Die Kosten der Kinderbetreuung sind seit 2012 als Sonderausgaben absetzbar, wobei es nicht mehr auf irgendwelche per-sönlichen Anspruchsvoraussetzungen ankommt. Anerkannt werden die Kosten allerdings nur zu zwei Drittel, begrenzt auf 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Was aber gilt, wenn Oma oder Opa das Kind betreuen? Kann hier ebenfalls eine Vergütung steuerlich abgesetzt werden?
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch bei einer unentgeltlichen Kinderbetreuung durch die Großmutter die Erstattung der Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar ist. Die Betreuung erfolge nur insoweit auf der Grundlage familiärer Gefälligkeit, als sie unentgeltlich erbracht werde. Es sei unschädlich, wenn die eigentliche Betreuungsleistung unentgeltlich geleistet wird. Die Fahrtkosten werden lediglich erstattet, da sie im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung entstanden sind (FG Baden-Württemberg vom 9.5.2012, EFG 2012 S. 1439).
Erfolgt die Betreuung durch die Großmutter unentgeltlich, so können Sie ihr zumindest die Fahrtkosten erstatten. Die Ausgaben darf der Steuerzahler dann steuermindernd geltend machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Betreuungsperson hierüber eine "Rechnung" ausstellt. Laut BMF sollte hier auch eine Quittung über Nebenkosten ausreichen (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307, Tz. 5). Die Großmutter muss die erhaltenen Gelder nicht in ihrer Steuererklärung angeben, denn sie erzielt keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern bekommt nur ihre Aufwendungen ersetzt.