Welche Bedeutung hat es steuerlich, wenn mein Kind heiratet?
Seit 2012 gibt es eine neue Rechtslage zum Kindergeld bei verheirateten Kindern. Jetzt werden nämlich volljährige Kinder bis 25 Jahre, die eine Berufsausbildung absolvieren, einen Freiwilligendienst leisten, eine Übergangszeit durchlaufen oder eine Wartezeit überbrücken, steuerlich berücksichtigt, ohne dass es auf die Höhe ihres Einkommens ankommt.
Falls nun das Kind verheiratet ist und der Ehegatte gut verdient, haben die Familienkassen den Eltern zumindest früher das Kindergeld verweigert. Anspruch bestehe grundsätzlich nur bis zur Heirat des Kindes. Ab der Eheschließung seien nicht mehr die Eltern vorrangig zum Unterhalt verpflichtet, sondern der Ehegatte des Kindes. So sah es die damalige "Dienstanweisung Kindergeld" vor (DA 31.2.2, BStBl. 2012 I S. 746).
Aber der Bundesfinanzhof hat zur großen Freude von unzähligen Eltern entschieden, dass die Verheiratung des Kindes ihren Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge nicht hindert. Eltern haben auch für ein verheiratetes Kind, das in Berufsausbildung und noch keine 25 Jahre alt ist, Anspruch auf Kindergeld, ohne dass es auf das Einkommen des Ehegatten oder auf die Ausbildungsvergütung des Kindes ankommt. Es ist nicht erforderlich, dass eine "typische Unterhaltssituation" vorliegt, und auch ein Mangelfall muss nicht mehr vorliegen (BFH-Urteil vom 17.10.2013, III R 22/13, BStBl. 2014 II S. 257).
Welche Bedeutung hat es steuerlich, wenn mein Kind heiratet?
Was gilt beim Referendariat bezüglich Kindergeld und Steuerabzug?
Bisher kennen wir die Begriffe Erstausbildung und Zweitausbildung - mit gleichen Voraussetzungen, aber jeweils unterschiedlichen Auswirkungen für das Kindergeld und den Werbungskostenabzug:
(1) Kindergeld bei den Eltern: Während der Erstausbildung werden Kindergeld und Steuerfreibeträge ohne Einschränkung bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gewährt. Für die Zweitausbildung gibt’s die Vergünstigungen jedoch nur dann, wenn das Kind neben dem Studium sowie in der Wartezeit oder Übergangszeit keine Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Wochenstunden ausübt, oder wenn ein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
(2) Steuerabzug beim Kind: Kosten für die Erstausbildung kann das Kind nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen, falls diese außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses (Lehre) stattfindet. Für weitere Bildungsmaßnahmen nach dem ersten Berufsabschluss sind die Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird, gilt als berufsqualifizierender Studienabschluss. Daher ist z. B. mit dem ersten juristischen Staatsexamen die erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich abgeschlossen.
Nach bisheriger Rechtslage galt das Referendariat als Zweitausbildung, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert wurde.
Das bedeutet: Während des Referendariats bestand für die Eltern seit 2012 ein Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge, weil die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert wird und weil es auf die Höhe des Kindeseinkommens nicht mehr ankommt. Das Kind selbst konnte seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Aber seit 2015 ist ein Referendariat, das in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen aufgenommen wird, noch Teil der Erstausbildung. Das bedeutet: Jetzt besteht der Kindergeldanspruch für die Eltern, ohne zu prüfen, ob das Referendariat ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine Erwerbstätigkeit darstellt. Das Kind kann wie bisher seine beruflichen Aufwendungen als Werbungskosten absetzen (BMF-Schreiben vom 8.2.2016, Tz. 18).
Was gilt beim Referendariat bezüglich Kindergeld und Steuerabzug?
Când am dreptul la alocația pentru copii și la deducerea fiscală pentru copii pentru un copil major?
Atâta timp cât copilul dumneavoastră este minor, primiți fie alocația pentru copii, fie scutirile fiscale (scutirea pentru copii și scutirea pentru îngrijire, educație și formare). Pentru copiii majori, dreptul continuă dacă sunt în formare și nu au împlinit încă vârsta de 25 de ani.
În cazul copiilor cu dizabilități, care au apărut înainte de vârsta de 25 de ani și îi împiedică să se întrețină singuri, dreptul la alocația pentru copii nu are limită de vârstă.
Copii majori și alocația pentru copii
Dreptul la alocația pentru copii există pentru copiii majori dacă aceștia:
- sunt în formare sau serviciu voluntar,
- își întrerup temporar formarea din motive de boală sau maternitate,
- sunt în perioada de tranziție de maximum patru luni între două etape de formare,
- sunt înregistrați ca șomeri (până la vârsta de 21 de ani) și au un mini-job (până la 538 Euro).
Nu mai există o verificare a veniturilor pentru copiii majori. Este important dacă este vorba de o primă sau a doua formare. Pentru a doua formare se aplică condiții suplimentare:
- activitate de maximum 20 de ore pe săptămână,
- ocupație minoră sau temporară (mini-job sau job ocazional),
- a doua formare în cadrul unui contract de formare.
Notă în caz de boală de lungă durată
În caz de boală de lungă durată a copilului dumneavoastră, ar trebui să contactați casa de familie și să demonstrați că formarea poate continua. Este necesar un certificat medical privind durata estimată a bolii.
Oficiul Central Federal pentru Impozite (BZSt) a actualizat "Instrucțiunile de serviciu pentru alocația pentru copii", utilizate de casele de familie pentru a verifica dreptul la alocația pentru copii. Reguli importante din acestea sunt:
- În cazul unei boli temporare, dreptul la alocația pentru copii rămâne valabil atâta timp cât relația de formare continuă legal și măsurile de formare sunt anulate din motive de boală. Bolile sunt considerate temporare dacă, de regulă, nu durează mai mult de șase luni.
- Este necesar un certificat medical pentru a dovedi durata bolii.
- În caz de boli sau dizabilități de lungă durată, se poate face o clasificare ca "copil cu dizabilități".
- Studenții care sunt în concediu medical sau scutiți de obligația de a urma cursuri pot fi în continuare luați în considerare, cu condiția prezentării unui certificat medical.
- Interdicțiile de muncă conform legii privind protecția maternității și întreruperile din cauza activităților nepermise nu afectează dreptul.
- Întreruperile din motive de îngrijire a copilului, cum ar fi concediul parental, nu sunt luate în considerare.
Când am dreptul la alocația pentru copii și la deducerea fiscală pentru copii pentru un copil major?
Besteht Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag, wenn das Kind einen Freiwilligendienst absolviert?
Wenn Kinder im Alter von 18 bis 25 Jahren (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste leisten, werden sie weiterhin steuerlich berücksichtigt.
Hierzu zählen seit 2012 insbesondere der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) und der andere Dienst im Ausland nach §5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes.
- Das freiwillige Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes kann auch im Ausland abgeleistet werden. Wichtig ist hierbei, dass der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.
