Freiwillige Beiträge: Hier können Sie auch die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung absetzen, die Sie freiwillig leisten. Dies ist der Fall bei einer Höher- oder Weiterversicherung oder wenn Sie freiwillige Beiträge zahlen, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht zu erhalten. Falls Sie als Minijobber von Ihrem Wahlrecht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (ab 2013) keinen Gebrauch machen, tragen Sie Ihren Arbeitnehmeranteil ebenfalls ein.
Auch die freiwilligen Beiträge sind auf den Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen beschränkt. Ledige können Altersvorsorgeaufwendungen im Jahre 2017 höchstens bis 23.362 Euro geltend machen, wovon sich lediglich 84 Prozent, höchstens 19.624 Euro steuermindernd auswirken. Für Verheiratete beträgt der Höchstbetrag 46.724 Euro und der Abzugsbetrag höchstens 39.248 Euro (84 % von 46.724 Euro).