(2018)
Was ist absetzbar, wenn ich mit der Partnerin in der Zweitwohnung zusammenlebe?
Es kommt vor, dass Eheleute an demselben auswärtigen Beschäftigungsort berufstätig sind und dort die Woche über in einer Zweitwohnung zusammenleben. Sie behalten am Heimatort ihre Wohnung bei und kehren immer wieder dorthin zurück. Die Finanzämter unterstellen dann gerne, dass der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort sei und verweigern die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung.
Aber entscheidend ist, ob die Hauptwohnung noch als Lebensmittelpunkt anzusehen ist oder ob infolge des Zusammenlebens die Zweitwohnung zum Lebensmittelpunkt geworden ist. Das Zusammenleben in der Zweitwohnung ist für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung so lange unschädlich, wie die Zweitwohnung nicht zum neuen Lebensmittelpunkt wird.
Hierzu hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wie folgt entschieden: Dass zwei berufstätige Ehegatten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben, rechtfertigt es allein noch nicht, dort den Lebensmittelpunkt der Eheleute zu verorten. Vielmehr sind auch in einem solchen Fall die "Gesamtumstände des Einzelfalls" zu beachten, insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse, Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere private Aktivitäten und Unternehmungen. Im Urteilsfall lag der Lebenspunkt der Eheleute nach Überzeugung des Gerichts am Heimatort (FG Berlin-Brandenburg vom 9.3.2016, 7 K 7098/14).
Indizien können sich aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben. Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem auch sein Ehepartner und - wenn auch nicht notwendigerweise - seine minderjährigen Kinder wohnen. In der Regel verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.
Hinweis: Aktuell hat auch das Finanzgericht Münster entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung selbst dann anzuerkennen sein kann, wenn Ehegatten mit ihrem Kind viele Jahre zusammen am gemeinsamen Beschäftigungsort leben (Urteil vom 26.9.2018, 7 K 3215/16 E). Der Fall: Die miteinander verheirateten Kläger sind seit 1998 in Westfalen berufstätig und lebten hier gemeinsam mit ihrer Tochter in einer angemieteten 80 qm großen Wohnung. In ihrem mehr als 300 km entfernten Heimat-dorf ist die Klägerin neben ihrer Mutter und ihrer Schwester Eigentümerin eines Bungalows (120 qm Wohnfläche). Dieser wird von der Mutter sowie von der Familie der Kläger bewohnt. Jedem stehen eigene Wohn- und Schlafzimmer zur Verfügung, den Klägern zusätzlich ein Kinderzimmer. Küche, Bad und Esszimmer nutzen sie gemeinsam mit der Mutter. Die Haus- und Zahnärzte der Kläger und der Tochter befinden sich in der Umgebung des Heimatdorfes und der Kläger ist dort Mitglied im Angelverein. Ferner trugen die Kläger laufende Kosten und Instandhaltungsmaßnahmen am Bungalow.
Lohnsteuer kompakt
Wenn beide Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten am auswärtigen Beschäftigungsort berufstätig sind und in der Zweitwohnung zusammen leben, liegt bei jedem eine steuerliche doppelte Haushaltsführung vor. Die Unterkunftskosten kann jeder zur Hälfte absetzen - und zwar seit 2014 jeder bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat. Und jeder kann ebenfalls in den ersten drei Monaten die vollen Verpflegungspauschbeträge geltend machen.
Bis 2013 sind die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung nur in Höhe des ortsüblichen Mietpreises für eine 60 qm große Wohnung absetzbar.
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