- Nimmt ein Kind am europäischen Aktionsprogramm "Jugend in Aktion" teil, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten Kindergeld bekommen.
- Außerdem kann ein Kind berücksichtigt werden, wenn es einen internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" oder einen Freiwilligendienst "aller Generationen" ableistet.
Wichtig: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für ein in Ausbildung befindliches Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres jedoch kein Kindergeldanspruch besteht, wenn es sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet hat und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurde (Urteil vom 19.10.2017, III R 8/17). Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das
Besteht Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag, wenn das Kind einen Freiwilligendienst absolviert?
Când va fi recunoscută educația profesională sau școlară a copilului meu adult?
Pentru copiii majori sub 25 de ani, primiți în continuare alocația pentru copii și scutirile fiscale pentru copii dacă copilul dumneavoastră urmează o formare profesională sau școlară. Pentru fiecare lună se verifică individual dacă copilul dumneavoastră urmează o formare profesională.
Formarea profesională poate avea loc atât în țară, cât și în străinătate. Nu trebuie să fie o măsură obligatorie pentru o anumită profesie. Este vorba mai degrabă de dobândirea de cunoștințe și abilități care stau la baza profesiei dorite.
Se consideră formare frecventarea unei școli generale, a unei universități de științe aplicate sau a unei universități. Alocația pentru copii se acordă și în timpul unei formări practice, cum ar fi ucenicia sau cursurile prin corespondență. De asemenea, doctoratul după absolvirea unei facultăți, un stagiu, frecventarea unei școli de maeștri, un sejur lingvistic în străinătate sau un stagiu sunt considerate formare profesională. De asemenea, un sejur în străinătate ca au pair este considerat formare profesională dacă cursurile de limbă aferente cuprind cel puțin zece ore pe săptămână. Programele „Work and Travel” nu sunt de obicei luate în considerare.
O formare practică sau un studiu universitar se încheie atunci când rezultatul examenului este comunicat în scris. În această lună aveți dreptul la alocația pentru copii pentru ultima dată. Dacă copilul dumneavoastră întrerupe formarea sau acceptă un loc de muncă cu normă întreagă după examene, dar înainte de comunicarea rezultatelor, dreptul se pierde imediat.
Chiar dacă copilul dumneavoastră lucrează cu normă întreagă pe lângă studii, aveți dreptul la alocația pentru copii dacă copilul dumneavoastră urmărește serios finalizarea studiilor. Dreptul există și pentru copiii care efectuează serviciul voluntar federal.
Când va fi recunoscută educația profesională sau școlară a copilului meu adult?
Wie werden mehrere Ausbildungen als Gesamtmaßnahme beurteilt?
Viele Kinder durchlaufen mehrere Ausbildungsschritte, bevor sie ihr Berufsziel erreichen, z. B. eine Lehre und anschließend ein Studium oder eine Technikerschule. Die bisherigen Regelungen unterschieden zwischen Erstausbildung (z. B. Lehre) und Zweitausbildung (z. B. anschließendes Studium). Die Kosten für die Erstausbildung konnten nur begrenzt als Sonderausgaben abgesetzt werden, während die Aufwendungen für eine Zweitausbildung unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar waren.
Für die Zweitausbildung gibt es nur dann Kindergeld, wenn das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeitet.
Neue Rechtslage: Mehraktige Berufsausbildung
Nach der neuen Rechtslage kann eine weitere Ausbildung nach der ersten als Teil der Erstausbildung gelten, wenn das Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat. Dies nennt man eine mehraktige Berufsausbildung. Voraussetzung ist, dass die weiterführende Ausbildung in einem engen fachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur ersten Ausbildung steht (BFH-Urteil vom 15.4.2015, V R 27/14).
Vorteile der mehraktigen Ausbildung
Für die Eltern: Solange die Ausbildung als Erstausbildung gilt, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld und steuerliche Freibeträge, unabhängig davon, ob das Kind in der Zeit arbeitet.
Für das Kind: Nach dem ersten Berufsabschluss können die Kosten für die weiterführende Ausbildung unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden.
Was gilt für den Werbungskostenabzug?
Auch wenn die mehraktige Ausbildung für das Kindergeld als Erstausbildung zählt, bleibt der Begriff der Erstausbildung für den Werbungskostenabzug bestehen. Eine Erstausbildung im Sinne des Werbungskostenabzugs liegt vor, wenn sie mindestens 12 Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Ab der Zweitausbildung sind die Kosten vollständig als Werbungskosten absetzbar und Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden.
Beispiel: Mehraktige Ausbildung
Hans beendet im Februar 2012 seine Lehre als Elektroniker und möchte anschließend an einer Fachoberschule die Voraussetzung für ein Studium an einer Fachhochschule schaffen. Zwischen März und Juli 2012 arbeitet er in Vollzeit in seinem erlernten Beruf. Obwohl er während dieser Wartezeit Vollzeit arbeitet, erkennt der Bundesfinanzhof (BFH) seine Ausbildung als mehraktige Berufsausbildung an. Die Lehre, Fachoberschule und das anschließende Studium stehen in einem engen fachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Hans hat daher Anspruch auf Kindergeld während der gesamten Ausbildungszeit.
Fazit: Durch die mehraktige Berufsausbildung wird der Begriff der Erstausbildung erweitert, was sich positiv auf den Anspruch auf Kindergeld und steuerliche Vorteile auswirkt. Während die Ausbildung weiterhin als Erstausbildung gilt, können Eltern Kindergeld beziehen und Kinder können die Kosten für weitere Ausbildungen als Werbungskosten absetzen.
Doch als wäre die Sache nicht schon kompliziert genug:
Aktuell hat der BFH mit einer ganzen Batterie von Urteilen zu weiteren Sachverhalten Stellung genommen und seine Sichtweise präzisiert - aber leider auch verkompliziert. Letztlich kann festgehalten werden, dass immer dann, wenn ein weiterführendes Studium oder eine weiterführende Ausbildung "nur neben dem Beruf" ausgeübt werden, das Kindergeld versagt wird. Unschädlich sind hingegen Nebenjobs (BFH-Urteile vom 11.12.2018, III R 22/18, III R 2/18, III R 32/17, III R 47/17). Die Sachverhalte, bei denen die Familienkasse jeweils das Kindergeld für die weiterführende Ausbildung versagte, waren unter anderem:
Fall 1: Der Sohn durchlief zunächst eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Danach war er in Vollzeit bei der Bank tätig, bei der er die Ausbildung absolviert hatte. Wenige Monate nach Ende der "Erstausbildung" nahm der Sohn an einer zweijährigen berufsbegleitenden Weiterbildung zum Bankfachwirt teil. Der BFH hat zwar nicht endgültig entschieden, aber doch zu erkennen gegeben, dass er das Kindergeld nicht gewähren wird, weil die Ausbildung zum Bankfachwirt wohl eher als berufsbegleitende Weiterbildung zu werten ist. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Fall 2: Die Tochter absolvierte zunächst eine Lehre zur Bankkauffrau. Bereits kurz nach dem Ende der Ausbildung begann sie ein Studium an einem Berufskolleg mit der Fachrichtung Absatzwirtschaft. Das staatlich anerkannte Studium mit dem Abschluss "Staatlich geprüfte Betriebswirtin" erfolgte in Teilzeitform. Zeitgleich war die Tochter zunächst bei der Bank und etwas später bei einem Autohaus beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug jeweils 40 Stunden. Auch hier hat der BFH nicht abschließend entschieden. Die Vorinstanz müsse prüfen, ob das Ausbildungsverhältnis eher dem Beschäftigungsverhältnis untergeordnet war oder umgekehrt das Beschäftigungsverhältnis dem Ausbildungsverhältnis. Wahrscheinlich wird das Kindergeld aber wohl entfallen.
