Software Hosted in Germany Hosted in Germany
Secure. Fast. Reliable.  
Digital data transmission - in accordance with sect. 87c of the German Fiscal Code
Digital data transmission

 

The entire world of tax knowledge

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Marital status

 
The deadline for the voluntary submission of the tax return for 2021 expired on 31 December 2025.

Please use Lohnsteuer kompakt for the tax year 2021 only after consulting your tax office or if you have been requested to submit.

 

Please enter all data relevant to the year 2021 below.

All entries are automatically saved.


This text refers to the Steuererklärung 2021 online. You can find the version for the Steuererklärung 2025 at:
(2025): Marital status



Steuererklärung für 2021: Das ist neu

Abgabefrist für die Steuererklärung 2021

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist man verpflichtet, wenn ein bestimmter Grund vorliegt. Dann erfolgt eine sog. Pflichtveranlagung oder Veranlagung von Amts wegen.

Liegt kein Grund für eine Pflichtveranlagung vor, können Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre eine Steuererklärung freiwillig abgeben (sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). In diesem Fall können Sie sich mit der Abgabe bis zu vier Jahre nach dem Steuerjahr Zeit lassen, für die Steuererklärung 2020 also bis zum 31.12.2024 (§ 169 AO).

Für die Abgabe gelten folgende Fristen:

Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Seit 2019 gelten neue Regeln zur Erhebung von Verspätungszuschlägen, die erstmals für die Steuererklärung des Jahres 2018 gelten. Neben der bisher unveränderten "Kann-Regelung" werden eine "Muss-Regelung" und ein Mindest-Verspätungszuschlag neu eingeführt (§ 152 AO, geändert durch das "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" vom 18.7.2016).

Abgabepflicht bei Erhalt von Kurzarbeitergeld

Anlässlich der Corona-Krise wurden die Vorschriften rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld mehrfach geändert. So wurde die Dauer für den Bezug von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Auch gibt es Sonderregelungen zur steuerlichen Behandlung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld. Was bedeuten die Regelung aber für die Steuererklärung?

Personen, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr beziehen, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wer die Erklärung nicht „freiwillig“ abgibt, sollte bedenken, dass die Finanzämter Informationen über den Bezug von Kurzarbeitergeld per Datenaustausch erhalten, die Steuererklärung dann vielleicht nach einem oder zwei Jahren zwangsweise anfordern und es zu erheblichen Verspätungszuschlägen kommen kann.

Auch Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (für das Kalenderjahr 2020) unter der Nummer 15 einzutragen.

Steuerentlastung: Erhöhung des Grundfreibetrages

Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird (Existenzminimum). Zum 1.1.2021 wurde der Grundfreibetrag von 9.408 Euro auf 9.744 angehoben. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag (§ 32a EStG). Zum 1.1.2022 erfolgt eine weitere Anhebung auf 9.984 Euro 10.347 Euro (§ 32a EStG).

Artikel aktualisiert:

Der Koalitionsausschuss hat am 23.02.2022 beschlossen, dass der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf jetzt 10.347 Euro angehoben wird. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Abbau der kalten Progression

Zum Ausgleich der kalten Progression und zur Verhinderung einer schleichenden Steuererhöhung werden die Eckwerte des Steuertarifs um die geschätzte Inflationsrate erhöht, d.h. "nach rechts" verschoben, und zwar um 1,52 Prozent (2021) bzw. um 1,17 Prozent (2022).

Durch diese Anpassung greifen steigende Steuersätze des progressiven Steuertarifs erst bei etwas höherem Einkommen, es bleibt etwas mehr Netto vom Brutto. Ohne diese Anpassung müssten Steuerzahler, deren Einkommen lediglich in Höhe der Inflationsrate steigt, durchschnittlich mehr Steuern zahlen und hätten netto weniger Kaufkraft.

 

Der neue Einkommensteuertarif 2021

Reichensteuer greift erst bei höherem Einkommen

Seit 2007 gibt es die sog. Reichensteuer, ein Steuerzuschlag von 3 Prozentpunkten für Bestverdiener. Der Spitzensteuersatz beträgt also in der obersten Proportionalzone 45% und greift bei einem zu versteuernden Einkommen im Jahre 2019 ab 265.327 Euro bzw. 530.653 Euro (Ledige / Verheiratete).

