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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Anlage EÜR

Seit 2017 ist nur die Online-Abgabe mit Zertifikat möglich!

Alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) ermitteln, müssen - nach der Vorgabe der Finanzverwaltung - Ihre Steuererklärung per authentifiziertem Verfahren elektronisch übermitteln. Sie können entweder Ihr persönliches Zertifikat nutzen oder u.U. das Portal-Zertifikat von Lohnsteuer kompakt. Weitere Informationen...

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Anlage EÜR



Welcher Unterschied besteht zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern hinsichtlich der Anlage EÜR?

Die Unterscheidung zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist gerade hinsichtlich der Einnahmenüberschussrechnung von besonderer Bedeutung:

Während Gewerbetreibende die Einnahmenüberschussrechnung nur dann anwenden dürfen, wenn sie bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten, dürfen Freiberufler die EÜR stets anwenden, ohne dass es auf die Höhe von Umsatz und Gewinn ankommt.

Genau genommen sind hier aber nicht nur Freiberufler gemeint, sondern alle Personen, die eine selbständige Tätigkeit gemäß § 18 EStG ausüben.

Wichtig ist also die Frage: Wer ist Freiberufler und wer übt eine sonstige selbständige Tätigkeit aus?

Freiberufler

Freiberufler ist, wer selbständig und eigenverantwortlich tätig ist und einen bestimmten Katalogberuf oder eine bestimmte Tätigkeit ausübt, die in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind. Freie Berufe setzen eine Tätigkeit voraus, der nicht unbedingt ein Hochschulstudium vorangegangen sein muss. Es muss sich nur um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen.

(1) Freiberufler sind zum einen Personen, die eine bestimmte Tätigkeit ausüben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), nämlich eine

  • wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.

(2) Freiberufler sind zum anderen Personen, die einen bestimmten Katalogberuf ausüben, der im Einkommensteuergesetz ausdrücklich genannt ist (§ 18 Abs.1 Nr.1 EStG):

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Physiotherapeut, Krankenpfleger, Hygienefachkrankenpfleger.
  • Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte.
  • Technisch-wissenschaftliche Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen.
  • Medienberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.

(3) Freiberufler können auch Personen sein, die einen ähnlichen Beruf ausüben, der mit den genannten Katalogberufen hinsichtlich Tätigkeit und Ausbildung vergleichbar ist. Die Aufzählung der freien Berufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nämlich nicht abschließend. Wichtig ist, dass Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich aufgrund eigener Fachkenntnisse ausgeübt wird. Dies gilt beispielsweise für folgende Berufe:

  • Altenpfleger, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Podologen, Logopäden, Orthoptisten, medizinische Fußpfleger, staatlich geprüfte Masseure und Heilmasseure, medizinische Bademeister, Rettungsassistenten, Zahnpraktiker, Hebammen, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, EDV-Berater, Unternehmensberater.
  • Software-Engineering, Tätigkeit als Netz- oder Softwareadministrator und -betreuer (BFH-Urteile vom 22.9.2009, VIII R 31/07, VIII R 63/06, VIII R 79/06).

Tätigkeiten, die nicht als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen sind und keinen Gewerbebetrieb darstellen, gehören zur sonstigen selbständigen Tätigkeit. Merkmal ist auch hier die persönliche Arbeitsleistung. Allerdings wird die sonstige selbständige Tätigkeit eher gelegentlich und nur ausnahmsweise nachhaltig ausgeübt (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG):

  • Testamentsvollstrecker,
  • Vermögensverwalter,
  • Aufsichtsräte,
  • Hausverwalter,
  • Konkursverwalter,
  • Treuhänder,
  • Pfleger,
  • Nachlassverwalter,
  • Schiedsmänner,
  • Interviewer für statistische Landesämter,
  • Tagesmütter, Tagesväter (Kinderbetreuung),
  • ehrenamtliche Bürgermeister.

Die Abgrenzung zwischen Gewerbetrieb und selbständiger Tätigkeit ist oftmals schwierig, da zum Beispiel auch der freiberuflichen Tätigkeit in der Regel die Erwerbsabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten fallen also sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch unter die des Gewerbes. In diesen Fällen ist das ausschlaggebende Entscheidungskriterium die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.

(2017): Welcher Unterschied besteht zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern hinsichtlich der Anlage EÜR?