Fall 3: Der Sohn legte die Prüfung im Ausbildungsberuf Elektroniker in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik ab und wurde noch im selben Monat von seinem Ausbildungsbetrieb mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden übernommen. Einige Monate später besuchte der Sohn den zweijährigen Abendlehrgang zum Industriemeister Elektrotechnik IHK. Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun prüfen muss, ob die Ausbildung oder der Beruf im Vordergrund standen. Es spricht aber einiges dafür, dass der Beruf im Vordergrund stand und damit kein Kindergeldanspruch besteht.
Fall 4: Die Tochter schloss ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten ab. Danach wurde sie von ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb in Vollzeitbeschäftigung übernommen. Unmittelbar nach der Prüfung meldete sich die Tochter an der Fachschule für Wirtschaft an, um in der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) den Abschluss einer Staatlich geprüften Betriebswirtin zu erreichen. Die in Teilzeit zu absolvierende Ausbildung dauerte 3 1/2 Jahre. Auch in diesem Fall muss das Finanzgericht nach der Zurückverweisung durch den BFH erneut entscheiden und dabei dessen neue Grundsätze berücksichtigen. Wie in den drei vorherigen Fällen ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass die Eltern den Rechtsstreit gewinnen werden.
Allein in drei weiteren Urteilen ging es um das Kindergeld für Töchter, die jeweils nach der Ausbildung zur Verwaltungsangestellten einen berufsbegleitenden Lehrgang zur Verwaltungsfachwirtin absolvierten (BFH-Urteil vom 20.2.2019, III R 42/18; BFH-Urteile vom 10.4.2019, III R 51/18 u. III R 33/18). In sogar sechs Fällen ging es um das Kindergeld für Kinder, die jeweils nach der Ausbildung zur Bankkauffrau/zum Bankkaufmann ein berufsbegleitendes Studium zum Bankfachwirt bzw. ein Finanz- oder Wirtschaftsstudium aufnahmen (BFH-Urteile vom 21.3.2019, III R 12/18, III R 16/18, III R 17/18, III R 40/18 u. III R 50/18; BFH-Urteil vom 10.4.2019, III R 19/18). Und das zehnte Urteil betraf das Kindergeld für einen Sohn, der nach der Ausbildung zum Industriemechaniker und der Meisterausbildung den Aufstieg zum "Geprüften Technischen Betriebswirt" absolvierte (BFH-Urteil vom 21.3.2019, III R 18/18).
Alle Fälle sind zwar an die Vorinstanzen zurückverwiesen worden, damit weitere Sachverhaltsaufklärungen erfolgen. Der BFH hat aber bereits durchblicken lassen, dass das Kindergeld zu versagen sein wird, wenn die Kinder jeweils nebenher in Vollzeit gearbeitet haben und die weiterführenden Ausbildungen gegenüber dem Beruf nicht im Vordergrund standen.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kindergeld nicht mehr in Betracht kommt, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin mehr als 20 Stunden in der Finanzverwaltung arbeitet und in der arbeitsfreien Zeit Jura studiert (BFH-Urteil vom 7.4.2022, III R 22/21).
Prüfschema:
Die Rechtsprechung zum Kindergeld bei einem weiterführenden Studium oder einer ergänzenden Ausbildung ist äußerst kompliziert geworden. Folgendes Prüfungsschema kann aber bei der Frage, ob Kindergeld zu gewähren ist, weiterhelfen:
1. Handelt es sich um eine Ausbildung oder um ein Studium, das auf der ersten Ausbildung aufbaut? Falls ja: weiter mit 2. Falls nein, handelt es sich sozusagen um eine andere "Fachrichtung": Kindergeld wird nur gewährt, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt wird.
2. Besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten? Falls ja: weiter mit 3. Falls nein: Kindergeld wird nur gewährt, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt wird.
Hinweis: Wenn sich Sohn oder Tochter für den nächstmöglichen Ausbildungsabschnitt (z.B. einen Meisterkurs) erst mehrere Monate nach Bestehen der ersten Ausbildung (z.B. der Gesellenprüfung) angemeldet haben, spricht dies nicht gegen eine Verklammerung der Ausbildungsabschnitte (BFH 11.12.2018, III R 32/17).
3. Nutzt das Kind die Qualifikation, die es nach dem ersten Abschluss erlangt hat, bereits für einen Beruf, den es nun auch tatsächlich ausübt? Falls ja: Es deutet vieles darauf hin, dass die weitere Ausbildung nicht mehr Teil einer "Gesamtausbildung" ist. Folge: Kindergeld für die weitere Ausbildung wird voraussichtlich nicht gewährt, da die Berufstätigkeit in den Vordergrund getreten ist. Falls nein: Der Kindergeldanspruch könnte erhalten bleiben, da die weitere Ausbildung im Vordergrund steht. Es ist aber in beiden Fällen eine Gesamtbetrachtung mit Punkt 4 vorzunehmen
Beispiele: Wird z.B. ein Geselle oder Kaufmann von seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf übernommen oder nimmt ein Bachelor eine durch diesen Abschluss eröffnete Stelle an, kann dies Indiz dafür sein, dass die Berufstätigkeit in den Vordergrund getreten ist. Denn ein solcher Sachverhalt spricht laut BFH dafür, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der beruflichen Weiterbildung oder Höherqualifizierung in einem bereits aufgenommenen und ausgeübten Beruf dienen.
Nimmt das Kind dagegen eine Berufstätigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss eröffnet wäre (z.B. Aushilfstätigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit (z.B. bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden Masterstudiums mit 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben 3 Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen.
4. Ist die Arbeitstätigkeit der weiterführenden Ausbildung übergeordnet und wird die Ausbildung mithin nach ihrem äußeren Erscheinungsbild neben dem Beruf durchgeführt? Falls ja: In der Gesamtbetrachtung mit Punkt 3 wird das Kindergeld wohl entfallen. Falls nein: Das Kindergeld dürfte in der Gesamtbetrachtung mit Punkt 3 erhalten bleiben, denn die Ausbildung steht im Vordergrund. Eine berufliche Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden spricht zwar gegen die Gewährung des Kindergeldes. Aber: Wird die 20-Stundengrenze nur geringfügig überschritten, ist dies eventuell unschädlich und die Berufsausbildung kann dennoch im Vordergrund stehen. Für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung kommt es auch darauf an, in welchem zeitlichen Verhältnis die Arbeitstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen zueinander stehen.
