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gem. § 87c Abgabenordnung

 

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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023):



Haben Sie eine Nachzahlung für mehrere Jahre erhalten?

Wenn in den Rentenzahlungen für 2018 Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre enthaltenen sind, müssen die Nachzahlungen gesondert angegeben werden. Ist dies bei Ihnen der Fall, wählen Sie bitte "Ja" aus.

Dabei sind die Nachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2018 nicht mit einzutragen. Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.

Wichtig

Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind nicht steuerbegünstigt und daher hier nicht einzutragen.

(2018): Haben Sie eine Nachzahlung für mehrere Jahre erhalten?


Feldhilfen

Erhalten Sie die Rente als Rechtsnachfolger?

Wählen Sie "Ja" aus, wenn Ihnen die (Garantiezeit-) Rente als Rechtsnachfolger bei einer vereinbarten Rentengarantiezeit zusteht. In diesem Fall geben Sie als "Geburtsdatum des Erblassers" das Geburtsdatum der versicherten Person ein, die bereits verstorben ist.

Wenn Sie "Nein" auswählen oder das Feld frei lassen, sind hier keine weiteren Angaben notwendig.

Beginn der Rente

Hier tragen Sie den Beginn Ihrer Rente ein, es sei denn, Sie erhalten die Rente als Rechtsnachfolger im Rahmen einer vereinbarten Rentengarantiezeit.

Dann tragen Sie den Beginn der Rente an den Erblasser ein.

lt. Nr. 14 der Leistungsmitteilung

Die in der Leistungsmitteilung bescheinigten Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre lt. Nr. 11 der Leistungsmitteilung sind hier zusätzlich einzutragen.

Sofern in Ihrer Leistungsmitteilung mehrere Zeilen mit Nachzahlungen für mehrere Jahre bescheinigt sind, geben Sie die Beträge auf einem besonderen Blatt an und benennen Sie die Zeile der Anlage R, in der der jeweilige Nachzahlungsbetrag enthalten ist.

Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind hier nicht einzutragen. Teil- oder Einmalkapitalauszahlungen sind hier ebenfalls nicht einzutragen.

lt. Nr. 1 der Leistungsmitteilung

Tragen Sie hier Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung lt. Nr. 1 der Leistungsmitteilung ein.

Es handelt sich dabei um Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder einer betrieblichen Altersvorsorge, die voll versteuert werden müssen.

lt. Nr. 2 der Leistungsmitteilung

Tragen Sie hier Leistungen aus einem Pensionsfonds lt. Nr. 2 der Leistungsmitteilung ein.

Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag

Geben Sie hier die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags als Jahresbetrag an.

Beginn des Versorgungsbezugs

Geben Sie hier den Beginn des Versorgungsbezugs an.

Ende des Versorgungsbezugs

Geben Sie hier das Ende des Versorgungsbezugs an.

lt. Nr. 3 der Leistungsmitteilung

Geben Sie hier Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung lt. Nr. 4 der Leistungsmitteilung ein.

Die Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung werden mit dem Besteuerungsanteil besteuert. Erfassen Sie daher auf jeden Fall auch den Beginn der Leistung.

Beginn der Leistung

Geben Sie hier den Beginn der Leistung der in Nr. 4 der Leistungsmitteilung bescheinigten Einnahmen an.

Der Beginn der Leistung wird für die Berechnung des Besteuerungsanteils benötigt.

lt. Nr. 4 oder Nr. 8a der Leistungsmitteilung

Geben Sie hier die Einkünfte an, die Ihr Anbieter lt. Nr. 5 oder Nr. 9a der Leistungsmitteilung bescheinigt hat.

Hierunter fallen Zahlungen einer Leibrente aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung oder Leistungen wegen schädlicher Verwendung.

Tragen Sie hier auch Renten aus einer Zusatzversorgung (z.B. VBL) an, wenn es sich um eine lebenslange Rente (z.B. Witwenrente) handelt.

Die Leibrente ist mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Erfassen Sie daher auf jeden Fall auch den Beginn der Rente zur Ermittlung des Ertragsanteils.

Geburtsdatum des Erblassers

Geben Sie hier das Geburtsdatum der Person ein, an deren Leben die Rente geknüpft ist.

Ist die Rente von mehreren Personen abhängig und endet mit dem Tod des zuerst Sterbenden, geben Sie bitte das Geburtsdatum der älteren Person an.