Was ist die "Anlage EÜR"?

Seit 2005 ist die Einnahmenüberschussrechnung standardisiert (§ 60 Abs. 4 und § 84 Abs. 3c EStDV). Das bedeutet: Einnahmenüberschussrechner müssen das amtliche Formular "Anlage EÜR" ausfüllen und der Steuererklärung beifügen.

Kleinunternehmer, deren Betriebseinnahmen (Umsatz, nicht Gewinn!) weniger als 17.500 Euro brutto betragen, mussten bis 2016 das Steuerformular "Anlage EÜR" nicht auszufüllen. Sie konnten ihren Ihren Gewinn formlos durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln und diese Aufzeichnung der Steuererklärung beilegen (BMF-Schreiben vom 10.2.2005, BStBl. 2005 I S. 320).

Aber diese Vereinfachungsregelung ist ab dem Steuerjahr 2017 weggefallen. Nun sind alle Steuerbürger, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung und die standardisierte "Anlage EÜR" elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Härtefallregelung

Die bisherige gesetzliche Härtefallregelung bleibt weiterhin bestehen: Zur Vermeidung "unbilliger Härten" kann das Finanzamt gestatten, die Steuererklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papier beim Finanzamt einzureichen (§ 25 Abs. 4 Satz 2 EStG; § 13a Abs. 3 EStG; § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG; § 14a Satz 2 GewStG). In Ergänzung zu den einzelgesetzlichen Regelungen enthält die Abgabenordnung eine allgemeine Härtefallregelung (§ 150 Abs. 8 AO): Das Finanzamt kann auf die elektronische Datenübermittlung verzichten, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

In der "Anlage EÜR" sind streng formalistisch zahlreiche detaillierte Angaben zu Einnahmen und Ausgaben zu machen. Das Ausfüllen der insgesamt 56 Abfragezeilen auf drei Seiten erfordert viel zusätzliche Arbeit und Kenntnis - und damit häufig auch weitere Kosten für fachliche Beratung und Unterstützung.

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Es empfiehlt sich, die Einnahmenüberschussrechnung an der Systematik der "Anlage EÜR" zu orientieren, damit Sie es später beim Jahresabschluss einfacher haben. Sie sollten Ihre Einnahmen und Ausgaben nach den Kriterien des Formulars gliedern, denn so können Sie diese dann leichter den Abfragen im Formular zuordnen.

Vorsicht: Kommen Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der "Anlage EÜR" nicht nach, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (§ 328 AO). Doch einen Verspätungszuschlag darf das Finanzamt nicht verlangen, weil die "Anlage EÜR" nicht Teil der Steuererklärung ist (OFD Rheinland vom 21.2.2006, S 2500-1000-St 1).

(2017): Was ist die "Anlage EÜR"?



Wie funktioniert die Einnahmenüberschussrechnung?

Die Einnahmeüberschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) ist die einfachste Art der Gewinnermittlung. Hier werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt.

Das Ergebnis ist der steuerliche Gewinn oder der Verlust.

So erfolgt die Gewinnermittlung:

Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
= Gewinn oder Verlust

Belege

Auch die Einnahmeüberschussrechnung setzt voraus, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Diese Belege sowie die Kontoauszüge müssen gesammelt werden. Eine bestimmte Form für die Belegsammlung ist zwar nicht vorgeschrieben, doch auf den berühmten Schuhkarton sollte man verzichten. Die geordnete Ablage von Belegen kann sogar anstelle von Aufzeichnungen ausreichen (§ 146 Abs. 5 AO).

Das bedeutet für Sie als Einnahmenüberschussrechner, dass Sie Ihre Betriebsausgaben nicht unbedingt aufzeichnen müssen, sondern allein anhand von Belegen nachweisen können. Die Belege müssen Sie nicht mit der Steuererklärung ans Finanzamt schicken. Die Belege müssen Sie aufbewahren - 10 Jahre lang. Denn aus steuerrechtlichen Gründen sind sämtliche Bücher und Aufzeichnungen aufzubewahren, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 147 Abs. 1 AO).

Zu- und Abflussprinzip

Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Zu- und Abflussprinzip erfasst, also zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Zahlungen erfolgt sind. Es kommt also nicht auf das Datum der Rechnung an, sondern auf das Datum der Zahlung.

