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(2018) Was können Behinderte als Fahrtkosten absetzen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Was können Behinderte als Fahrtkosten absetzen?

Behinderte Menschen dürfen Ihre Aufwendungen für Privatfahrten in einem "angemessenen Rahmen" als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet.

Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

(1) GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen "G":
In diesem Fall dürfen Sie die behinderungsbedingten unvermeidbaren Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten absetzen. Ohne Einzelnachweis können Sie pauschal einen Betrag von 900 Euro geltend machen (3 000 km x 0,30 Euro).

(2) Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl":
In diesem Fall dürfen Sie sowohl die behinderungsbedingten unvermeidbaren Fahrten als auch Fahrten für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten absetzen. Diese Fahrten müssen nachgewiesen werden. Anerkannt werden sie bis zu einer Fahrleistung von 15 000 km pro Jahr.
Zusätzlich zu den 15 000 km können Sie jedoch krankheitsbedingte Fahrten - sei es im Zusammenhang mit der Behinderung oder im Zusammenhang mit anderen Krankheiten - als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, z. B. Fahrten zu Ärzten.

(3) GdB von mindestens 70 oder GdB von 50 bis 70 und Merkzeichen "G" oder "aG":
In diesem Fall können berufstätige Menschen ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - anstatt mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entf-km - mit den tatsächlichen Kosten bzw. bei Benutzung eines Pkw mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer als Werbungskosten absetzen.

(4) Behindertengerechte Umrüstung des Fahrzeugs:
Muss der Pkw wegen der Behinderung umgerüstet werden, können die Umrüstkosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Diese sind im Jahr der Bezahlung in voller Höhe absetzbar, und zwar zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag und zu den Fahrtkosten für Privatfahrten. Allerdings rechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung an. Bis 2009 haben die Finanzämter die Umrüstkosten auf die voraussichtliche (Rest-) Nutzungsdauer des Pkw verteilt. Diese Auffassung ist jedoch inzwischen überholt.

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