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(2017) Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?

An die Zweitwohnung des Arbeitnehmers am Arbeitsort stellt das Finanzamt keine strengen Anforderungen. Dies kann eine Wohnung, ein Hotelzimmer oder auch ein möbliertes Zimmer sein. Auch die Häufigkeit der Nutzung spielt keine Rolle, die Unterkunft muss lediglich zur Verfügung stehen. Die Zweitwohnung darf aber keinesfalls zum neuen Lebensmittelpunkt werden. Dann ist es vorbei mit der steuerlichen Begünstigung. Sind diese Voraussetzung erfüllt, können diverse Werbungskosten im Zuge der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar. Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. Dazu zählen unter anderem Transportkosten für eine Spedition oder einen Leihwagen und auch Reisekosten am Umzugstag. In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung können sogar Verpflegungspauschbeträge abgerechnet werden. Maßgebend für die Höhe der Pauschbeträge ist die Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung. Sie betragen seit 2014 bei einer Abwesenheitsdauer von

  • 24 Stunden: 24 Euro
  • 8 bis 24 Stunden: 12 Euro

Bei den Fahrtkosten werden die erste Hinfahrt und die letzte Rückfahrt in voller Höhe anerkannt, nachzuweisen z.B. per Ticket. Alternativ kann hier bei Benutzung eines Pkw auch die allgemeine Kilometerpauschale in Höhe von 30 Cent je Fahrtkilometer angesetzt werden. Wöchentliche Heimfahrten werden hingegen mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer anerkannt.

Als Werbungskosten absetzbar sind auch die Unterkunftskosten bzw. die Kosten der Zweitwohnung. Anerkannt werden stets nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge.

Seit 2014 ist der abzugsfähige Betrag in Deutschland auf einen Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Dieser Höchstbetrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, insbesondere

  • Miete inklusive Betriebskosten, auch für eine möblierte Wohnung,
  • Anschaffungskosten für notwendige Hausrats- und Einrichtungsgegenstände,
  • Zweitwohnungsteuer,
  • Renovierung usw.

Der Höchstbetrag von 1.000 Euro gilt monatsbezogen und als Durchschnittswert für das Gesamtjahr. Wenn die Aufwendungen in einzelnen Monaten weniger als 1.000 Euro und in anderen Monaten mehr als 1.000 Euro betragen, dürfen die übersteigenden Beträge mit den nicht ausgeschöpften Höchstbeträgen verrechnet werden.

Achtung

Nach Auffassung des FG Düsseldorf gehören die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung - Möblierung und Ausstattung - nicht zu den Unterkunftskosten, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist (FG Düsseldorf vom 14.3.2017, 13 K 1216/16 E, Revision VI R 18/17).

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