsauflösung kann die Fünftelregelung gelten – selbst auf Initiative des Arbeitnehmers. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.03.2018 (Az. IX R 16/17, BStBl 2018 II S. 709) bestätigt. Ein konkreter äußerer Druck muss dabei nicht mehr festgestellt werden.
Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren ab 2025
Seit dem 1.1.2025 ist die Anwendung der Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren möglich. Dies wurde im Zuge des Bürokratieabbaus durch das Wachstumschancengesetz (vom 27.03.2024) beschlossen. Arbeitgeber führen nun keine Prüfung und Berechnung mehr durch. Die Fünftelregelung wird ausschließlich im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt.
Abfindung und Fünftelregelung – das Wichtigste zur steuerlichen Behandlung
Abfindung und Fünftelregelung: Wann gilt die ermäßigte Besteuerung?
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Arbeitnehmer häufig eine Abfindung. Seit 2006 unterliegt diese nicht mehr einem Steuerfreibetrag, kann jedoch weiterhin ermäßigt nach der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 EStG) besteuert werden – unter bestimmten Voraussetzungen.
Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung
Damit die ermäßigte Besteuerung greift, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Abfindung wird zusammengeballt in einem Kalenderjahr ausgezahlt.
- Das Jahreseinkommen mit Abfindung muss höher sein als das Einkommen, das bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden wäre.
Ziel dieser Regelung ist es, die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs abzumildern, wenn durch die Abfindung außergewöhnlich hohe Einkünfte in einem Jahr entstehen.
Kein Steuervorteil bei niedriger Abfindung
Die Fünftelregelung greift nicht automatisch. Dies zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. April 2014 (Az. IX R 33/13):
Bei einem Bruttogehalt im Vorjahr von rund 140.000 Euro und einer Abfindung von 43.000 Euro liegt keine „zusammengeballte“ Einkünfteerhöhung vor.
→ Die Fünftelregelung ist nicht anwendbar.
Begründung: Das Einkommen im Abfindungsjahr war nicht höher als bei regulärer Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Es entstand daher kein progressionsbedingter steuerlicher Nachteil.
Vergleichsberechnung: „Ist-Größe“ vs. „Soll-Größe“
Ob die Fünftelregelung anwendbar ist, wird durch eine Vergleichsrechnung geprüft:
- Ist-Größe: Tatsächliches Einkommen im Jahr der Abfindung (inkl. Abfindung)
- Soll-Größe: Fiktives Einkommen bei regulärer Beschäftigung bis Jahresende (z. B. auf Basis des Vorjahreseinkommens)
Hinweis:
Übersteigt die Abfindung nicht die entgehenden Einnahmen bis Jahresende, können ggf. weitere Einnahmen berücksichtigt werden, die ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht angefallen wären – z. B. Arbeitslosengeld.
Beispiel:
Herr M. beendete sein Arbeitsverhältnis im Juni 2025 und erhielt eine Abfindung in Höhe von 35.000 Euro. Sein reguläres Jahreseinkommen hätte 70.000 Euro betragen.
Im Abfindungsjahr erzielt er nur 25.000 Euro Arbeitslohn sowie die Abfindung. Das Gesamteinkommen liegt bei 60.000 Euro – und damit unter dem Einkommen bei ungestörter Weiterarbeit.
Die Fünftelregelung kann nicht angewendet werden, da kein Progressionsnachteil entsteht.
Abfindung und Fünftelregelung: Wann gilt die ermäßigte Besteuerung?
Co to jest wynagrodzenie za pracę wieloletnią?
Dopłata lub zaliczka za pracę wieloletnią (np. odprawy) może być w roku wypłaty opodatkowana według obniżonej stawki metodą jednej piątej. Decydujące jest, że praca obejmuje dwa lata kalendarzowe.
Dzięki tzw. regule jednej piątej nadzwyczajne dochody są objęte ulgą w niemieckim prawie podatkowym (§ 34 EStG). Dochody te, zwane "dochodami objętymi ulgą taryfową", to dochody uzyskane w ciągu kilku lat, ale zrealizowane i opodatkowane w jednym roku
Co to jest wynagrodzenie za pracę wieloletnią?