Im Jahre 2021 beginnt die oberste Proportionalzone mit dem Steuerzuschlag von 3 Prozent erst ab einem zvE von 274.613 Euro bei Ledigen und 549.225 Euro bei Verheirateten. Ab 2022 beginnt die oberste Proportionalzone bei einem zvE von 278.826 Euro bzw. 555.651 Euro.

Familienstand: Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare ab 1.10.2017

Viele gleichgeschlechtliche Paare haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Sie sollten nun aber eine wichtige steuerliche Frist beachten: Sie können nämlich bis zum 31.12.2020 die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif auch beantragen - und zwar rückwirkend für alle Jahre bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies ist auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind.

Voraussetzung ist, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt worden ist (Artikel 97 § 9 Abs. 5 AO-Einführungsgesetz 2019, eingeführt durch das "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften"). Die nachträgliche Gewährung des Splittingtarifs führt üblicherweise zu einer Steuererstattung, so dass der Antrag umgehend gestellt werden sollte, falls dies noch nicht geschehen ist.

Familienförderung: Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Für Familien wurden zum 1.1.2021 das Kindergeld sowie der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag angehoben ("Zweites Familienentlastungsgesetz" vom 1.12.2020).

Erhöht wurden

  • das Kindergeld um 15 Euro pro Kind und Monat.
  • der Kinderfreibetrag von 2.586 Euro auf 2.730 Euro je Elternteil.
  • der BEA-Freibetrag (für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) von 1.320 Euro auf 1.464 Euro je Elternteil.

Aktuell: Familien haben in besonderem Maße unter der Corona-Krisezu leiden. Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird das Kindergeld daher im Jahre 2020 einmalig um 300 Euro erhöht, sog. Kinderbonus 2020 (§ 6 Abs. 3 BKKG; § 66 Abs. 1 Satz 3 EStG). Und auch in 2021 gibt es einen Bonus. Dieser beträgt 150 Euro (beschlossen mit dem "Dritten Corona-Steuerhilfegesetz").

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:

Seit 2004 steht Alleinerziehenden ein Entlastungsbetrag zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt (§ 24b EStG). Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der "echt" Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind betrug lange Zeit nur 1.908 Euro. Zusätzlich kamen für das zweite und jedes weitere Kind jeweils 240 Euro oben drauf. Alleinerziehende mit 2 Kindern werden also seit 2015 um 2.148 Euro entlastet. Der Entlastungsbetrag sowieder Erhöhungsbetrag werden gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.3

Ab 2020 wurde der Entlastungsbetrag dauerhaft von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben und damit mehr als verdoppelt. Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro bleibt unverändert (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG, geändert durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz).

Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Für Rentner, die im Jahre 2021 erstmals Rente bezogen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 80% des Rentenbetrages. Der Bruttorentenbetrag ist zu 81 % steuerpflichtig, wobei ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen wird.

Im nachfolgenden Jahr 2022 wird der volle Jahresbetrag der Rente erneut mit dem Besteuerungsanteil von 80 % besteuert. Der verbleibende Anteil der Rente ist dann Ihr persönlicher Rentenfreibetrag, der fortan in gleicher Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente gilt. Ab 2023 ist der volle Jahresrentenbetrag nach Abzug des Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR zu versteuern.

Pensionen und Betriebsrenten

Versorgungsbezüge sind - anders als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - in vollem Umfang als "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" steuerpflichtig und daher in der "Anlage N" anzugeben. Versorgungsbezüge sind seit 2005 begünstigt durch den Versorgungsfreibetrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro.

Wenn Sie im Jahre 2021 in den Ruhestand treten, beträgt zeitlebens der Versorgungsfreibetrag für Sie 15,1 % der Versorgungsbezüge, höchstens 1.140 Euro, und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 342 Euro. Mitsamt Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro bleiben die Bezüge also bis zu 1.584 Euro steuerfrei - lebenslänglich.

