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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Wichtiger Hinweis!

Aus technischen Gründen ist die Papier-Abgabe der ausgefüllten Steuerformulare nicht möglich. Nutzen Sie bitte eine der anderen angebotenen Abgabearten, wenn Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen können.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2017. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Entlastungsbetrag für Alleinerziehende



Wie Sie für das zweite Kind einen Zusatzfreibetrag erlangen!

Zum 1.1.2015 wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.308 Euro auf 1.908 Euro angehoben. Zusätzlich kommen erstmals für das zweite und jedes weitere Kind im Haushalt 240 Euro oben drauf (§ 24b EStG). Doch was müssen Sie dafür tun?

Der Entlastungsbetrag und der neue Erhöhungsbetrag werden gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Beantragt werden die Entlastungsbeträge im Rahmen der Steuererklärung in der "Anlage Kind". Bei Arbeitnehmern können beide Beträge bereits während des Jahres beim monatlichen Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt werden und so zu einem niedrigeren Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer führen.

  1. Der (Grund-)Entlastungsbetrag von 1.908 Euro wird berücksichtigt, indem Sie beim Finanzamt ganz einfach die Steuerklasse II beantragen. Der Entlastungsbetrag ist in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet. Allerdings wird dabei nur ein Kind berücksichtigt. Beim Antrag verlangt das Finanzamt eine Erklärung über Ihren Stand, die Sie abgeben mit dem Vordruck Erklärung für den Antrag auf Steuerklasse II (PDF).
  2. Für den neuen Erhöhungsbetrag von 240 Euro ab dem zweiten Kind müssen Sie etwas mehr tun: Sie müssen sich beim Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen (§ 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG). Dieser Freibetrag wird ab dem Antragsmonat auf die verbleibenden Monate des Jahres verteilt; er muss bis spätestens 30.11. des betreffenden Steuerjahres beantragt werden. Der Arbeitgeber greift auf die Datenbank zu, berücksichtigt den monatlichen Freibetrag und behält entsprechend weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein. Für die Beantragung des Freibetrages ist die sonst übliche Antragsgrenze von 600 Euro nicht maßgeblich (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG). Für den Antrag auf Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages verwenden Sie das Formular Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.
Lohnsteuer kompakt

Ab 2016 gilt der beantragte Lohnsteuerfreibetrag für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren (§ 39a Abs. 1 Satz 3 EStG). Wenn sich innerhalb der zwei Jahre die Verhältnisse zu Ihren Ungunsten ändern, sind Sie verpflichtet, den Freibetrag ändern zu lassen. Dies kommt in Betracht, wenn Sie heiraten oder mit einem Lebensgefährten zusammenziehen. Falls Sie einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, sind Sie verpflichtet, nach Ablauf des Steuerjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Falls der Entlastungs- und Erhöhungsbetrag beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt wurde, können beide Beträge auch erst mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden (in der "Anlage Kind").

(2017): Wie Sie für das zweite Kind einen Zusatzfreibetrag erlangen!



Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Sind Sie alleinerziehend, dann können Sie einen Entlastungsbetrag in der "Anlage Kind" beantragen. Seit 2015 beträgt dieser Entlastungsbetrag 1.908 Euro (bis 2014: 1.308 Euro). Erstmals kommen zusätzlich für das zweite und jedes weitere Kind 240 Euro oben drauf. Alleinerziehende mit 2 Kindern werden also ab 2015 um 2.148 Euro entlastet. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Abzugsvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Entlastungsbetrag um je ein Zwölftel gekürzt. Voraussetzung ist, dass zu Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind gehört, für das Sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag bekommen. Es muss sich dabei nicht um ein leibliches Kind handeln, für ein Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind gibt es den Entlastungsbetrag ebenfalls. Das Kind muss in Ihrem Haushalt gemeldet sein. Wenn das Kind bei mehreren Personen gemeldet ist, bekommt der Elternteil den Entlastungsbetrag, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat. Neu ist ab 2015, dass für das Kind, das zum Haushalt gehört, die Steueridentifikationsnummer anzugeben ist.