Es müssen nur Einnahmen und Ausgaben erfasst werden, die erfolgswirksam sind, also den Gewinn beeinflussen. So stellt die Aufnahme eines Darlehens keine Betriebseinnahmen dar und muss buchmäßig nicht erfasst werden. Andererseits sind Geldbeträge zur Tilgung eines Darlehens keine Betriebsausgaben. Allerdings können die gezahlten Schuldzinsen und Darlehenskosten als Betriebsausgaben absetzbar sein. Ebenso bleiben Barabhebungen vom Bankkonto außer Ansatz.

Beispiel

Eine Rechnung vom 30.11.2016 bezahlen Sie erst am 2.2.2017.

Bei der Gewinnermittlung des Jahres 2016 bleibt diese Ausgabe außer Betracht; sie wird erst bei der Gewinnermittlung für das Jahr 2017 erfasst.

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen

Miete, Versicherungsbeiträge usw. gelten als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die bis zu 10 Tage vor und nach dem Jahreswechsel geleistet werden, sind dem Jahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies gilt nicht nur für Ausgaben, sondern auch für Einnahmen (§ 11 EStG).

Eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe ist auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Dezember oder für das vierte Quartal, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben sind. Die Zahlung im Januar ist also im alten Jahr als Betriebsausgaben absetzbar. Gleiches gilt für den Fall einer Umsatzsteuererstattung, auch wenn das Finanzamt das Geld erst nach dem 10. Januar überweist (BFH-Urteil vom 1.8.2007, BStBl. 2008 II S. 282).

Beispiel: Den Beitrag für die betriebliche Haftpflichtversicherung für das Jahr 2018 überweisen Sie am 27.12.2017. Obwohl der Zahlungsabgang noch im Jahr 2017 erfolgt, wird der Betrag dem Jahr 2018 zugeordnet und erst bei der Gewinnermittlung 2018 mit erfasst.

Netto- oder Bruttoprinzip?

Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, ist es zweckmäßig, alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit dem Nettowert - also ohne Umsatzsteuer - auszuweisen. Die darauf entfallende vereinnahmte und gezahlte Umsatzsteuer ist jeweils separat anzugeben. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und für die Umsatzsteuererklärung benötigen Sie ohnehin Nettowerte.

Wer jedoch als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, gibt seine Betriebseinnahmen mit dem Rechnungsbetrag (also ohne Umsatzsteuer) und seine Betriebsausgaben mit dem Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) an. Gleiches gilt für Unternehmer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielen, z. B. Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen, Versicherungsvertreter und -makler.

Umsatzsteuerzahlungen

Umsatzsteuerzahlungen beeinflussen den Gewinn: Die vereinnahmte Umsatzsteuer aus den Ausgangsrechnungen stellt Betriebseinnahmen dar, die verauslagte Umsatzsteuer (Vorsteuer) in den Eingangsrechnungen sind Betriebsausgaben. Umsatzsteuererstattungen vom Finanzamt sind Betriebseinnahmen, Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt sind Betriebsausgaben.

Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen

Diese werden nicht vorgenommen, weil der Zahlungszeitpunkt maßgebend ist. Beispielsweise muss eine Versicherungsprämie, die im Laufe des Jahres bezahlt wird, nicht anteilig in das Folgejahr übernommen werden. Sie wird in voller Höhe im Jahr der Bezahlung verbucht.

Forderungen und Verbindlichkeiten

Diese werden nicht ausgewiesen, weil nach dem Zu- und Abflussprinzip nur tatsächlich erfolgte Zahlungen erfasst werden.

Bestandskonten

Diese müssen nicht geführt werden. Somit gibt es auch kein Kassenkonto. Geldbestände auf Bankkonten müssen nicht mit Belegen abgestimmt werden. Es ist nicht erforderlich, vereinnahmte Barzahlungen in einem Kassenbuch aufzuzeichnen (BFH-Urteil vom 16.02.2006, X B 57/05).

Inventur

Nicht erforderlich ist am Jahresende eine Inventur, d.h. die Erfassung des Anlagevermögens und Warenbestandes, denn Sie machen ja keinen Betriebsvermögensvergleich. Damit entfällt auch das mühsame Bewerten von Lagerbeständen.

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

Die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wie Waren und Verbrauchsmaterial, sind im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgaben zu erfassen.