Vorsorgeaufwendungen: Ende der Günstigerprüfung

Vorsorgeaufwendungen werden seit 2005 nach neuen Regeln steuerlich berücksichtigt. Seit 2010 gibt es für Vorsorgeaufwendungen drei verschiedene Abzugsbeträge: für Beiträge zur Altersvorsorge, zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sowie zu anderen Versicherungen. Demgegenüber gab es bis zum Jahr 2004 für sämtliche Versicherungsbeiträge nur einen einheitlichen Vorsorgehöchstbetrag. Um Verschlechterungen zu vermeiden, führte das Finanzamt in den folgenden 15 Jahren von Amts wegen eine sog. Günstigerprüfung durch (§ 10 Abs. 4a EStG).

Im Jahre 2020 ist die bisherige Günstigerprüfung ausgelaufen. Das Finanzamt prüft also zu den Vorsorgeaufwendungen nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob für Sie die neue Rechtslage oder die alte Regelung des Jahres 2004 günstiger ist.

Krankenversicherung: Höhere Freigrenzen für Familienversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Familienangehörige beitragsfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Da die Bezugsgröße sich meist jährlich ändert, ändert sich folglich auch die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Versicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Jahre 2021 beträgt die Einkommensgrenze 470 Euro monatlich.

Die Einkommensgrenze darf dreimal im Jahr überschritten werden, ohne dass deswegen die beitragsfreie Familienversicherung verloren geht. Diese Befristung wird aufgehoben und die Regelung unbefristet verlängert. Falls die Einkommensgrenze jedoch mehrfach überschritten wird, besteht die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern.

Neue Homeoffice-Pauschale steuerlich absetzbar

Im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 können Arbeitnehmer, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. die Homeoffice-Pauschale ist auf maximal 600 Euro im Jahr begrenzt.

Erhöhung der Verpflegungspauschbeträge

Seit dem 1.1.2020 werden die Verpflegungspauschbeträge angehoben (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG, geändert durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 12.12.2019).

Neuer Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer

Seit dem 1.1.2020 wurde eine neue Reisepauschale für Berufskraftfahrer eingeführt, die anstatt der tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden kann. Die Übernachtungspauschale in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag als Werbungskosten kann – zusätzlich zum „normalen“ Verpflegungspauschbetrag – steuermindernd angesetzt werden.

Beruflicher Umzug: Erhöhung der Pauschalen

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen. Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden.

Haben die Kinder infolge des Wohnungswechsels in der Schule Schwierigkeiten, können Sie "Auslagen für zusätzlichen Unterricht der Kinder" bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Werbungskosten absetzen (§ 9 Abs. 2 BUKG 2019).

Steuererleichterungen für Spendenorganisationen

Für Spenden zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene – egal in welcher Höhe – reicht der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Dies soll den Verwaltungsaufwand für die geförderten Organisationen reduzieren. (BMF-Erlass vom 9.4.2020, IV C 4 -S 2223/19/10003).

Unterhalt bedürftiger Personen: Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages

Zum 1.1.2010 wurde der Unterhaltshöchstbetrag von 9.408 Euro auf 9.744 Euro angehoben. Der Unterhaltshöchstbetrag wird häufig nicht in dieser Höhe gewährt, sondern gekürzt. Und zwar um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfänger, die über den Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro hinausgehen, sowie um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen

Ab dem 1.1.2020 wird eine Steuerermäßigung eingeführt für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Von der Steuerschuld abgezogen werden können 20 Prozent der Aufwendungen verteilt auf 3 Jahre:

  • 7 Prozent im ersten und zweiten Jahr, höchstens jeweils 14.000 Euro, und
  • 6 Prozent im dritten Jahr, höchstens 12.000 Euro.

Insgesamt sind Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro je begünstigtes Objekt förderungsfähig. Begünstigt sind Baumaßnahmen, mit denen ab dem 1.1.2020 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind (§ 35c EStG, eingefügt durch das "Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht" vom 21.12.2019).

Steuerklassen: Steuerklassenkombination bei Heirat

Seit dem 1.1.2018 erfolgt bei Eheschließung die Einstufung beider Ehegatten automatisch in die Steuerklassen IV und IV (§ 38b Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 39e Abs. 3 Satz 3 EStG, geändert mit dem "Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz" von 23.6.2017). Die Steuerklassenkombination IV/IV ist jetzt der Regelfall für Ehegatten und die Steuerklassenkombination III/V die Wahlkombination. Nur auf Antrag beider Ehegatten wird die Kombination III/V vergeben.