Beispiele: Wird etwa eine Teilzeittätigkeit von regelmäßig 22 Wochenstunden so verteilt, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan anpasst, ist das ein Indiz für eine im Vordergrund stehende Ausbildung. Gleiches gilt, wenn das Kind etwa während des Semesters maximal 20 Wochenstunden arbeitet, durch eine während der Semesterferien erhöhte Wochenstundenzahl aber auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden kommt.
Arbeitet das Kind dagegen annähernd vollzeitig und werden die Ausbildungsmaßnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgeführt, deutet dies darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur neben der Berufstätigkeit durchgeführt werden. Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.
Hinweis: Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Gesagte natürlich gleichermaßen für die Frage der Gewährung des Kinderfreibetrages gilt.
Wie werden mehrere Ausbildungen als Gesamtmaßnahme beurteilt?
Îmi păstrez dreptul la alocația pentru copii dacă copilul meu nu găsește un loc de formare profesională?
Dacă copilul nu începe formarea profesională, efectele asupra dreptului la alocația pentru copii sunt următoarele:
- Eforturi de formare: Copilul este luat în considerare fiscal doar dacă se străduiește serios să obțină un loc de formare și poate dovedi aceste eforturi prin documente corespunzătoare.
- Loc de formare oferit, dar neacceptat: Dacă i se oferă copilului un loc de formare, dar nu îl acceptă din motive personale, copilul nu mai este considerat, de regulă, "dornic de formare". În astfel de cazuri, dreptul la alocația pentru copii încetează la sfârșitul perioadei de acceptare a locului de formare.
- Amânarea începerii formării: O amânare a începerii formării din motive școlare, universitare sau organizaționale nu afectează dorința de formare. De asemenea, o boală temporară a copilului poate justifica o amânare.
- Întreruperea formării din motive de boală: Dacă copilul nu poate începe formarea din cauza unei boli și sfârșitul bolii nu este previzibil, de regulă nu există dreptul la alocația pentru copii.
- Înregistrare ca persoană în căutare de loc de muncă sau de formare: Copiii trebuie să se înregistreze imediat ca persoane în căutare de loc de muncă sau de formare în cazul unor perioade de așteptare mai lungi pentru un loc de formare sau întreruperi ale formării, de preferință la scurt timp după terminarea sau întreruperea formării. Un copil în căutare de loc de muncă este luat în considerare până la vârsta de 21 de ani, iar un copil în căutare de loc de formare până la vârsta de 25 de ani.
- Considerare în timpul bolii: Dacă copilul se îmbolnăvește în timpul formării, dreptul la alocația pentru copii rămâne, de regulă, valabil, atâta timp cât relația de formare continuă în timpul bolii.
- Boală de lungă durată și formare: Dacă boala durează mai mult de șase luni, se decide de la caz la caz dacă se poate aștepta reluarea formării. Dacă nu, alocația pentru copii nu mai este acordată.
- Încetarea formării din cauza bolii: Dacă relația de formare este nu doar întreruptă, ci încheiată din cauza unei boli a copilului și boala nu este temporară, dreptul la alocația pentru copii încetează. În astfel de cazuri, poate fi luată în considerare doar o înregistrare ca "copil în căutare de loc de formare" sau "copil cu dizabilități", în funcție de circumstanțe.
- Boală care durează mai mult de șase luni: În astfel de cazuri, poate fi luată în considerare o înregistrare ca "copil cu dizabilități". În anumite condiții, alocația pentru copii poate fi acordată și după vârsta de 25 de ani.
Certificări și dovezi: În multe cazuri, sunt necesare certificate medicale sau alte dovezi pentru a menține dreptul la alocația pentru copii.
În general, efectele asupra dreptului la alocația pentru copii depind de diferiți factori, inclusiv motivele pentru neînceperea formării și durata bolii. Este recomandabil să contactați din timp casa de familie și să furnizați documentele necesare pentru a menține dreptul la alocația pentru copii.
Îmi păstrez dreptul la alocația pentru copii dacă copilul meu nu găsește un loc de formare profesională?
Cum afectează lacunele în educație dreptul meu la alocația pentru copii?
Între două perioade de formare, pot exista până la patru luni calendaristice complete. Atât timp aveți dreptul la alocația pentru copii, cu condiția ca copilul să fie încă sub 25 de ani. Dacă nu a început o formare în acest interval, trebuie să dovediți că a căutat un loc, de exemplu prin scrisori de candidatură sau respingeri și, dacă este cazul, înregistrarea la centrul de ocupare a forței de muncă. În acest caz, alocația pentru copii și scutirile fiscale pot fi acordate pentru o perioadă mai lungă.
Cu toate acestea, dacă perioada de tranziție durează mai mult de patru luni, de exemplu dacă copilul dumneavoastră călătorește în jurul lumii timp de șase luni după bacalaureat, pierdeți drepturile de la început. Pauza de formare nu poate depăși patru luni calendaristice complete, deci trebuie să se încheie cel târziu în luna următoare celei de-a patra luni.
Pauze tipice de formare sunt, de exemplu, perioada de tranziție între bacalaureat și studii sau perioada înainte sau după un serviciu voluntar sau serviciul militar voluntar.
Exemplu: Fiica dumneavoastră își ia bacalaureatul și termină școala pe 15 mai. Ar trebui să înceapă o formare sau studii cel târziu în octombrie, astfel încât să primiți în continuare alocația pentru copii sau scutirile fiscale în perioada de tranziție.
Dacă copilul dumneavoastră are confirmarea pentru o formare, alocația pentru copii poate continua să fie plătită mai mult de patru luni. Dar acest lucru nu se aplică pentru servicii voluntare, așa cum a clarificat Curtea Federală de Finanțe. De exemplu, dacă copilul dumneavoastră începe serviciul militar voluntar la șase luni după terminarea școlii, alocația pentru copii este anulată imediat. Puteți evita acest lucru dacă copilul se înregistrează ca șomer pentru perioada de tranziție. Acest lucru funcționează cel puțin până la vârsta de 21 de ani.
Actual, Curtea Federală de Finanțe a decis că nu există dreptul la alocația pentru copii dacă un copil nu își poate începe formarea din cauza unei boli și sfârșitul bolii nu este previzibil (decizia BFH din 12.11.2020, III R 49/18).
Actual, Curtea Federală de Finanțe a mai decis că întreruperea unui serviciu voluntar din motive de boală duce la pierderea dreptului la alocația pentru copii (decizia BFH din 9.9.2020, III R 15/20).
Cum afectează lacunele în educație dreptul meu la alocația pentru copii?
Pot primi alocații pentru copii și dacă copilul meu este șomer?
Da. Puteți continua să primiți alocația pentru copii sau deducerile fiscale pentru copii dacă copilul dumneavoastră este șomer. Plata se încheie în luna anterioară împlinirii vârstei de 21 de ani a copilului.