Ist die Rente von mehreren Personen abhängig und endet dagegen mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, geben Sie bitte das Geburtsdatum der jüngeren Person an.

lt. Nr. 5 oder Nr. 8b der Leistungsmitteilung

Geben Sie hier die Einkünfte an, die Ihr Anbieter lt. Nr. 6 oder Nr. 9b der Leistungsmitteilung bescheinigt hat.

lt. Nr. 8c und 8d der Leistungsmitteilung

Geben Sie hier die Einkünfte an, die Ihr Anbieter lt. Nr. 9c und 9d der Leistungsmitteilung bescheinigt hat.

Hinweis: Leistungen aus Lebensversicherungen (9c) und aus Altersvorsorgeverträgen (9d) sind voll zu versteuern.

lt. Nr. 6, 7 und 9 der Leistungsmitteilung

Geben Sie hier die Einkünfte an, die Ihr Anbieter lt. Nr. 7, 8 und 10 der Leistungsmitteilung bescheinigt hat.

Leistungen aus Lebensversicherungen (6), aus Altersvorsorgeverträgen (7) und wegen schädlicher Verwendung (9) sind voll zu versteuern.

Hier können Sie auch den Auflösungsbetrag bei Aufgabe der Selbstnutzung oder Re-Investitionsabsicht vor Beginn der Auszahlungsphase lt. Bescheid der "Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen" an.

Auflösungsbetrag

Geben Sie den Auflösungsbetrag bei Wahl der Einmal-Besteuerung lt. Bescheid der "Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen" an.

Hinweis: Leistungen wegen schädlicher Verwendung sind zu 70 % steuerpflichtig.

Auflösungsbetrag

Geben Sie die Auflösungsbetrag bei Aufgabe der Selbstnutzung oder Re-Investitionsabsicht nach Beginn der Auszahlungsphase lt. Bescheid der "Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen" an.

Hinweis: Leistungen sind in den ersten 10 Jahren nach dem Beginn der Auszahlungsphase mit den 1,5-fachen Wert zu versteuern. Bei der Aufgabe der Selbstnutzung ab dem 10. Jahr sind die Leistungen zu 100 % steuerpflichtig.

Beginn der Auszahlungsphase

Geben Sie hier den Beginn der Auszahlungsphase an.

Aufgabe der Selbstnutzung

Geben Sie hier den Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzung an. Das Datum muss im Veranlagungsjahr 2018 liegen.

Beginn der Rente

Geben Sie hier den Beginn der Rentenzahlung an.

Ende der Rente

Geben Sie hier das Ende der Rentenzahlung an.

Werbungskosten

Geben Sie hier die Höhe der Werbungskosten an, die Ihnen in Zusammenhang mit den Renteneinnahmen entstanden sind.

Dazu gehören u.a.:

  • Beratungskosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • Sozialgerichtskosten
Haben Sie vor dieser Leistung eine andere Leistung erhalten?

Haben Sie bereits zuvor Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalten, wählen Sie "Ja" aus.

Dadurch kann sich für Ihre Rente ggf. eine günstigere Besteuerung ergeben.

Beginn der vorhergehenden Leistung

Haben Sie bereits zuvor Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalten, tragen Sie den Beginn der vorangegangenen Leistung ein.

Dadurch kann sich für Ihre Rente ggf. eine günstigere Besteuerung ergeben.

Ende der vorhergehenden Leistung

Haben Sie bereits zuvor Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalten, tragen Sie das Ende der vorangegangenen Leistung ein.

Dadurch kann sich für Ihre Rente ggf. eine günstigere Besteuerung ergeben.

Leistungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente

Tragen Sie hier Leistungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente lt. Nr. 3 der Leistungsmitteilung ein.

Bei einigen Altersvorsorgeverträgen (Riester-Verträgen) ist der monatliche Rentenanspruch sehr gering. In solchen Fällen hat der Anbieter das Recht, den Rentenanspruch zu Beginn der Auszahlungsphase mit einer Einmalauszahlung abzufinden.

... darin enthaltener Rentenanpassungsbetrag

Geben Sie hier den Rentenanpassungsbetrag an, der in den Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung lt. Nr. 4 der Leistungsmitteilung enthalten ist.

Der steuerfreie Teil der Rente wird grundsätzlich in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. War der Rentenbeginn z.B. am 01.05.2010, dann ist der steuerfreie Teil der Rente des Jahres 2011 maßgebend.

Als Rentenanpassungsbetrag geben sie die Differenz zwischen der Jahresrente im Feststellungsjahr und der aktuellen Jahresrente für 2018 an. Der Rentenanpassungsbetrag wird auch von Ihrem Rententräger in der jährlichen Steuerbescheinigung ausgewiesen.


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