Die Kombination IV/IV kann also auch dann an beide Ehegatten vergeben werden, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht. Die Steuerklassenkombination III/V kommt nur zur Anwendung, wenn und solange beide Ehegatten dies wollen. Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden.

Steuerklassenwechsel mehrmals im Jahr möglich

Seit dem 1.1.2020 ist das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern nicht mehr auf einen Wechsel pro Kalenderjahr beschränkt (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG, geändert durch das "Dritte Bürokratieentlastungsgesetz" vom 22.11.2019).

(2021): Steuererklärung für 2021: Das ist neu



Which types of income and forms are supported by Lohnsteuer kompakt 2021?

Programme scope according to § 87c AO

The income tax return can only be prepared with this software for persons with unlimited tax liability in Germany. If you are subject to limited tax liability in Germany (§ 1 para. 4 EStG), it is not possible to prepare your income tax return with this application.

The latest version for the tax year 2021 supports you in preparing the tax return in the following areas:

  • Main tax form - Income tax return for (unlimited) taxable persons
  • Form Special Expenses
  • Form Extraordinary Expenses
  • Form WA-ESt - Further information and applications in cases with foreign reference
  • Form Child - Information on the tax consideration of children
  • Form VOR - Pension expenses
  • Form AV - Riester pension (pension contributions as special expenses according to § 10a EStG)
  • Form N - Income from employment
    • including business expenses for travel/working away from home
  • Form N-AUS - Foreign income from employment
  • Form R - Pensions and other benefits from pension contracts
  • Form R-AUS - Pensions and other benefits from foreign insurance / foreign pension contracts / foreign company pension schemes
  • Form R-AV/bAV - Benefits from domestic pension contracts and domestic company pensions
  • Form V - Income from renting and leasing
  • Form KAP - Income from capital assets (initially interest and dividend income)
  • Form KAP-BET - Income and creditable taxes from participations
  • Form KAP-INV - Declaration of investment funds not subject to domestic tax deduction
  • Form S - Income from self-employment
    • Income from partnerships according to § 15 EStG and from venture capital companies cannot currently be recorded.
  • Form G - Income from business operations
    • Income from partnerships according to § 15b EStG (tax deferral models), income from sales to a REIT-AG and income from commercial animal breeding, forward transactions or participations cannot be recorded.
  • Form Corona - Corona emergency aid, bridging aid and comparable grants
  • Form EÜR - Income surplus calculation
    • The income surplus calculation (according to § 4 para. 3 EStG) is the simplest form of profit determination
  • Form SO - Other income
    • Form SO Part 1: Here you can record maintenance payments received, recurring payments, benefits and parliamentary allowances.
    • Form SO Part 2: Here you can declare income from private sales transactions (real estate, assets).
  • Form Maintenance - Maintenance payments to persons in need (within the framework of extraordinary expenses)
  • Form FW - Tax relief for the promotion of home ownership and deduction of preliminary costs (according to §10e EStG)
  • Form Energy Measures - Expenditure on energy measures for buildings used for own residential purposes
  • Form Mobility Premium - Information on the application for the mobility premium

We will keep you regularly updated on the latest updates in our newsletter and on Facebook and Twitter.

The following forms to the income tax return are not available:

  • Form AUS - Foreign income
  • Form N-GRE - Cross-border commuters in Baden-Württemberg (workplace in F, CH, A)
  • Form L - Income from agriculture and forestry
  • Form Forestry - Income from timber use subject to preferential tax rates (to Form L)
  • Form WEIN - Non-accounting wine-growing businesses (to Form L)

(2021): Which types of income and forms are supported by Lohnsteuer kompakt 2021?



Am I required to save my data?

No, you do not need to save the data you enter in the tax return at Lohnsteuer kompakt again.

As soon as you leave an input field, it is automatically saved in the background. Once you have completed a page, click the "Next" button at the bottom right of the page to proceed to the next step. You can, of course, change any entries you have already made later. Simply use the navigation to jump to the desired section.

(2021): Am I required to save my data?



By when do I have to submit my tax return?