Eine Besonderheit gilt für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, nämlich für Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens:

  • Bei Anschaffung nach dem 5.5.2006 können die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter nicht mehr sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sondern nun werden die Anschaffungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert für diese Wirtschaftgüter erst bei Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben berücksichtigt, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Verkaufserlös zufließt oder der Gegenstand tatsächlich entnommen wird (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ins Betriebsvermögen nicht mit den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgaben erfasst, sondern nur über Abschreibungen - genauer: Absetzung für Abnutzung (AfA). Zu diesem Zweck werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt und der anteilige Jahresbetrag als Betriebsausgaben angesetzt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt folgende Regelung:

  1. GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 Euro (ohne USt.) können sofort als Betriebsausgaben abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Eine besondere Aufzeichnungspflicht, z.B. in einem Anlagenverzeichnis, besteht nicht (§ 6 Abs. 2a Satz 4 EStG).
  2. GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150 Euro bis 410 Euro (ohne USt.) können im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. In diesem Fall müssen die GWG in einem besonderen Anlagenverzeichnis aufgeführt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Wirtschaftsgüter über 410 Euro müssen nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden. Sie haben aber noch ein drittes Wahlrecht: Sie können einen Sammelposten bilden und die diesen über 5 Jahre abschreiben.
  3. Für GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 410 Euro bis 1.000 Euro (ohne USt.) kann ein Sammelposten gebildet werden, der über 5 Jahre mit jeweils 20 % gewinnmindernd aufzulösen ist. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs im Sammelposten bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Sie brauchen also kein Bestandsverzeichnis zu führen (§ 6 Abs. 2a EStG).

Beim jeweiligen Grenzbetrag von 410 Euro, 150 Euro oder 1.000 Euro ist stets der Nettowert - ohne Umsatzsteuer - maßgebend. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch machen und deshalb keine Umsatzsteuer abführen, sowie für Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, z. B. Ärzte. Gleichwohl können sie die Kosten einschließlich Umsatzsteuer mittels Sofortabschreibung oder Sammelabschreibung als Betriebsausgaben absetzen (R 9b Abs. 2 EStR).

Investitionszuschuss für Wirtschaftsgüter

Erhalten Sie für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter öffentliche Investitionszuschüsse, haben Sie als Einnahmeüberschussrechner die Wahl: Sie können

  • den Zuschuss von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes abziehen, wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung verringert. Diese Minderung ist bereits in dem Jahr vorzunehmen, in dem der Zuschuss bewilligt wird, und nicht erst in dem Jahr, in dem der Zuschuss tatsächlich gezahlt wird (BFH-Urteil vom 29.11.2007, BStBl. 2008 II S. 561).
  • den Zuschuss als Betriebseinnahmen versteuern, und zwar in dem Jahr, in dem der Zuschuss gewährt wird (BFH-Urteil vom 19.7.1995, BStBl. 1996 II S. 28).

Getrennte Bankkonten

Müssen Sie eigentlich für betriebliche und private Vorgänge getrennte Bankkonten führen? Von Gesetzes wegen sind Sie hierzu nicht verpflichtet, besser ist es aber allemal. Falls Sie allerdings nur ein gemischtes Konto unterhalten, müssen Sie durch entsprechende Aufzeichnungen dafür sorgen, dass die Herkunft der auf diesem Konto eingehenden Geldbeträge geklärt werden kann (BFH-Urteil vom 12.6.2003, XI B 8/03).

(2017): Wie funktioniert die Einnahmenüberschussrechnung?



Welche Aufzeichnungen sind erforderlich?

Als Grundlage für die Einnahmenüberschussrechnung dienen einfache Aufzeichnungen, die alle im Laufe des Jahres zugeflossenen Einnahmen und alle abgeflossenen Ausgaben erfassen. Nach dem sog. "Zufluss-Abfluss-Prinzip" sind die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie eingegangen sind, und die Betriebsausgaben in dem Wirtschaftsjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

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Sie bleiben also verschont von der gefürchteten doppelten Buchführung, von der komplizierten kaufmännischen Gewinn- und Verlustrechnung und brauchen weder eine Bilanz aufzustellen noch eine Inventur durchzuführen. Auf welche Weise Sie Ihre Belege sammeln und Ihre Zahlen ermitteln, bleibt weitgehend Ihnen überlassen.

