Ob Miete, Nebenkosten oder Kosten für die Reinigung - die anfallenden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer kann man in seiner Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, sofern das Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird. Die Kosten für Arbeitsmittel, wie Computer oder Schreibtisch spielen dabei keine Rolle, denn Arbeitsmittel können Arbeitnehmer zusätzlich als Werbungskosten und Selbständige als Betriebsausgaben in die Steuererklärung eintragen. Für Auszubildende und Erststudenten gilt auch hier: Arbeitsmittel als Sonderausgaben absetzen, in der Fortbildung oder im Zweitstudium als Werbungskosten.
Bei einem Arbeitszimmer von 25 Quadratmetern in einer 100 Quadratmeter-Wohnung können Sie ein Viertel der Miete und der Nebenkosten in der Steuererklärung angeben.