Erstmals für die Steuererklärung 2018 sind die Abgabefristen gesetzlich um zwei Monate verlängert worden. Dies gilt dementsprechend auch für die Steuererklärung 2021:

  • Für Bürger, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen, verlängert sich die Abgabefrist um 2 Monate vom 31. Mai auf den 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO). Die Steuererklärung 2021 ist also bis zum 31.7.2022 abzugeben.
  • Bürger, die von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten werden, bekommen ebenfalls zwei Monate mehr Zeit zur Abgabe ihrer Erklärung. Während nach dem bisherigen "Fristenerlass" eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich war, besteht nunmehr Zeit bis Ende Februar des Zweitfolgejahres, d.h. für das Jahr 2021 bis zum 28.2.2023 (§ 149 Abs. 3 und 4 AO).

Aber Achtung: Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit der sogenannten Vorweganforderung. Sie müssen also ggf. damit rechnen, Ihre Steuererklärung auch vor den genannten Terminen abgeben zu müssen. Auf jeden Fall drohen bei verspäteten Abgaben hohe Verspätungszuschläge. Deren Festsetzung liegt dann nicht mehr im Ermessen des Finanzbeamten, sondern sind obligatorisch.

 

Lohnsteuer kompakt

Am 19.05. 2022 wurde das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz im Bundestag verabschiedet. Darin wurde festgelegt, dass die Abgabefrist im Fall der Pflichtveranlagung für die Steuererklärung für 2021 am 31. Oktober 2022 endet. Das Gesetz regelt auch eine Verlängerung der Abgabefristen für die kommenden Steuerjahre 2022, 2023 und 2024.

Abgabefristen für die Steuererklärung

 

Fristverlängerung beantragen

Können Sie jedoch absehen, dass Ihre Steuererklärung auch in den nächsten Wochen nicht fertig wird, bemühen Sie sich besser heute als morgen um eine Fristverlängerung. Diesen Antrag sollte man eigentlich schon vor dem 31. Juli 2022 einreichen und man hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt ihm stattgibt. Beantragen Sie am besten eine stillschweigende Fristverlängerung, wenn Sie dann nichts mehr hören, ist Ihr Antrag genehmigt. Wichtig ist, dass Sie Gründe für Ihr Anliegen nennen. Dazu zählen beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder fehlende Unterlagen. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, haben Sie in der Regel höchstens bis zum 31. Dezember 2023 Zeit.

Steuerberater sorgt für Fristverlängerung

Wenn Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt haben, sind Sie fein raus. Dann verlängert sich die Frist automatisch auf den 28. Februar 2023, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangt. Der Grund für den späteren Termin ist simpel: Den Steuerexperten ist es nicht zuzumuten, die ganze Arbeit in den ersten fünf Monaten des Jahres zu erledigen.

Irgendwann kommt die Mahnung

Lassen Sie nichts von sich hören, wird Ihnen das Finanzamt früher oder später eine Mahnung schicken und Ihnen eine Frist setzen. Diesen Termin sollten Sie ernst nehmen, sonst kann ein Zwangsentgelt festgesetzt werden, außerdem droht ein happiger Versäumniszuschlag. Besser also, Sie melden sich rechtzeitig.

Wer freiwillig abgibt, hat länger Zeit

Wenn Sie zu denjenigen gehören, die nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, muss Sie das alles gar nicht interessieren. Der Fiskus erwartet kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches zurückzahlen. Gerade deshalb tun Sie aber gut daran, die Einkommensteuererklärung nicht auf die lange Bank zu schieben. Von Rechts wegen hätten Sie lange genug Zeit: Bei freiwilliger Veranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre, in denen die Steuererklärung abgegeben werden kann (nicht muss).

Ihre Steuererklärung für 2021 müsste also bis zum 31. Dezember 2025 eingehen – keinen Tag später, sonst ist die ganze Arbeit für die Katz. Besser ist es jedoch, man reizt den Spielraum nicht aus, sondern kümmert sich frühzeitig. Erfahrungsgemäß ist es leichter, die nötigen Unterlagen im Folgejahr zusammenzustellen, als drei Jahre später. Außerdem geht es ums Geld – wer will schon vier Jahre lang auf die Rückzahlung warten?

(2021): By when do I have to submit my tax return?



Who is not required to submit a tax return?

Submitting a tax return is always voluntary if you are not legally obliged to do so (see below). This particularly applies to employees in tax class I who only have income from their employment. It also applies to married couples with the tax class combination IV/IV - but the factor method must not be used.

