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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung



Keine Kürzung um Zuschüsse aus einem Bonusprogramm

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Darauf sind Beitragsrückerstattungen inkl. Zuschüsse aus einem Bonusprogramm durch die Krankenversicherung anzurechnen. Sie mindern die abzugsfähigen Beiträge unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sich die Beiträge steuermindernd ausgewirkt haben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Doch ist dies rechtens?

Nach Auffassung des Fiskus sind Beitragsrückerstattungen ebenfalls Prämienzahlungen nach § 53 SGB V bei Wahltarifen sowie Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V. Auch solche Vergütungen vermindern die abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 72).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht um Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten gemäß § 65a SGB V zu kürzen ist, die die Krankenkassen im Rahmen eines "Bonusprogramms" leisten. Die Bonusleistung stellt keine Erstattung von gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen dar und mindert daher nicht den Sonderausgabenabzug. Zudem ist die Bonuszahlung steuerfrei (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15).

Der Fall: Der Kläger hat von seiner Krankenkasse im Rahmen eines Bonusmodells 150 Euro erhalten, weil er an dem Bonusprogramm "Vorsorge PLUS" teilgenommen hatte. Danach bekommt derjenige, der bestimmte Vorsorgemaßnahmen (z.B. Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgeführt hat, am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 Euro jährlich zu seinen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten sind, z.B. Massagen, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitsreisen, Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge wie Fitnessstudio oder Sportverein.

Das Finanzamt wollte den Zuschuss als Beitragserstattung werten und von den abzugsfähigen Beiträgen abziehen. Aber der BFH lehnt dies ab. Nach Auffassung des BFH setzt eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen aus einem Bonusprogramm deren "Gleichartigkeit" voraus. Eine solche "Gleichartigkeit" bestehe zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen und der Bonuszahlung der Krankenkasse nicht.

(2017): Keine Kürzung um Zuschüsse aus einem Bonusprogramm



Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?

Seit 2010 können Sie Ihre kompletten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die so genannte Basisabsicherung als Sonderausgaben in der Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich vier Prozent pauschal für Krankengeld ab.

Für Privatversicherte gilt: Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung werden nur in Höhe des Basisbeitrags der privaten Krankenversicherung anerkannt. Wahlleistungen, wie Chefarztbehandlung oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus, werden im Rahmen der "anderen Versicherungsbeiträge" berücksichtigt, sofern dafür noch Spielraum beim abzugsfähigen Höchstbetrag besteht.

Wenn Sie einen weitergehenden Vertrag haben, ermittelt die PKV den genauen Anteil der Basisabsicherung. Falls Sie nicht über den Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbständige 2.800 Euro) mit Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung kommen, können Sie noch Beiträge für weitere Versicherungen geltend machen. Begünstigt sind beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu einer zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, zur privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- oder Haftpflichtversicherungen oder zu Risikolebensversicherungen. Kapitallebens- und Rentenversicherungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Policen vor 2005 abgeschlossen wurden.

Beispiel

Ein Ehepaar zahlt im Jahr ohne Krankengeld insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit übersteigen die Beiträge die gemeinsame Höchstsumme von 3.800 Euro (zweimal 1.900 Euro). Dennoch sind sie in dieser Höhe als Sonderausgaben absetzbar, doch weitere Versicherungsbeiträge, wie Unfall- oder Kfz-Haftpflichtversicherung, können nun nicht mehr abgesetzt werden.

Da der allgemeine Beitragssatz bei gesetzlich Versicherten das Krankengeld mit absichert, werden die Beiträge pauschal um 4 % gekürzt. Die Kürzung erfolgt nur dann, wenn im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen. Bis 2014 erfolgte die Kürzung nicht vom einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag. Ab 2015 gilt folgende Rechtslage: Der neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird nunmehr als originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags gewertet und ist daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags einzubeziehen. Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag erfolgt jetzt nicht mehr.

(2017): Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?


Feldhilfen

AN-Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung lt. Nr. 25 der LSt-Bescheinigung

Angaben lt. Lohnsteuerbescheinigung: Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Alle Angaben können Sie bei Lohnsteuer kompakt im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassen.

Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie hier nicht erneut erfassen. Diese werden von Lohnsteuer kompakt automatisch übernommen und bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung berücksichtigt.

AN-Beiträge zur sozialen Pflegeversicherungen lt. Nr. 26 der LSt-Bescheinigung

Angaben lt. Lohnsteuerbescheinigung: Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Alle Angaben können Sie bei Lohnsteuer kompakt im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassen.

Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie hier nicht erneut erfassen. Diese werden von Lohnsteuer kompakt automatisch übernommen und bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung berücksichtigt.

Erstattungen der Kranken-/Pflegeversicherung

Geben Sie hier die im Jahr 2017 erhaltenen Beitragserstattungen und Beitragsrückzahlungen aus dem Versicherungsvertrag an.

Die Eingabe wird in Zeile 15 der "Anlage Vorsorgeaufwand" übertragen.

darin enthaltene Beiträge ohne Anspruch auf Krankengeld

Geben Sie hier den Anteil an den im Jahr 2017 erhaltenen Beitragserstattungen und Beitragsrückzahlungen an, aus denen sich kein Anspruch auf Krankengeld ergeben hat.

Die Eingabe wird in Zeile 16 der "Anlage Vorsorgeaufwand" übertragen.

Enthaltene Beiträge ohne Anspruch auf Krankengeld

Wenn in den Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge enthalten sind, für die sich kein Anspruch auf Krankengeld ergibt, dann müssten Sie die Beiträge gesondert hier angeben. Es erfolgt dann keine Kürzung um 4 %. Dies betrifft Arbeitnehmer während der Freistellungsphase der Altersteilzeit.

Wichtig: Fordern Sie bei Ihrer Versicherung eine Bescheinigung über die geleisteten Beiträge an, damit die jeweiligen Beitragsanteile zutreffend aufgeteilt werden können. Enthält ein Tarif nur Leistungen, mit denen eine Basisabsicherung gewährleistet wird, ist eine Beitragsaufteilung nicht erforderlich.


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