Was bedeuten IBAN und BIC und wo finde ich die Angaben?
IBAN ist die Abkürzung für "International Bank Account Number" und steht für das Wort Bankkontonummer. Dabei handelt es sich um eine weltweit gültige Nummer für ein Girokonto. Dabei ersetzt die IBAN bisher nur im internationalen Zahlungsverkehr die bisherige Kombination aus Kontonummer und Bankleitzahl. Mittlerweile ist die IBAN bei grenzüberschreitendem Zahlungsverkehr innerhalb der EU und EFTA-Staaten Standard.
Die Abkürzung BIC steht für "Bank Identifier Code". Mit Hilfe des BIC ist es möglich, zusätzlich zur IBAN, die Kontodaten einem Kreditinstitut zuzuordnen. Der BIC beinhaltet den Namen der Empfängerbank, das Länderkennzeichen und eine Filialkennung. Mit Hilfe des BIC können Kreditinstitute weltweit eindeutig identifiziert werden.
Beide Nummern finden Sie auf Ihrem Kontoauszug.
(2017): Was bedeuten IBAN und BIC und wo finde ich die Angaben?
Wann gilt eine Geschäftsbeziehung mit dem Ausland als nachhaltig?
Bei Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland sind die Steuerzahler zu einer erhöhten Mitwirkungspflicht aufgerufen. Allgemein handelt es sich um eine nachhaltige Geschäftsbeziehung, wenn diese auf Dauer angelegt ist. Dies kann also auch der Fall sein, wenn Sie Konten bei Finanzinstituten im Ausland haben, selbst wenn diese von einem Treuhänder verwaltete werden.
Das Finanzamt kann Sie in diesem Fall auch auffordern, die Richtigkeit Ihrer Angaben an Eides statt zu versichern. Vorsicht: Im Falle einer falschen eidesstattlichen Versicherung machen Sie sich strafbar. Eine Falschaussage kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 156 StGB). Wenn Sie die vom Finanzamt geforderte Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweigern, müssen Sie mit einer Schätzung und daraus resultierend mit einer höheren Besteuerung rechnen.
Das Finanzamt unterstellt ganz einfach, dass Sie über Einkünfte in dem nicht kooperierenden Staat verfügen und wird diese zu Ihren Ungunsten schätzen (§ 162 Abs. 2 Satz 3 AO). Außerdem kann das Finanzamt Sie verpflichten, Aufzeichnungen und Unterlagen 6 Jahre lang aufzubewahren (§ 147a Satz 6 AO). Ferner kann es jederzeit bei Ihnen eine Außenprüfung anordnen (§ 193 Abs. 2 Nr. 3 AO).
(2017): Wann gilt eine Geschäftsbeziehung mit dem Ausland als nachhaltig?