Your income is already taxed, and you may be able to save yourself the forms for the tax office. In these cases, the tax office will not ask you to submit a tax return. However, in 9 out of 10 cases, these employees receive a refund of overpaid taxes from the tax office.

The tax authorities do not expect any money from you; they will probably have to refund some to you. There is almost always a tax refund involved.

Assessment upon application: You voluntarily submit your tax return

If you submit a tax return to the tax office even though you are not required to do so, this is referred to in tax law as an assessment upon application. For an assessment upon application, you generally have four years to submit the tax return and secure the tax refund.

(2021): Who is not required to submit a tax return?



Who is fully liable to pay tax?

Fully liable to tax are, according to §1 EStG:

  • natural persons who have a residence or their usual place of abode in Germany, and
  • German nationals abroad who are paid from public funds. This includes, for example, members of a German embassy abroad.

While the second point is clear, the first point needs to be examined more closely:

  • Natural persons are basically all people, regardless of age.
  • A person has a "residence" where they live (§8 AO). It does not matter whether it is a suburban villa or just a furnished room in a shared flat. A taxpayer can also have multiple residences, for example in Germany and abroad.
  • The term "usual place of abode" is used if someone stays in Germany for at least six months at a stretch (§9 AO). Short interruptions during this period are possible.

(2021): Who is fully liable to pay tax?



Who is subject to limited tax liability?

Limited income tax liability under Section 1 (4) EStG applies to individuals who

  1. do not have a residence or habitual abode in Germany,
  2. have certain domestic income as defined in Section 49 EStG, and
  3. are not subject to unlimited income tax liability on application according to Section 1 (3) EStG (cross-border commuters) or
  4. extended unlimited income tax liability according to Section 1 (2) EStG.

For them, the tax is collected through tax deduction or by means of an assessment for limited tax liability.

Note: Special regulations apply for cross-border commuters from France, Austria, and Switzerland.

Numerous personal and family-related tax benefits are not taken into account in the assessment for limited tax liability, including:

  • Spouse splitting (joint assessment) cannot be claimed.
  • The bereavement splitting for widows/widowers in the year following the death is not granted (Section 32a (6) EStG).
  • Extraordinary burdens cannot be claimed for tax purposes (Sections 33, 33a, 33b EStG).
  • A disability allowance and care allowance are not available to you (Section 33b EStG).
  • Child allowance and allowances for care, education, and training are not granted (Section 32 EStG).
  • The relief amount for single parents is not available to you (Section 24b EStG).
  • The tax reduction for domestic help, household-related services, and craftsmen's services in a flat (Section 35a EStG) in the EU/EEA countries is not granted from 2009.
  • Business expenses are generally only deductible if proven and if they are directly economically related to domestic income.
  • However, the flat rate for business expenses of 1.000 Euro for income from employment is also taken into account if no higher business expenses related to the income are proven.
  • For pension income, at least the flat rate for business expenses of 102 Euro is taken into account.

(2021): Who is subject to limited tax liability?



Marriage splitting (Ehegattensplitting) for registered civil partnerships

The Federal Constitutional Court has ruled:

Registered civil partnerships are also entitled to joint tax assessment with the splitting tariff. The unequal treatment of same-sex marriages and "normal" marriages in spouse splitting is unconstitutional (BVerfG ruling of 7.5.2013, 2 BvR 909/06).

The legislator was required to amend the legal situation retroactively from 1.8.2001 - the day the Civil Partnership Act came into force. A new general clause was added to the Income Tax Act:

"The provisions of this Act for spouses and marriages also apply to civil partners and civil partnerships" (§ 2 para. 8 EStG).

The new regulation applies to all still open tax cases in which income tax has not yet been definitively assessed (§ 52 para. 2a EStG).

Further equalisation will take place from 1.1.2015 with the "Act to Revise the Civil Partnership Law" of 15.12.2004. This law further expands the legal equality of same-sex civil partners with spouses.

Please select "Same-sex marriage/civil partnership" as your marital status in Lohnsteuer kompakt.

 

Order for same-sex couples

For same-sex couples and registered civil partners who wish to submit a joint tax return (=joint assessment), the tax authorities have specified who should be entered as the taxable person:

  • Enter the partner first in the tax return whose surname comes first in alphabetical order.
  • If the surnames are the same, the alphabetical order of the first names decides.
  • If the first names are also identical, the older partner should be entered as the taxpayer.