Nun genügt es nicht, einen einzigen Posten "Betriebseinnahmen" und "Betriebsausgaben" zu bilden. Vielmehr sollten Sie bei größerem Geschäftsumfang diese Posten aufgliedern, am besten entsprechend der Gliederung im Steuerformular "Anlage EÜR".

Aufzeichnung der Einnahmen

Auch als Einnahmeüberschuss-Rechner sind Sie verpflichtet, für umsatzsteuerliche Zwecke Ihre Einnahmen einzeln aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 2 UStG; BFH-Urteil vom 26.2.2004, BStBl. 2004 II S. 599). Danach müssen Sie auflisten

  • umsatzsteuerpflichtige Einnahmen mit Nettobeträgen und zugehöriger Umsatzsteuer, getrennt nach Steuersätzen (7 %, 19 %),
  • umsatzsteuerfreie Einnahmen.

Gesonderte Aufzeichnungen von Betriebsausgaben

Bestimmte Betriebsausgaben müssen Sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen, denn nur dann sind sie im gesetzlich vorgesehenen Umfang absetzbar (§ 4 Abs. 7 EStG). Und zwar

  • Bewirtungskosten zu 70 %,
  • Geschenke bis 35 Euro pro Jahr und Geschäftsfreund,
  • Kosten des häuslichen Arbeitszimmers (nur wenn Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit),
  • Entnahmen und Einlagen, sofern Sie Zinsaufwendungen über den Sockelbetrag von 2.050 Euro hinaus als Betriebsausgaben abziehen wollen.

Anlagenverzeichnis

In einem Anlagenverzeichnis müssen Sie fortlaufend folgende Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie dem Datum ihrer Anschaffung, Herstellung oder Einlage aufnehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG):

  • nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wie Grund und Boden, Beteiligungen, andere Finanzanlagen, nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter.
  • abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Dies betrifft Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 1 000 EUR netto (bei Anschaffung ab 1.1.2008).
  • bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Dies betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens.

Hinweis: In diesem Anlagenverzeichnis müssen für abnutzbare Anlagegüter (z. B. Betriebs-Pkw, PC, Büromöbel usw.) außerdem die Buchwerte zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres sowie die entsprechenden AfA-Beträge und ggf. die Sonderabschreibung nach § 7g EStG eingetragen werden.

Ein weiteres besonderes Bestandsverzeichnis ist erforderlich für geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum 2010 bis 2017 angeschafft oder hergestellt wurden, müssen

  • bis 150 Euro  netto nicht mehr erfasst werden (werden sofort abgeschrieben) und
  • von 151 Euro bis 1.000 Euro netto auf einem besonderen Konto erfasst und als Sammelposten über 5 Jahre abgeschrieben werden.

Entnahmen und Einlagen

Diese müssen Sie dann gesondert aufzeichnen, wenn bei Ihnen "übrige Schuldzinsen" für betriebliche Darlehen angefallen sind. Andernfalls wird der Schuldzinsenabzug begrenzt auf die Zinsen zur Finanzierung von Anlagegütern sowie auf weitere Zinsen bis lediglich 2.050 Euro (§ 4 Abs. 4a Satz 6 EStG).

Investitionsabzugsbetrag

Besondere Aufzeichnungen sind erforderlich, wenn Sie einen Investitionsabzugsbetrag abziehen wollen. Dies ist bei Einnahmenüberschussrechnern möglich, wenn deren Gewinn - ohne Investitionsabzugsbetrag - nicht höher ist als 100.000 Euro. Dies betrifft vorwiegend Freiberufler, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze ermitteln dürfen, während Gewerbetreibende bereits ab einem Gewinn von 60.000 Euro buchführungspflichtig werden und deshalb für sie das Betriebsvermögen von 235.000 Euro maßgebend ist.

(2017): Welche Aufzeichnungen sind erforderlich?



Welche Besonderheiten bestehen bezüglich der Umsatzsteuer-Voranmeldung?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes selbst zu berechnen, elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln und auch zur Zahlung fällig. Für den Monat Dezember oder - bei Quartalszahlern - für das vierte Quartal ist die Zahlung also bis zum 10. Januar des Folgejahres zu leisten (§ 18 Abs. 1 UStG).

