Nach der BFH-Rechtsprechung sind Unterbringungs- und Verpflegungskosten nicht absetzbar, wenn die Internatsunterbringung aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt. Denn Kosten, die zur schulischen Förderung des Kindes aufgewandt werden und in diesem Zusammenhang allenfalls mittelbare Folgekosten einer Krankheit sind, werden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt (BFH-Urteil vom 18.4.1990, BStBl. 1990 II S. 962).
Wenn das Kind aufgrund einer Behinderung oder Krankheit in einer Heimsonderschule untergebracht ist, sind die Internatskosten (Unterkunft und Verpflegung) für die Privatschule als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig. Wichtig ist, dass die Heilbehandlung im Vordergrund steht. Und diese Heilbehandlung kann auch die pädagogische Förderung durch medizinisch geschultes Personal sein. Dann stellen die Internatskosten unmittelbare Krankheitskosten dar, die in vollem Umfang - unter Anrechnung der zumutbaren Belastung - absetzbar sind.
Bedingung aber ist, dass die medizinische Notwendigkeit durch ein im Vorhinein ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen wird.