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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wer kann Bestattungskosten bei der Steuer geltend machen?

Die Kosten für eine Bestattung – etwa für Trauerfeier, Todesanzeige, Urkunde oder Grabstätte – können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG von der Steuer abgesetzt werden.

Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug

Ein steuerlicher Abzug ist nur möglich, wenn:

  • eine rechtliche Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht (z. B. als Erbe oder Unterhaltspflichtiger) oder
  • die Kosten aus sittlichen Gründen übernommen werden (z. B. von Kindern für ihre Eltern)

Zusätzlich muss gelten:

  • der Nachlass des Verstorbenen reicht nicht aus, um die Kosten zu decken
  • die Aufwendungen betreffen eine angemessene, übliche Bestattung
  • es liegen Rechnungen und Zahlungsnachweise vor
Wann kein Abzug möglich ist
  • wenn der Nachlass höher ist als die Bestattungskosten
  • wenn eine Sterbegeldversicherung ausgezahlt wurde, die die Kosten deckt
  • wenn es sich um die eigene Bestattungsvorsorge handelt
Besonderheit: Sterbegeld aus versteuertem Einkommen

Wurde das Sterbegeld versteuert, mindert es nicht die abzugsfähigen Bestattungskosten. Der Bundesfinanzhof begründet dies mit dem Verbot der steuerlichen Doppelbelastung.

BFH-Beschluss vom 15. Juni 2023 (VI R 33/20): Versteuertes Sterbegeld führt nicht zur Minderung der außergewöhnlichen Belastung.

Nicht abziehbar: Eigene Bestattungsvorsorge

Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge – z. B. durch Abschluss eines Vorsorgevertrags – sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 23. Juni 2025 (10 K 1483/24 E)

Wichtig: Zumutbare Eigenbelastung

Auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Aufwendungen nur oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung steuerlich berücksichtigt. Diese richtet sich nach dem Einkommen, Familienstand und der Kinderzahl.

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