(2018)
Besteht auch bei gewerbliche Nebeneinkünfte Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz gibt bekannt, dass ab 2016 bei Selbständigen die Steuererklärung in Papierform nicht mehr anerkannt wird und dass auch Privathaushalte mit Fotovoltaikanlagen sowie Personen mit gewerblichen Nebeneinkünften von mehr als 410 Euro hiervon betroffen sind, z.B. Nebenerwerbswinzer. Die Finanzämter - zumindest in Rheinland-Pfalz - werden konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnen (Mitteilung vom 3.5.2016).
Das bedeutet: Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform abgegebene Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Als Härtefall gilt: Die Anschaffung der erforderlichen technischen Ausstattung mit PC und Internetanschluss ist nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich oder die Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit sind nicht oder nur eingeschränkt vorhanden.
In diesem Fall muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist (31.5. des Folgejahres) erhoben.
Hinweis: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 720 EUR bzw. der Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR jährlich erhalten, dürfen weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung nutzen.
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