Wichtig: Es dürfen keine weiteren erwachsenen Personen zu Ihrem Haushalt gehören. Erwachsene Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten, sind eine Ausnahme. Das gilt auch für Kinder, die in Berufsausbildung sind, auf einen Ausbildungsplatz warten oder einen Freiwilligendienst leisten. Ebenso ist der Entlastungsbetrag nicht gefährdet, wenn Sie mit einer pflegebedürftigen erwachsenen Person zusammen leben.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist das Zusammenleben mit Erwachsenen, wenn keine Haushaltsgemeinschaft, sondern lediglich eine bloße Wohngemeinschaft mit getrennten Kassen und getrenntem Wirtschaften besteht. Wesentliches Merkmal der Haushaltsgemeinschaft ist das "gemeinsame Wirtschaften".

Tipp

Wenn Sie heiraten, entfällt der Entlastungsbetrag. Das gilt auch dann, wenn Sie noch nicht mit Ihrem Partner zusammenwohnen. Doch auch, wenn Sie unverheiratet mit einer erwachsenen Person die Wohnung teilen, geht das Finanzamt von einer Haushaltsgemeinschaft aus. Ein neuer Partner sollte das Ummelden also nicht überstürzen.

(2017): Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?



Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag geltend machen. Ab 2015 beträgt dieser 1.908 Euro (bis 2014: 1.308 Euro). Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro. Der Entlastungsbetrag sowie der neue Erhöhungsbetrag werden gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass Ihnen das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag für das Kind zustehen.

Als alleinerziehend gelten Sie nur, wenn keine anderen erwachsenen Personen außer ggfs. volljährige Kinder in Ihrem Haushalt leben, für die Sie Kindergeld bekommen, z. B. Kinder in Ausbildung.

Tipp

Den Entlastungsbetrag können Sie auch geltend machen, wenn das Kind in Ihrer Wohnung nur seinen Nebenwohnsitz hat und beispielsweise in einer anderen Stadt studiert.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nachträglich für das abgelaufene Jahr gewährt, wenn in der Anlage Kind die entsprechenden Angaben gemacht werden.

(2017): Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?



Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?

Sie haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn in Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder volljähriges Kind lebt, für das Sie Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben. Eine Zugehörigkeit zum Haushalt wird vom Finanzamt dann angenommen, wenn das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Ihrer Wohnung gemeldet ist.

Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag derjenigen Person zu, an die das Kindergeld ausgezahlt wird.

Der Freibetrag wird nur einmal berücksichtigt, auch wenn Sie mehrere Kinder haben. Ausnahme: Leben Sie von Ihrem Partner getrennt, können beide Parteien den Entlastungsbetrag erhalten, wenn jeweils mindestens ein Kind bei Vater oder Mutter wohnt und diesen jeweils das Kindergeld ausgezahlt wurde.

Alleinstehend bedeutet im Zusammenhang mit dem Entlastungsbetrag, dass Sie nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs erfüllen. Darunter fallen Unverheiratete sowie Verheiratete, die das ganze Jahr über dauernd getrennt gelebt haben. Eltern, die auch nur einen Tag im Jahr nicht dauernd getrennt gelebt haben, haben demzufolge keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Sie profitieren davon erstmalig in dem Jahr, das auf die Trennung folgt.

Außerdem dürfen Sie als alleinerziehende Person nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. Es sei denn, dabei handelt es sich dabei um Kinder, für die Sie Kindergeld beziehen. Leben Sie mit einer anderen volljährigen Person in einem Haushalt, geht das Finanzamt davon aus, dass diese mit Ihnen gemeinsam wirtschaftet. Das gilt grundsätzlich dann, wenn Sie mit einem Partner zusammenwohnen, aber auch für Eltern, Großeltern oder Geschwister.

Bei reinen Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung bleibt der Anspruch auf Entlastungsbetrag erhalten. Dazu müssen Sie aber nachweisen können, dass Sie getrennt wirtschaften. Auch wenn die andere erwachsene Person nahezu mittellos ist und nichts zur Haushaltsführung beitragen kann, ist eine Ausnahme möglich. Dies gilt aber nicht für Lebenspartner.

