Feldhilfen
Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen bzw. Freibetrag nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG
In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, eine Betriebsausgabenpauschale geltend zu machen. Wenn Sie die Betriebsausgabenpauschale geltend machen, dürfen Sie keine weiteren Betriebsausgaben angeben. Auch brauchen Sie keine "ergänzenden Angaben" in den Rücklagen und stillen Reserven machen.
Statt der nachgewiesenen Betriebsausgaben können Sie in den folgenden Fällen eine Betriebsausgabenpauschale in Anspruch nehmen:
- bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 2.455 Euro jährlich.
- bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit, auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit, in Höhe von 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 614 Euro jährlich.
- als Tagesmutter für die Betreuung von Kindern.
- bei nebenberuflicher steuerbegünstigter Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter, Dirigent, Chorleiter, Mannschaftsbetreuer, Kirchenmusiker, Künstler, Prüfer, Jugendleiter, Ferienbetreuer usw. in Höhe von 2.400 Euro jährlich (sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG). Die Tätigkeit muss für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
- bei nebenberuflicher ehrenamtlicher Tätigkeit als Funktionär, Vorstand, Feuerwehrgerätewart, Zeugwart usw. in Höhe von 720 Euro (sog. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG).
- bei steuerbegünstigter Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger in Höhe von 2.400 Euro jährlich (sog. Betreuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG).
Lohnsteuer kompakt: Falls Ihre Einnahmen aus begünstigter Nebentätigkeit nicht höher als 2.400 Euro bzw. 720 Euro sind, können Sie u.E. auf einen Eintrag verzichten. Nur wenn die Einnahmen höher sind, tragen Sie diese unter Betriebseinnahmen und den Steuerfreibetrag von 2.400 Euro bzw. 720 Euro als Betriebsausgabenpauschale ein.
Bezogene Fremdleistungen
Geben Sie hier Aufwendungen für Dienstleistungen an, die in unmittelbarem Fertigungszusammenhang anfallen und von Fremdunternehmen erbracht wurden, beispielsweise
- Fremdleistungen für Erzeugnisse und andere Umsatzleistungen,
- Ausgaben für Leiharbeit,
- Lohnarbeit an Erzeugnissen,
- Aufwendungen für Fertigungslizenzen,
- Aufwendungen für Druck-, Schreib- oder Kopierarbeiten,
- Aufwendungen für Laborarbeiten,
- Aufwendungen für Fremdgutachten.
Ausgaben für eigenes Personal
Tragen Sie hier bitte die Betriebsausgaben für Gehälter, Löhne, Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung Ihrer Mitarbeiter ein.
Hierzu rechnen sämtliche Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen einschließlich der gezahlten Lohnsteuer und anderer Personalkosten, z. B. Beiträge an die Berufsgenossenschaft.
Allgemeine Betriebsausgaben
Die Summe der allgemeinen Betriebsausgaben wird zur Ermittlung der Summe der Betriebsausgaben der Übersichtsseite "Betriebsausgaben" übertragen.
Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe
Hier wird die Summe der Aufwendungen für Wareneinkäufe ausgewiesen. Dazu gehören unter anderem:
- Wareneingänge
- Roh- und Hilfsstoffe
- Nebenkosten der Anschaffung
- Transportversicherung
- Zölle und Einfuhrabgaben
Alle Angaben sind hier netto einzutragen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind unter "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben > Gezahlte Vorsteuerbeträge" anzugeben.