Wer einen Computer für die Ausbildung nutzt, kann die anteilige Jahres-Abschreibung (pro Monat 1/36 der Anschaffungskosten) für die Dauer der Ausbildung abziehen.
Wenn Sie zur Förderung der Berufsausbildung steuerfreie Bezüge wie beispielsweise BAföG erhalten, werden die Aufwendungen um diese Zahlung gekürzt. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um Zuschüsse zu Ihren Ausbildungskosten handelt, die Sie nicht zurückzahlen müssen, Zuschüsse für den Lebensunterhalt müssen nicht angerechnet werden. Erhalten Sie hingegen ein Darlehen, das Sie zurückzahlen müssen, müssen Sie dieses nicht von Ihren Ausbildungskosten abziehen.
Hinweis: Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Miete und Verpflegungskosten während der Auslandsaufenthalte nicht als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der oder die Studierende keinen doppelten Haushalt unterhält (FG Münster vom 24.1.2018, 7 K 1007/17 E, F)
Tipp: Ausbildungskosten sollten immer vom Auszubildenden selbst, also nicht von den Eltern gezahlt werden.