  • Bezüglich der Umsatzsteuer ist die Umsatzsteuervorauszahlung im Januar in der Jahres-Umsatzsteuererklärung dem alten Jahr zuzurechnen.
  • Bezüglich der Einkommensteuer wird die Umsatzsteuervorauszahlung ebenfalls dem alten Jahr zugeordnet. Denn die USt-Zahlung stellt eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dar, die bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung des Kalenderjahres dem Jahr zugerechnet wird, zu dem sie wirtschaftlich gehört. Also ist bei Einnahmeüberschuss-Rechnern die Zahlung im Januar noch im alten Jahr als Betriebsausgaben absetzbar (BMF-Schreiben vom 10.11.2008, BStBl. 2008 I S. 958; BFH-Urteil vom 1.8.2007, BStBl. 2008 II S. 282).

Was gilt, wenn der 10. Januar ein Samstag oder ein Sonntag ist (wie im Jahre 2015)?

  • Bezüglich der Umsatzsteuer verschiebt sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung auf den nächsten Werktag - und das ist der 12. Januar 2015 (§ 108 Abs. 3 AO).
  • Doch bezüglich der Einkommensteuer ist der Fiskus sehr streng: Wenn die Umsatzsteuervorauszahlung erst nach dem 10. Januar 2015 erfolgt, kann sie bei Einnahmeüberschuss-Rechnern als Betriebsausgabe nicht mehr in der Jahresrechnung 2014 berücksichtigt werden, sondern darf erst in der Jahresrechnung 2015 erfasst werden. Die Zahlung nach dem 10. Januar ist jetzt keine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe mehr (OFD Nordrhein-Westfalen vom 7.3.2014, Kurzinfo ESt 9/2014).

    Der Bundesfinanzhof hat die enge Sicht der Finanzverwaltung bestätigt: Eine Umsatzsteuervorauszahlung nach dem 10. Januar kann nicht mehr als Betriebsausgabe des alten Jahres berücksichtigt werden, denn die Zahlung ist nicht mehr innerhalb der "kurzen Zeit" gemäß § 11 EStG erfolgt. Eine "kurze Zeit" ist generell ein Zeitraum von nur 10 Tagen. Dies gilt auch dann, wenn der 10. Januar ein Samstag oder Sonntag ist und sich deshalb die Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt (§ 108 Abs. 3 AO). Diese zulässige Fristverlängerung bei der Umsatzsteuer hat auf die 10-Tage-Frist gemäß § 11 EStG bei der Einkommensteuer keinen Einfluss (BFH-Urteil vom 11.11.2014, VIII R 34/12).

(2017): Welche Besonderheiten bestehen bezüglich der Umsatzsteuer-Voranmeldung?


Feldhilfen

Art des Betriebs

Geben Sie hier eine Kurzbezeichnung für Ihren Betrieb oder Ihre Tätigkeit an, z. B. Architekturbüro, Arztpraxis, Schreibwarengeschäft usw.

Für jeden Betrieb müssen Sie eine gesonderte "Anlage EÜR" abgeben. Anders als beim Umsatzsteuerrecht dürfen mehrere Betriebe hier nicht zusammengefasst werden.

Rechtsform des Betriebes (Anlage G)

Bitte wählen Sie aus der Auswahlliste die Rechtsform Ihres Gewerbebetriebes aus.

Sie haben folgende Auswahlmöglichkeiten:

  • Einzelgewerbetreibende/r (außer Hausgewerbetreibende)
  • Hausgewerbetreibende oder Heimarbeit
  • Sonstige natürliche Person
  • Person mit Beteiligungen an gewerbl. Personengesellschaften
  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
  • Sonstige Personengesellschaft (z.B. Grundstücksgemeinschaft o.Ä.)
  • Sonstige ausländische Rechtsformen

Hinweis: Es handelt sich hier um eine vorgegebene Liste der Finanzverwaltung. Die Auswahl "Einzelunternehmen" steht leider nicht zur Verfügung. Bitte wählen Sie hier eine andere passende Rechtsform. Bei der Auswahl ist die Art Ihrer Tätigkeit entscheidend.

Angaben zur Umsatzsteuer

Wählen Sie "Anwendung der Kleinunternehmerregelung" aus, wenn Sie Kleinunternehmer sind und Ihr Umsatz im Vorjahr weniger als 17.500 Euro betragen hat und für das laufende Jahr der voraussichtlich Umsatz unter 50.000 Euro liegen wird.  In diesem Fall wird auf diese Umsätze keine Umsatzsteuer fällig, es darf jedoch auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden.

