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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2018) Was kann ich absetzen bei Leistungen meines Arbeitgebers für Fahrten zur Arbeit?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2018. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Was kann ich absetzen bei Leistungen meines Arbeitgebers für Fahrten zur Arbeit?

Zahlt Ihnen Ihr Chef einen steuerfreien Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten zur Arbeit? Ein solcher Zuschuss des Arbeitgebers ist steuerpflichtig, kann aber vom Arbeitgeber pauschal mit 15 Prozent versteuert werden. Der pauschal versteuerte Betrag ist sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss den pauschal versteuerten Betrag in der Lohnsteuerbescheinigung vermerken, und Sie müssen diesen Betrag als Fahrtkostenersatz in Ihrer Steuererklärung (Anlage N, Rückseite) eintragen. Das Finanzamt vermindert dementsprechend die abzugsfähigen Fahrtkosten und erkennt nur die verbleibenden Fahrtkosten als Werbungskosten an.

Überlässt der Arbeitgeber Ihnen für die Fahrten ein Job-Ticket, so handelt es sich hierbei um eine Sachzuwendung. Sofern der Kostenbeitrag des Arbeitgebers nicht mehr als 44 Euro im Monat beträgt, bleibt dieser Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei.

Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?

Sie können die Entfernungspauschale auch dann geltend machen, wenn Sie einen Firmenwagen für den Weg zur Arbeit nutzen. Dabei müssen Sie jedoch folgende Besonderheiten beachten: Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen Sie einen Zuschlagswert zum privaten Nutzungswert versteuern. Dieser beträgt für Fahrten zur Arbeit monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer und wird dem privaten Nutzungswert von monatlich 1 Prozent des Listenpreises hinzugerechnet. Im Gegenzug dürfen Sie dann wie jeder Arbeitnehmer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Versteuert Ihr Arbeitgeber jedoch den steuerpflichtigen Nutzungswert für den Firmenwagen pauschal mit 15 Prozent, müssen Sie den monatlich pauschal versteuerten Betrag von Ihren Werbungskosten abziehen und können nur noch den Rest als Werbungskosten geltend machen.

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