Înregistrarea ca persoană în căutarea unui loc de muncă nu trebuie să aibă loc neapărat la o agenție de muncă din Germania. Sunt luați în considerare și copiii care sunt înregistrați ca persoane în căutarea unui loc de muncă într-un alt stat UE/SEE sau în Elveția.
Din punct de vedere fiscal, nu este dăunător dacă copilul are un loc de muncă minor și câștigul mediu anual nu depășește 538 Euro lunar. De asemenea, nu este dăunător un loc de muncă pe termen scurt, limitat la 3 luni sau 70 de zile lucrătoare pe an calendaristic și care nu este exercitat profesional. Dacă copilul lucrează mai puțin de 15 ore pe săptămână, acest lucru nu afectează dreptul părinților la alocația pentru copii. Copilul este considerat în continuare șomer.
Pot primi alocații pentru copii și dacă copilul meu este șomer?
Cum îmi asigur dreptul la alocația pentru copil dacă copilul meu efectuează un serviciu voluntar?
Copiii cu vârsta între 18 și 25 de ani (până la împlinirea vârstei de 25 de ani) sunt luați în considerare fiscal dacă efectuează un an social voluntar, un an ecologic voluntar sau alte servicii de voluntariat specifice. Din 2012, acestea includ în special Serviciul Federal de Voluntariat (Bufdi) și alte servicii în străinătate conform art. 5 din Legea Serviciului Federal de Voluntariat.
Anul voluntar în sensul Legii serviciului de voluntariat pentru tineret poate fi efectuat și în străinătate. Este important ca organizația să aibă sediul principal în Germania.
Dacă un copil participă la programul de acțiune european "Tineret în acțiune", poate primi alocație pentru copii timp de până la douăsprezece luni.
De asemenea, un copil poate fi luat în considerare dacă efectuează un Serviciu Internațional de Voluntariat pentru Tineret, un serviciu de voluntariat pentru dezvoltare "weltwärts" sau un serviciu de voluntariat "pentru toate generațiile".
Recent, Curtea Federală Fiscală a decis că nu există dreptul la alocația pentru copii pentru un copil aflat în formare după împlinirea vârstei de 25 de ani, dacă acesta s-a angajat pentru un serviciu de mai mulți ani în protecția civilă și a fost astfel scutit de serviciul militar (hotărârea din 19.10.2017, III R 8/17). Decizia are, de asemenea, impact asupra altor servicii efectuate în paralel cu formarea în protecția civilă, care au dus la scutirea de la serviciul militar (de exemplu, servicii medicale la Crucea Roșie Germană, Ajutorul de Urgență Johanniter sau Serviciul Maltez, servicii tehnice la Agenția Germană de Ajutor Tehnic).
Cum îmi asigur dreptul la alocația pentru copil dacă copilul meu efectuează un serviciu voluntar?
Cât timp voi primi alocație pentru copilul meu cu handicap?
Pentru un copil cu dizabilități, primiți alocația pentru copii sau scutirile fiscale pe termen nelimitat dacă sunt îndeplinite anumite condiții:
Copilul este luat în considerare fiscal dacă din cauza unei dizabilități fizice, mentale sau emoționale nu este în măsură să se întrețină singur. Aceasta înseamnă că nu își poate acoperi traiul și nevoile suplimentare cauzate de dizabilitate din veniturile și bunurile proprii.
Acest lucru poate fi dovedit, de obicei, cu legitimația de handicap, în care este înscrisă caracteristica „H” și dacă gradul de dizabilitate este de cel puțin 50%. Faptul că copilul nu este angajat nu trebuie să se datoreze unei situații nefavorabile pe piața muncii, ci trebuie să fie justificat de dizabilitate.
Pentru a beneficia de luarea în considerare fiscală fără limită de vârstă a copilului, dizabilitatea trebuie să fi apărut înainte de vârsta de 25 de ani.
Cât timp voi primi alocație pentru copilul meu cu handicap?
Wie sichere ich den Kindergeldanspruch während der Berufsausbildung meines Kindes?
Solange Ihr Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer Berufsausbildung befindet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Das kann eine betriebliche Ausbildung sein, aber auch ein Studium oder beispielsweise der Besuch eines Kollegs, einer Berufsfachschule oder Fachoberschule.
Muss das Kind seine Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft vorübergehend unterbrechen, besteht der Kindergeldanspruch weiter. Das Gleiche gilt für eine viermonatige Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, gegebenenfalls auch länger, wenn sich das Kind zunächst vergeblich um eine Ausbildung bemüht.
Für arbeitslos gemeldete Kinder kann es bis zum 21. Geburtstag Kindergeld geben, auch wenn diese einem Minijob nachgehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den beiden folgenden Urteilen eine Berufsausbildung bejaht:
Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist - zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung - als Berufsausbildung anzusehen (BFH, 18.03.2009, Az. III R 26/06)
Eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn ein förmliches Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht (BFH, 2.4.2009, Az. III R 85/08).
Wichtig: Bei mehr als viermonatigen Unterbrechungen der Ausbildungszeiten sollten sich die Kinder unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach Beendigung bzw. Unterbrechung jeweiligen der Ausbildung. Dann kommt die Beschränkung auf den Vier-Monats-Zeitraum nicht zur Anwendung. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.
Wie sichere ich den Kindergeldanspruch während der Berufsausbildung meines Kindes?
Wie und wann werden behinderte Kinder in der Steuererklärung berücksichtigt?
Ein behindertes Kind wird bei den Eltern steuerlich berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Entscheidend ist zudem, dass die Behinderung schon vor dem 25. Geburtstag des Kindes eingetreten ist. Dann kann es ohne Altersbegrenzung steuerlich berücksichtigt werden. Die steuerliche Berücksichtigung gilt für folgende Punkte:
Behindertenpauschbetrag
Je nach Grad der der Behinderung steht jedem Behinderten ein Behindertenpauschbetrag zu, mit dem alle laufenden, typischen und mit der Behinderung unmittelbar zusammenhängenden Mehraufwendungen abgegolten werden. Dieser Betrag (zwischen 384 Euro und 7.400 Euro) steht also auch Kindern zu. Eltern können den Pauschbetrag des Kindes auf sich übertragen lassen.
Pflegepauschbetrag
Zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag können Sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. 2021 wurde der Pflege-Pauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt. Der Pauschbetrag beträgt:
- bei Pflegegrad 2: 600 Euro
- bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro
Außergewöhnliche Belastungen
Kosten, die sich aus der Behinderung Ihres Kindes ergeben, z.B. die Unterbringung in einem Heim oder die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, können Sie als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen.
Tipp
Dies lohnt sich erst, wenn die Kosten weit höher sind als der Behinderten - und Pflegepauschbetrag, denn bei der Absetzung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen wird zum einen eine zumutbare Belastung angerechnet und zum anderen müssen Sie auf die beiden Pauschbeträge verzichten.