Wählen Sie "Umsatzsteuerpflichtig" aus, wenn Sie als Unternehmer (freiberuflich oder gewerblich) auf eigene Rechnung arbeiten. In der Regel sind Sie in diesem Fall umsatzsteuerpflichtig.

Wählen Sie "Ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzugsberechtigung" aus, wenn Sie Vorsteuerabzugsberechtigt sind. Zu den umsatzsteuerfreien Umsätzen mit Vorsteuerabzug gehören die in § 15 Abs. 3 UStG genannten Umsätze. Das betrifft u.a. folgende Umsätze: innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhrlieferungen und Reiseleistungen.

Wählen Sie "Umsatzsteuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung" aus, wenn Sie als Unternehmer ausschließlich steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung getätigt haben. Dies trifft in der Regel aus Ärzte, Finanzmakler etc. zu.

Wählen Sie "Vorsteuerabzug anhand von Durchschnittssätzen" aus, wenn Sie zu einer Berufsgruppe gehören, die die Ermittlung der Vorsteuerbeträge nach einem Pauschalverfahren durchführen darf. In diesem Fall wird als abzugsfähige Vorsteuer ein bestimmter Prozentsatz des Nettoumsatzes zu Grunde gelegt.

Rechtsform des Betriebes (Anlage S)

Bitte wählen Sie aus der Auswahlliste Ihre Rechtsform aus.

Sie haben folgende Auswahlmöglichkeiten:

  • Angehörige/r der freien Berufe
  • Sonstige selbständig tätige Person
  • Sonstige natürliche Person
  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
  • Sonstige Personengesellschaft (z.B. Grundstücksgemeinschaft o.Ä.)
  • Sonstige ausländische Rechtsformen

Hinweis: Es handelt sich hier um eine vorgegebene Liste der Finanzverwaltung. Die Auswahl "Einzelunternehmen" steht leider nicht zur Verfügung. Bitte wählen Sie hier eine andere passende Rechtsform. Bei der Auswahl ist die Art Ihrer Tätigkeit entscheidend.

Ist eine abweichende Betriebssteuernummer vorhanden?

Ist eine abweichende Betriebssteuernummer vorhanden?

Hier kann die (Betriebs-)Steuernummer eingetragen werden, unter welcher der Betrieb geführt wird, sofern es sich um eine von der Einkommensteuer abweichende Steuernummer handelt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige zwei Betriebe führt oder die Ehepartner beide je einen eigenen Betrieb führen.

Bundesland

Geben Sie hier an, in welchem Bundesland Ihr Betrieb seinen Sitz hat.

Wichtig: Ohne die Auswahl des Bundeslandes ist eine Auswahl des zuständigen Finanzamts nicht möglich.

Steuernummer

Tragen Sie hier die Steuernummer ein, unter welcher der Betrieb geführt wird, sofern es sich um eine von der Einkommensteuer abweichende Steuernummer handelt. Anzugeben ist hier die Steuernummer, die das Finanzamt zugeteilt hat, nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nach § 27a UStG).

Falls Sie mehrere Steuernummern haben, ist hier die Steuernummer des betreffenden Betriebes einzutragen.

Soll die Adresse des Betriebs angegeben werden, weil keine Steuernummer vorhanden ist?

Soll die Adresse des Betriebs angegeben werden, weil keine Steuernummer vorhanden ist?

Wenn keine Steuernummer vorhanden ist, ist zwingend die Adresse des Betriebs anzugeben.

Straße und Hausnummer

Geben Sie hier Ihre derzeitige Anschrift Ihres Betriebes an.

Wenn keine Steuernummer vorhanden ist, ist zwingend die Adresse des Betriebes anzugeben.

Postleitzahl

Geben Sie hier die Postleitzahl Ihres Betriebes an.

Ort

Geben Sie hier den Namen Ihres Ortes an, wo Ihr Betrieb seinen Sitz hat.

Finanzamt

Wählen Sie hier das Finanzamt aus, in dessen Bezirk Sie bei der Abgabe der Steuererklärung wohnen. Entscheidend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung, d.h. wenn Sie während des Jahres umziehen, ist das Finanzamt des neuen Wohnsitzes zuständig.

