Seit 2008 ist es nicht mehr erforderlich, dass Sie den Kontoauszug der Steuererklärung beifügen. Im Zweifelsfall kann der Finanzbeamte aber dessen Vorlage verlangen. Beträge, die per Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder per Online-Banking bezahlt wurden, werden in Verbindung mit dem Kontoauszug anerkannt. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Seit 2008 besteht weiterhin die Bedingung der Banküberweisung. Weil aber nun der Kontoauszug nicht mehr unbedingt vorgelegt werden muss, kann es durchaus möglich sein, dass auch eine bar bezahlte Rechnung vom Finanzbeamten "abgehakt" wird.
Fehlende Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2015
Wenn Ihnen noch keine aktuelle Betriebskostenabrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2015 Ihrer Hausverwaltung vorliegt, ist dies kein Problem. Denn es ist zulässig, die gesamten Aufwendungen erst für das Steuerjahr geltend zu machen, in dem die Abrechnung dem Mieter zugeht. Sie nehmen also die neuste Ihnen vorliegende Betriebskostenabrechnung – vermutlich die von 2014 – und machen diese Kosten im Steuerjahr 2015 geltend. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren, denen die aktuelle Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2015 noch nicht vorliegt!
Alle Privatpersonen, die Handwerker oder Dienstleister beauftragt haben, machen die Ausgaben aber in dem Steuerjahr geltend, in dem sie auch die entsprechende Rechnung selbst bezahlt haben.