Kindergeld, Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag
Sie können für Ihr behindertes Kind auch über das 18. bzw. 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld beziehen bzw. den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nutzen, wenn die Behinderung Ihres Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Gleichzeitig haben Sie damit auch bei behinderten Kindern Anspruch auf weitere Steuervergünstigungen, die an das Kindergeld gekoppelt sind, z.B. Kinderzulage zur Altersvorsorgezulage.
Kinderbetreuungskosten
Eltern können bis zu zwei Drittel Ihrer Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben absetzen. Dies gilt auch für nicht-behinderte Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Für behinderte Kinder können Sie auch darüber hinaus Betreuungskosten geltend machen. Als Nachweis gilt in der Regel der Behindertenausweis, der Bescheid des Versorgungsamtes, der Rentenbescheid oder ein ärztliches Gutachten. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
Wie und wann werden behinderte Kinder in der Steuererklärung berücksichtigt?
Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz bekommt?
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).
Wichtig: Bei mehr als viermonatigen Unterbrechungen von Ausbildungszeiten sollten sich die Kinder unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach Beendigung bzw. Unterbrechung jeweiligen der Ausbildung. Dann wird das Kindergeld auch über die viermonatige Unterbrechung hinaus gezahlt. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.
Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz bekommt?
Was passiert, wenn das Kind den Ausbildungsplatz nicht antritt?
Eltern haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, wenn ihr Kind über 18 Jahre alt ist und sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen gefunden hat (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Voraussetzung ist, dass das Kind seine Ausbildungswilligkeit durch entsprechende Nachweise, wie Bewerbungen oder Absagen, belegen kann.
Anspruch auf Kindergeld bei Wartezeiten
Ein Kind wird auch dann berücksichtigt, wenn ihm ein Ausbildungs- oder Studienplatz erst im kommenden Jahr zugesagt wurde. In diesem Fall besteht durchgehend Anspruch auf Kindergeld, unabhängig von einer Viermonatsgrenze, solange das Kind auf den Ausbildungsbeginn wartet.
Was passiert, wenn das Kind den Ausbildungsplatz nicht annimmt?
Lässt ein Kind ein Angebot für einen Ausbildungsplatz oder Studienplatz ungenutzt und nimmt den Platz aus persönlichen Gründen nicht an, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Kind, das einen Ausbildungsplatz ablehnt, nicht mehr als ausbildungswillig gilt, wodurch das Kindergeld mit dem Verstreichen der Annahmefrist wegfällt (BFH-Urteil vom 26.8.2014, XI R 14/12).
Hinausschieben des Ausbildungsbeginns
Ein Verschieben des Ausbildungsbeginns aus organisatorischen Gründen der Schule oder des Betriebs ist unschädlich, wenn das Kind eine Zusage hat. Ebenso wird eine Verschiebung aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung akzeptiert, sofern die Ausbildung später begonnen werden kann (BFH-Urteil vom 28.5.2013, XI R 38/11).
Erkrankung ohne absehbares Ende
Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).
Kindergeld bei Wartezeiten von mehr als vier Monaten
Wenn die Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz oder eine Unterbrechung länger als vier Monate dauert, muss sich das Kind unbedingt als ausbildungsplatzsuchend oder arbeitssuchend melden, um den Kindergeldanspruch zu wahren. Ein ausbildungsplatzsuchendes Kind wird bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt, während ein arbeitssuchendes Kind nur bis zum 21. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld hat.
Wichtig: Wenn das Kind sich nicht rechtzeitig arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend meldet, entfällt der Kindergeldanspruch komplett für die Übergangszeit. So entschied das Finanzgericht Münster, dass Eltern den Kindergeldanspruch verloren, weil das Kind während einer pandemiebedingten Wartezeit nicht als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war (FG Münster, Urteil vom 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg).
Sonderregelungen während der Corona-Pandemie
Wenn die Ausbildung aufgrund der Corona-Pandemie objektiv nicht fortgesetzt werden kann, kann der Kindergeldanspruch ähnlich wie bei einer krankheits- oder mutterschutzbedingten Unterbrechung bestehen bleiben. Jedoch entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht, dass keine Ausbildungswilligkeit vorliegt, wenn ein Kind seine Ausbildung aus eigenem Entschluss während der Corona-Pandemie unterbricht und sich weder als ausbildungsplatzsuchend meldet noch aktiv um eine Ausbildungsstelle bemüht (Urteil vom 27.3.2024, 5 V 71/23).
Was passiert, wenn das Kind den Ausbildungsplatz nicht antritt?
Berücksichtigung von Kindern während einer Übergangszeit
Für Kinder im Alter von 18 bis 25 Jahren besteht ein Kindergeldanspruch für eine Übergangszeit von bis zu vier vollen Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Gleiches gilt für die Zeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst, wie dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst. Ebenfalls gilt dies nach neuer Rechtslage ab 2015 für die Übergangszeit zwischen Ausbildung und freiwilligem Wehrdienst und umgekehrt (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG).
Hat Ihr Kind die Zusage für eine Ausbildung, kann das Kindergeld auch länger als vier Monate weiterfließen.
Ansonsten können Sie bei Überschreiten der Viermonatsfrist den Verlust des Kindergeldes verhindern, indem sich das Kind für die Übergangszeit arbeitslos meldet. Das funktioniert zumindest bis zum 21. Geburtstag.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes aber zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt (BFH-Urteil vom 9.9.2020, III R 15/20).
Wichtig: Bei mehr als viermonatigen Unterbrechungen von Ausbildungszeiten sollten sich die Kinder unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach Beendigung bzw. Unterbrechung jeweiligen der Ausbildung. Dann wird das Kindergeld auch über die viermonatige Unterbrechung hinaus gezahlt. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.
Berücksichtigung von Kindern während einer Übergangszeit
Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Arbeitsplatz findet?
Wenn Ihr Kind arbeitslos ist, können Sie bis zum 21. Geburtstag weiterhin Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge erhalten.
Ein Minijob gefährdet Ihren Kindergeldanspruch nicht. Allerdings muss das Kind bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sein. Unabhängig davon sollten, bzw. müssen Sie aber auch die Familienkasse frühzeitig informieren, wenn sich Ihr Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht.
Tipp
Solange Ihr Kind nicht mehr als 15 Wochenstunden tätig ist, kann es weiter als arbeitsuchend gemeldet bleiben. Auch eine geringfügige Beschäftigung ist unschädlich für Ihren Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind in dieser Beschäftigung unter der Einkommensgrenze für Minijobber bleibt.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).
Wichtig: Bei mehr als viermonatigen Unterbrechungen von Ausbildungszeiten sollten sich die Kinder unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach Beendigung bzw. Unterbrechung jeweiligen der Ausbildung. Dann wird das Kindergeld auch über die viermonatige Unterbrechung hinaus gezahlt. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.
Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Arbeitsplatz findet?
Welche Freiwilligendienste sind begünstigt?
