Feldhilfe:
(2013)
Wünschen Sie eine andere Aufteilung des Höchstbetrsges für die geltend gemachten Aufwendungen?
Wählen Sie bitte "nein" aus, wenn die Aufteilung des Höchstebetrags gleichmäßig auf alle im Haushalt lebende alleinstehende Personen aufgeteilt werden soll. Wählen Sie dagegen "ja" aus, wenn Sie eine andere Aufteilung des Höchstbetrages wünschen und die andere Person dem zustimmt.
Beispiel: Leben beispielsweise zwei alleinstehende Personen ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die o. a. Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Aufteilung erfolgt dann im Verhältnis 50:50. Sind beide Alleinstehenden gemeinsam Arbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber von haushaltsnahen Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies dem Finanzamt schriftlich mitteilen.
Hinweis zur Berechnung: Die alternative Aufteilung des Höchstbetrages wird in der Berechnung von Lohnsteuer kompakt nicht berücksichtigt!