(2017): Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?



Wann erhalte ich für mein Kind Kindergeld und Freibeträge?

Um Kindergeld, den Kinderfreibetrag oder den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) erhalten zu können, müssen die gleichen Voraussetzungen wie beim Kindergeld erfüllt sein. Für den Anspruch auf Kindergeld gibt es zwei verschiedene Rechtsgrundlagen:

  • Steuerpflichtige Personen haben einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (§§ 31 f. und §§ 62 ff. EStG).
  • Nicht oder beschränkt steuerpflichtige Personen haben einen Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Wer als Deutscher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann einen Antrag auf Kindergeld stellen. Das gleiche gilt für Deutsche, die im Ausland leben, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder so behandelt werden, Ausländer, die in Deutschland leben, können Kindergeld beantragen, wenn sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.

Der Anspruch verjährt vier Jahre nach seiner Entstehung. Haben Sie also keinen Antrag auf Kindergeld gestellt, können Sie diesen sogar nachreichen und so für die vergangenen vier Jahre noch das Ihnen zustehende Kindergeld erhalten. Dies aber gilt nur noch bis Ende 2017.

Ab dem 1.1.2018 wird für das Kindergeld eine spezielle Verjährungsregel eingeführt und damit die Auszahlungsfrist erheblich verkürzt: Künftig wird das Kindergeld - statt für die letzten vier Jahre - rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (§ 66 Abs. 3 EStG und § 6 Abs. 3 BKKG, eingefügt durch das "Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz" vom 23.6.2017).

(2017): Wann erhalte ich für mein Kind Kindergeld und Freibeträge?



Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?

Wer mehrere Kinder hat, bekommt nicht für jedes Kind gleich viel Kindergeld. Der Anspruch auf Kindergeld beträgt:

Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird in jedem Fall Kindergeld gezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Einkommen des Kindes ist.

Für volljährige Kinder besteht der Anspruch weiter bis zum 25. Geburtstag, solange sie in Ausbildung sind oder einen Freiwilligendienst leisten. Das Kindergeld wird ausgezahlt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Empfänger von Versorgungsbezügen bekommen das Geld von ihren Arbeitgebern ausgezahlt.

Tipp

Ein Kind, für das Sie selbst kein Kindergeld beziehen, kann als so genanntes Zählkind den Kindergeldanspruch für Ihre weiteren Kinder erhöhen. Zum Beispiel: Ein Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, der Mann hat außerdem ein Kind aus einer vorhergehenden Beziehung. Das Kind lebt bei seiner leiblichen Mutter, die auch Kindergeld bezieht.

Wenn nun die zweite Frau ihren Gatten als Berechtigten angibt, kann dessen erstes Kind als Zählkind mitgerechnet werden. Die Eheleute erhalten nun zwar kein Kindergeld für dieses Kind, jedoch werden die weiteren Kinder als zweites, drittes und viertes Kind angerechnet. Übers Jahr hinweg bekommt die Familie dadurch 372 Euro mehr Kindergeld.

 

(2017): Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?


Feldhilfen

Das Kind war in meiner Wohnung gemeldet

Geben Sie hier bitte an, ob Ihr Kind das ganze Jahr in Ihrer Wohnung gemeldet war.

Wenn Ihr Kind im Jahr 2017 zu Ihrem Haushalt gehörte bzw. in der gemeinsamen Wohnung gemeldet war, können Sie Kinderbetreuungskosten geltend machen oder den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen.

Hinweise:
Das Kind wird auch dann Ihrem Haushalt zugerechnet, wenn es vorübergehend auswärtig untergebracht war oder wenn der Steuerpflichtige mit seinem Kind selbst z. B. bei den Eltern oder Großeltern lebt.

Ein Kind kann auch zu mehreren Haushalten gehören. Das ist dann der Fall, wenn die Eltern z.B. getrennt leben und das Kind abwechselnd bei den beiden Elternteilen wohnt. Daher ist die Auswahl der Haushaltszugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile auch dann zu wählen, wenn die Elternteile keinen gemeinsamen Haushalt haben und das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist.

Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende durch Lohnsteuer kompakt notwendig.

Für mein Kind wurde mir Kindergeld ausgezahlt

Geben Sie hier an, ob für Ihr Kind das ganze Jahr Kindergeld an Sie ausgezahlt wurde.

Wichtig: Diese Angabe ist für eine korrekte Ermittlung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende durch Lohnsteuer kompakt notwendig.

Bestand eine Haushaltsgemeinschaft oder eine gemeinsame Wohnung mit mindestens einer weiteren volljährigen Person?

Wählen Sie hier "ja", wenn im Jahr 2017 mindestens eine weitere volljährige Person in Ihrer Wohnung gemeldet war.

Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind

  • noch in Berufsausbildung ist,
  • auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
  • behindert ist.

Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.

Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.

Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.

Die Person war in der gemeinsamen Wohnung gemeldet

Geben Sie den Zeitraum im Jahr 2017 an, in dem eine weitere volljährige Person in Ihrem Haushalt gemeldet war.

Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind

  • noch in Berufsausbildung ist,
  • auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
  • behindert ist.

Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.

Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.

Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.

Die Haushaltsgemeinschaft bestand

Geben Sie den Zeitraum im Jahr 2017 an, in dem zusammen mit der volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bestanden hat.

Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind

  • noch in Berufsausbildung ist,
  • auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
  • behindert ist.

Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.

Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.

Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.

Name, Vorname

Geben Sie den Namen und Vornamen der volljährigen Person an, mit der Sie im Jahr 2017 einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.

Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind

  • noch in Berufsausbildung ist,
  • auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
  • behindert ist.

Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.

Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.

Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.

Verwandtschaftsverhältnis

Wählen Sie hier aus, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zu der volljährigen Person stehen.

Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind

  • noch in Berufsausbildung ist,
  • auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
  • behindert ist.

Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.

Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.

Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.

Beschäftigung

Geben Sie an, welche Beschäftigung oder Tätigkeit die Person ausübt.

Für Monate, in denen Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, erhalten Sie keinen Entlastungsbetrag.

Unschädlich für den Entlastungsbetrag ist es, wenn in Ihrem Haushalt ein volljähriges Kind (Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind) lebt, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind

  • noch in Berufsausbildung ist,
  • auf seinen Ausbildungsplatz wartet,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
  • behindert ist.

Unschädlich ist auch das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person, die sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z.B. die pflegebedürftige Mutter oder der behinderte Bruder.

Unschädlich ist ferner das Zusammenleben mit einer Person, die sich finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann und es sich dabei nicht um den Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft handelt, z. B. die Mutter oder der Vater mit einer nur kleinen Rente.

Unschädlich ist außerdem - im Gegensatz zur Haushaltsgemeinschaft - die reine Wohngemeinschaft: Dies ist der Fall, wenn zwei Personen nicht gemeinsam wirtschaften bzw. nicht aus einem Topf wirtschaften.

Kinder

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie minderjährige Kinder haben.

Damit ein volljähriges Kind zu Ihrem Haushalt gezählt wird, muss es nicht zwangsläufig ständig in Ihrem Haushalt wohnen. Es ist vielmehr wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und dass Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Außerdem muss zwischen Ihnen und dem Kind eine familiäre Bindung bestehen.

Damit zählt auch ein behindertes Kind, das im Heim lebt, zu Ihrem Haushalt, wenn Sie es von Zeit zu Zeit nach Hause holen. Dies gilt auch für Kinder in einer Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, etc.) oder Kinder, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten, auswärts wohnen und regelmäßig zurück in die elterliche Wohnung kommen. Das Kind muss sich mindestens sechs Wochen pro Jahr in Ihrer Wohnung aufhalten.

Tipp: Wenn Sie für ein volljähriges Kind keinen Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder haben, können Sie in den betreffenden Monaten Ihre Unterhaltsleistungen für das Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (2016: 721 Euro monatlich).


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