Leisten Kinder nach ihrer Vollzeitschulpflicht einen Freiwilligendienst, werden sie weiterhin bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - also bis zum 25. Geburtstag - bei den Eltern berücksichtigt, d.h. die Eltern haben während dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld oder die Steuerfreibeträge und andere kindbedingte Steuervergünstigungen.
Als Freiwilligendienste begünstigt sind:
- Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,
- Bundesfreiwilligendienst,
- Europäischer Freiwilligendienst "Erasmus+",
- Internationaler Jugendfreiwilligendienst,
- Freiwilligendienst "weltwärts",
- Freiwilligendienst "kulturweit",
- Freiwilligendienst "aller Generationen",
- Auslandsfreiwilligendienst gemäß § 5 Bundesfreiwilligendienstegesetz.
Das neue EU-Programm für Bildung, Jugend und Sport "Erasmus+" ab 2014 umfasst die bisherigen EU-Programme für lebenslanges Lernen, die Hochschulprogramme sowie "Jugend in Aktion". Es beinhaltet auch weiterhin den Europäischen Freiwilligendienst. Das Programm gilt im Zeitraum vom 2014 bis 2020.
Nicht begünstigt ist der freiwillige Wehrdienst gemäß § 58b Soldatengesetz. Aber nach neuer Regelung der Finanzverwaltung ab 2015 werden die dreimonatige Grundausbildung und die anschließende Dienstpostenausbildung als Berufsausbildung gewertet, sodass in dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge besteht. Grundsätzlich können mindestens die ersten vier Monate der Wehrdienstzeit ohne näheren Nachweis berücksichtigt werden; lediglich der Dienstantritt ist glaubhaft zu machen. Bei längerer Dienstpostenausbildung ist die Dauer nachzuweisen (A 14.2 Satz 2, DA-KG 2015).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für ein in Ausbildung befindliches Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres jedoch kein Kindergeldanspruch besteht, wenn es sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet hat und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurde (Urteil vom 19.10.2017, III R 8/17). Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).
Lohnsteuer kompakt
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Eltern für ein Kind, das an einem Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 1.7.2020, III R 51/19).
Welche Freiwilligendienste sind begünstigt?
Sind auch die Übergangszeiten vor und nach dem Freiwilligendienst begünstigt?
Für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder in einem sozialen Freiwilligendienst erhalten die Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Kinderfreibeträge sowie alle damit verbundenen kindbedingten Steuervergünstigungen, solange die Kinder noch keine 25 Jahre alt sind. Ebenfalls berücksichtigt werden Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes und umgekehrt.
Die Übergangszeit darf höchstens vier volle Kalendermonate dauern. Der nächste Ausbildungsabschnitt muss also spätestens im fünften Monat nach der Beendigung des letzten Abschnitts beginnen. Die Viermonatsfrist umfasst vier volle Kalendermonate und ist nicht taggenau zu berechnen. Muss das Kind länger als vier Monate warten, ehe es seine Ausbildung fortsetzen oder den Freiwilligendienst antreten kann, verlieren die Eltern das Kindergeld und den Kinderfreibetrag - und zwar auch für die ersten vier Monate der Übergangszeit. Dies gilt leider auch dann, wenn das Kind keinen Einfluss auf den Dienstbeginn hat oder an der Überschreitung der Viermonatsfrist kein Verschulden trägt.
Bis 2014 sind Übergangszeiten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem freiwilligen Wehrdienst nicht begünstigt. Dies ist aber ab 2015 anders, denn nun bekommen Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge auch für ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbricht, für jeweils einen Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach diesem Dienst.
Lohnsteuer kompakt
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes aber zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt (BFH-Urteil vom 9.9.2020, III R 15/20).
Hinweis: Auch wenn das Kind nach dem Schulabschluss auf den Start seines freiwilligen sozialen Jahres wartet, wird für den Übergangszeitraum Kindergeld gezahlt. ABER: Der Übergangszeitraum darf maximal vier Monate betragen - so steht es im Gesetz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b und d EStG). Nun wurden die vergangenen Jahre von der Corona-Pandemie beherrscht und viele Kinder konnten ihre Ausbildung oder ihr freiwilliges soziales Jahr nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Schulabschluss beginnen, sondern vielleicht erst nach fünf oder sechs Monaten. Die Frage ist dann, ob § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b und d EStG dennoch buchstabengetreu auszulegen ist oder ob es für diesen Sonderfall eine Billigkeitsregelung geben kann.
Aktuell hat das Finanzgericht Münster eine Billigkeitsregelung abgelehnt. Wenn das Kind coronabedingt länger als vier Monate warten musste, bevor es sein freiwilliges soziales Jahr antreten konnte, haben die Eltern ihren Kindergeldanspruch verloren, und zwar komplett für die Übergangszeit und nicht nur für den Zeitraum, der über die Vier-Monats-Frist hinausgeht. Das Kind hätte nicht einfach auf den Start des freiwilligen sozialen Jahres warten dürfen, sondern hätte sich als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend melden müssen. Nur dann wäre der Kindergeldanspruch (zumindest bis zum 21. Lebensjahr) erhalten geblieben (Urteil vom 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg).
Sind auch die Übergangszeiten vor und nach dem Freiwilligendienst begünstigt?
Ist auch die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes begünstigt?
Ja, der freiwillige Wehrdienst ist unter bestimmten Bedingungen steuerlich begünstigt und kann den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten, wenn das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hierzu zählen insbesondere Ausbildungsabschnitte während des Wehrdienstes und Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten und Freiwilligendiensten.
Freiwilliger Wehrdienst und Berufsausbildung
- Grund- und Dienstpostenausbildung: Während des freiwilligen Wehrdienstes gelten sowohl die dreimonatige Grundausbildung als auch die anschließende Dienstpostenausbildung als Berufsausbildung im Sinne des § 58b Soldatengesetz. Für mindestens die ersten vier Monate wird der Wehrdienst als Berufsausbildung ohne weiteren Nachweis anerkannt, sofern der Dienstantritt glaubhaft gemacht wird.
- Zivile Berufsausbildung während des Wehrdienstes: Kinder, die während des freiwilligen Wehrdienstes eine Ausbildung zu einem zivilen Beruf absolvieren, können ebenfalls berücksichtigt werden. Beispiele hierfür sind die Ausbildung zum Rettungssanitäter, Telekommunikationselektroniker oder Kraftfahrer (BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 53/13).
Wartezeit auf den Dienstbeginn
Ein Kind kann bereits während der Wartezeit auf den Wehrdienst als ausbildungsplatzsuchend gelten, solange es sich ernsthaft um den Dienst bewirbt. Der Nachweis erfolgt beispielsweise durch die schriftliche Bewerbung für den freiwilligen Wehrdienst.
Übergangszeiten
- Zwischen Wehrdienst und Ausbildung: Übergangszeiten von bis zu vier Monaten zwischen dem Abschluss eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder umgekehrt sind ebenfalls begünstigt. Diese Zeiträume gelten als förderfähige Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG.