(2021): Marriage splitting (Ehegattensplitting) for registered civil partnerships



Who is entitled to the bereavement allowance?

In the year following the death of a spouse, there is an option to choose joint assessment with the deceased spouse one more time, provided the conditions for joint assessment were met at the time of death. Grace splitting is also known as widow's splitting.

The surviving spouse opts for the individual assessment for single persons under § 25 EStG, but exceptionally and for the last time, the favourable splitting rate is applied (so-called grace splitting under § 32a para. 6 no. 1 EStG). However, the condition for grace splitting / widow's splitting is that the conditions for spousal taxation were met "at the time of death". This means that both spouses lived in Germany and were not permanently separated.

If you separated from your spouse before their death, this condition would not be met. Joint assessment for the year of death alone is not sufficient for grace splitting (BFH ruling of 27.2.1998, BStBl. 1998 II p. 350; H 184a EStR).

Note: The granting of the splitting rate is intended to prevent a tax disadvantage for the survivor upon the death of a spouse.

(2021): Who is entitled to the bereavement allowance?


Field help

Do you have children?

Select Yes if you have underage children.

In order for an adult child to be included in your household, a child does not necessarily have to live permanently in your household. It is rather important that there is a family home that is used by the child and that you take responsibility for the welfare of the child. There must also be a family bond between you and the child.

This means that a disabled child living in a nursing home is also part of your household if you bring this child home from time to time. This also applies to children attending educational institutions (studies, professional training, etc.) or children who perform federal volunteer service, live abroad and regularly return to their parents' home. The child must stay in your home for at least six weeks a year.

Tip: If you are not entitled to child benefit or child tax allowances for an adult child, you can claim your maintenance payments for the child as exceptional costs (2021: 812 Euro per month) in the relevant months.

Marital status

Marital status has an impact on the tax assessment and thus on the tax calculation, which is carried out according to the basic tariff or the splitting tariff.

  • Choose "single" if you were not married, divorced or widowed on 31.12.2021.
  • Choose "married" if you were married on 31.12.2021 and did not live permanently separated from your spouse.
  • Choose "same-sex marriage/civil partnership" if you were living in a same-sex marriage or registered civil partnership on 31.12.2021 and did not live separately from your partner.
  • Choose "divorced" if your marriage or registered civil partnership was dissolved before 01.01.2022.
  • Choose "permanently separated" if you were already living permanently separated from your spouse on 31.12.2021 but were still married.
  • Choose "widowed" if you were widowed on 31.12.2021 and did not live permanently separated before the death of your spouse.
  • Choose "widowed after separation" if you were widowed on 31.12.2021 but were already living separately from your spouse.
Divorced / civil partnership dissolved since

Enter the date of your divorce.

Married since

Enter the day of your marriage.

This information is mandatory if you choose a joint assessment and want to provide information about your spouse.

Permanently separated since

Enter the exact date on which you separated from your partner.

Note: If the separation date was exactly on 01.01.2021, it is no longer possible to submit the tax return as a joint assessment for 2021. In this case, no further information about your partner will be required and your taxes will be assessed separately.

Widowed since

Enter the date of the death of your spouse.


AI power for your tax:

With IntelliScan KI beta
for effortless refund!

No more tax stress!
Learn how to use IntelliScan to complete your tax return faster and more efficiently. Simply upload your documents – our AI recognises and processes all the important information for you.

Finanztip

"Die Programme überzeugten mit einem großen Leistungsumfang, einer exakten Berechnung und allen Zusatzfunktionen. Auch Ehepaare sind hier gut aufgehoben."

Finanztip 04/2026

WirtschaftsWoche

"Der Pionier für Online-Steuererklärungen bietet Nutzern nun zusätzlich einen Import ihres digitalen Steuerbescheids und prüft auch die dort enthaltenen Daten automatisch auf Optimierungspotenzial."

WirtschaftsWoche 16/2026

Chip

"Neben einer KI-gestützten Steuerhilfe sind die Bescheidprüfung und eine effizientere digitale Kommunikation mit dem Finanzamt hinzugekommen. [...] Neben Lohnsteuerbescheinigungen kann der Cloud-Dienst nun auch Rechnungen erkennen und verarbeiten."

Chip 04/2026