Die von Lohnsteuer kompakt verwendete Auswahlliste basiert auf dem amtlichen Verzeichnis des Bundeszentralamtes für Steuern, in dem alle aktuellen Finanzämter aufgelistet sind.

In Klammern finden Sie auch die vierstellige Bundesfinanzamt-Nummer (BUFA-Nummer). Die letzten zwei bzw. drei Stellen der BUFA-Nr. bilden - je nach Bundesland - zugleich den ersten Zahlenblock Ihrer Steuernummer.

Lag ein Rumpfwirtschaftsjahr vor?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn die Angaben zur Einnahmeüberschussrechnung sich nicht auf das ganze Kalenderjahr 2017 sondern auf ein Rumpfwirtschaftsjahr beziehen.

Zeitraum für die Gewinnermittlung ist normalerweise das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von 12 Monaten und entspricht im Allgemeinen dem Kalenderjahr. Für Kleinunternehmer und Freiberufler ist das stets der Fall (§ 4a EStG).

Von einem abweichenden Wirtschaftsjahr spricht man, wenn das Wirtschaftsjahr als Gewinnermittlungszeitraum
nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

  • Land- und Forstwirte haben immer ein abweichendes Wirtschaftsjahr, grundsätzlich vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 8c EStDV).
  • Bei Gewerbetreibenden unterscheidet sich das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr nur in Ausnahmefällen: Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind, können im Einvernehmen mit dem Finanzamt das Wirtschaftsjahr auf einen Zeitraum umstellen, der vom Kalenderjahr abweicht (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen. Dann spricht man vom Rumpfwirtschaftsjahr (§ 8b Abs. 1 EStDV). Dies ist dann möglich, wenn

  • ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder
  • ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen

auf einen anderen bestimmten Tag übergeht. Im Allgemeinen darf diese Umstellung nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen werden.

Zeitraum der Gewinnermittlung

Tragen Sie hier den Zeitraum (Rumpfwirtschaftsjahr) ein, auf den sich die Einnahmeüberschussrechnung bezieht.

Zeitraum für die Gewinnermittlung ist normalerweise das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von 12 Monaten und entspricht im Allgemeinen dem Kalenderjahr. Für Kleinunternehmer und Freiberufler ist das stets der Fall (§ 4a EStG).

Von einem abweichenden Wirtschaftsjahr spricht man, wenn das Wirtschaftsjahr als Gewinnermittlungszeitraum
nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

  • Land- und Forstwirte haben immer ein abweichendes Wirtschaftsjahr, grundsätzlich vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 8c EStDV).
  • Bei Gewerbetreibenden unterscheidet sich das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr nur in Ausnahmefällen: Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind, können im Einvernehmen mit dem Finanzamt das Wirtschaftsjahr auf einen Zeitraum umstellen, der vom Kalenderjahr abweicht (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen. Dann spricht man vom Rumpfwirtschaftsjahr (§ 8b Abs. 1 EStDV). Dies ist dann möglich, wenn

  • ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder
  • ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen

auf einen anderen bestimmten Tag übergeht. Im Allgemeinen darf diese Umstellung nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen werden.

Wurde der Betrieb im Wirtschaftsjahr veräußert oder aufgegeben?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn Sie im Jahre 2017 Ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben.

Wurden im Wirtschaftsjahr Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn Sie im Jahr 2017 Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert haben.

Wurde in diesem Wirtschaftsjahr die Gewinnermittlungsart gewechselt?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn im Wirtschaftsjahr die Gewinnermittlungsart gewechselt wurde.

Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bzw. nach Durchschnittssätzen zur Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen.

Bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs ist eine Schlussbilanz nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu erstellen. Ein entsprechender Übergangsgewinn/-verlust ist ebenfalls einzutragen.

Sind bei der Gewinnermittlung Ergebnisanteile aus Beteiligungen einer Personengesellschaft zu berücksichtigen?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn bei der Gewinnermittlung Ergebnisanteile aus Beteiligungen einer Personengesellschaft berücksichtigt werden sollen.

Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften können zum Beispiel sein:

  • Mitunternehmerschaften
  • vermögensverwaltende Personengesellschaften
  • Kostenträgergemeinschaften (z.B. Bürogemeinschaften)
Sind weitere Einkünfte enthalten, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen?

Sind weitere Einkünfte enthalten, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen?


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