- Verlängerung des Kindergeldanspruchs: Für Kinder, die ihren freiwilligen Wehrdienst vor dem 1.7.2011 begonnen haben, bestand der Anspruch auf Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus, längstens jedoch bis 2018. Für Kinder, die nach dem 1.7.2011 den Wehrdienst angetreten haben, gilt diese Verlängerung nicht mehr.
Verzögerung des Dienstbeginns
Wenn der Dienstbeginn um mehr als vier Monate verzögert wird, verlieren Eltern den Anspruch auf Kindergeld für die gesamte Übergangszeit, einschließlich der ersten vier Monate. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind keinen Einfluss auf die Verzögerung hatte (BFH-Urteile vom 22.12.2011, III R 5/07 und III R 41/07).
Tipp: Unterhaltsleistungen absetzen
Falls das Kindergeld entfällt, weil die Wartezeit auf den Dienstantritt länger als vier Monate dauert, können die Eltern Unterhaltsleistungen an das Kind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen. Für 2024 beträgt der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag 982 Euro pro Monat.
Meldepflicht bei längeren Wartezeiten
Wenn das Kind auf einen Ausbildungsplatz oder den Dienstbeginn länger als vier Monate warten muss, sollte es sich unbedingt als arbeitssuchend oder ausbildungsplatzsuchend melden, um den Kindergeldanspruch nicht zu verlieren. Dies gilt besonders in pandemiebedingten Wartezeiten, wie beispielsweise während der Corona-Krise. Fehlt diese Meldung, entfällt der Kindergeldanspruch komplett für die Übergangszeit (FG Münster, Urteil vom 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg).
Ist auch die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes begünstigt?
Gibt es Kindergeld auch bei einer längeren Übergangszeit zum Studium?
In einigen Bundesländern, z. B. in Rheinland-Pfalz, wird das Abitur bereits im März abgelegt. Gleichwohl kann ein Studium häufig erst im Oktober oder eine Berufsausbildung erst im September begonnen werden. Besorgte Eltern fragen nun, ob das Kindergeld in dieser Zeit weiter gewährt wird.
Die Frage, ob Kindergeld auch während einer längeren Übergangszeit zum Studium gewährt wird, kann wie folgt beantwortet werden:
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn die Übergangszeit zwischen dem Abitur und dem Studium oder der Berufsausbildung nicht mehr als vier volle Kalendermonate beträgt. Dies wird gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Die Übergangszeit umfasst dabei vier volle Kalendermonate. Wenn beispielsweise das Abitur im März endet, sollte der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im August beginnen, um innerhalb dieser Viermonatsfrist zu bleiben.
Wenn die Übergangszeit länger als vier Monate dauert, greift eine andere Regel für den Kindergeldanspruch. In diesem Fall wird das Kind berücksichtigt, wenn es "eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann" (Wartezeit gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Dies bedeutet, dass das Kind sich unmittelbar nach dem Abitur um einen Studien- oder Ausbildungsplatz bewirbt oder bereits eine Zusage zu einem späteren Zeitpunkt hat.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Beginn und das Ende eines Studiums nicht einfach nach dem Zeitpunkt der mündlichen Mitteilung der Prüfungsergebnisse festgelegt werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.7.2021 beginnt ein Hochschulstudium mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen und endet, wenn das Kind die letzten erforderlichen Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht hat und alle Prüfungsergebnisse schriftlich zugänglich gemacht wurden.
Die Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten werden kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie maximal vier Kalendermonate umfassen. Falls die Übergangszeit fünf Monate oder länger dauert, wird der Kindergeldanspruch unterbrochen, bis der nächste Ausbildungsabschnitt tatsächlich beginnt.
Zusätzlich ist es wichtig, dass Kinder sich bei längeren Wartezeiten auf einen Ausbildungsplatz oder Unterbrechungen der Ausbildung unverzüglich als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend melden. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr.
Bei längerfristigen Erkrankungen des Kindes sind die Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch wie folgt:
- Besteht das Ausbildungsdienstverhältnis während der Erkrankung fort, bleibt in der Regel der Anspruch auf Kindergeld bestehen.
- Wenn die Erkrankung länger als sechs Monate dauert, wird im Einzelfall entschieden, ob mit einer Fortsetzung der Ausbildung zu rechnen ist. Falls nicht, wird das Kindergeld nicht mehr gewährt.
- Wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wird und die Erkrankung nicht vorübergehend ist, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. In solchen Fällen kann eine Berücksichtigung als "ausbildungsplatzsuchendes Kind" oder "behindertes Kind" in Betracht gezogen werden, abhängig von den Umständen.
- Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung kann eventuell eine Berücksichtigung als "behindertes Kind" in Betracht kommen. Unter bestimmten Bedingungen kann das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt werden.
Es ist ratsam, in solchen Fällen frühzeitig Kontakt mit der Familienkasse aufzunehmen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, um den Kindergeldanspruch aufrechtzuerhalten. Dies kann ärztliche Bescheinigungen oder andere Nachweise einschließen, wie im Artikel erwähnt.
Zusätzlich sollte beachtet werden, dass sich die Anwendung der Regelungen auf aktuelle Urteile und Vorschriften bezieht. Aktuell hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die "Dienstanweisung Kindergeld" überarbeitet, an der sich die Familienkassen bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs orientieren. Das BZSt hat die Anwendung der BFH-Urteile verfügt (BZSt vom 26.5.2023, St II 2 - S 2280-DA/22/00001, BStBl 2023 I S. 818).
Gibt es Kindergeld auch bei einer längeren Übergangszeit zum Studium?
Besteht ein Kindergeldanspruch auch beim freiwilligen Wehrdienst?
Wenn Kinder einen freiwilligen Wehrdienst leisten, haben die Eltern für diese Zeit keinen Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge. Insofern wird der freiwillige Wehrdienst anders behandelt als der Bundesfreiwilligendienst und das freiwillige soziale oder ökologische Jahr, bei denen die Eltern während der Dienstzeit die Kindervergünstigungen bekommen.
Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass den Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes im Unterschied zu anderen Freiwilligendiensten keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes entstehen (so BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 53/13). Dann aber - so sollte man meinen - müsste wie beim früheren Grundwehr- und Zivildienst die geleistete Dienstzeit an das 25. Lebensjahr quasi drangehängt werden, falls das Kind dann noch in Berufsausbildung ist. Oder an das 21. Lebensjahr, falls das Kind dann arbeitslos ist.
Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass für Kinder, die ab dem 1.7.2011 den freiwilligen Wehrdienst leisten, ein Verlängerungszeitraum über das 25. bzw. 21. Lebensjahr hinaus nicht mehr gewährt wird. Im Gesetz (§ 52 Abs. 40 Satz 10 EStG) wurde explizit festgeschrieben, dass die Verlängerungszeit mit Kindergeldanspruch nur noch für Kinder gilt, die ihren Dienst vor dem 1.7.2011 begonnen haben, und zwar bis längstens 2018 (FG Münster vom 27.10.2014, 5 K 2339/14 Kg).
Besteht ein Kindergeldanspruch auch beim freiwilligen Wehrdienst?