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(2017) Rente mit 67: Im Jahre 2017 steigt die 6. Stufe für den Jahrgang 1952

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Rente mit 67: Im Jahre 2017 steigt die 6. Stufe für den Jahrgang 1952

Im Jahre 2017 wird der Geburtsjahrgang 1952 nun 65 Jahre alt und erreicht damit das gesetzliche Rentenalter von bisher 65 Jahre. Zeit also, um in Rente gehen zu können. Doch im Jahr 2012 startete für Neurentner die "Rente mit 67" - und damit sind spezielle Grenzen zu beachten.

Regelaltersrente:

Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben, zunächst um einen Monat pro Jahrgang und ab 2024 um zwei Monate pro Jahrgang. Das bedeutet: Der Jahrgang 1946 ist der letzte, der 2011 noch mit spätestens 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen durfte. Wer also im Jahre 2012 das gesetzliche Rentenalter von 65 Jahre erreicht hat, konnte erst einen Monat später die Rente ohne Rentenabschläge beziehen. Das war der Geburtsjahrgang 1947.

Am 1.1.2017 tritt die 6. Stufe in Kraft: Wer im Jahre 2017 65 Jahre alt wird, muss nun schon 6 Monate länger arbeiten bzw. warten, bis er die gesetzliche Rente abschlagsfrei bekommen kann. Das ist der Geburtsjahrgang 1952. Wer beispielsweise am 15.2.1952 geboren ist, erhält die Rente ohne Abschlag nicht schon ab dem 1.3.2017, sondern erst ab dem 1.9.2017.

Rente für besonders langjährig Versicherte:

Wer ab dem 1.7.2014 mindestens 45 Beitragsjahre nachweisen kann, kann die Altersrente bereits mit 63 Jahren ohne Rentenabschläge beziehen. Bei Personen, die zwischen 1953 und 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt ab 2016 in Schritten von jeweils 2 Monaten pro Jahrgang. Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren sind, können die abschlagsfreie Rente mit 45 Beitragsjahren erst mit 65 Jahren in Anspruch nehmen - es gilt wieder die bisherige Regelung. Sie profitieren nicht mehr von der befristeten Sonderregelung.

Im Jahre 2017 erreicht der Geburtsjahrgang 1954 das 63. Lebensjahr. Wer dann die 45 Versicherungsjahre voll hat, kann die Rente mit 63 Jahren plus 4 Monaten beziehen.

Rente für langjährig Versicherte:

Wer 35 Beitragsjahre nachweisen kann, kann die "Altersrente für langjährig Versicherte" bereits vorzeitig mit 63 Jahren in Anspruch nehmen, muss dafür allerdings lebenslang Abschläge in Kauf nehmen. Die Anzahl der Abschlagsmonate steigt bei Rentenbeginn mit 63 Jahren parallel zur Regelaltersgrenze an - jedoch erst für Geburtsjahrgänge ab 1949.

Im Jahre 2017 kann der Geburtsjahrgang 1954 die Rente mit 63 Jahren und einem lebenslangen Rentenabschlag von 9,6 % erhalten.

Schwerbehindertenrente:

Die Altersrente für Schwerbehinderte kann bereits ab dem 63. Lebensjahr ohne Abschläge bezogen werden, wenn der Berechtigte 35 Beitragsjahre hat und bei Beginn der Rente schwerbehindert ist, d. h. einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat. Dies gilt, wenn Sie vor 1952 geboren sind. Sie können aber vorzeitig bereits mit 60 Jahren und einem Abschlag von 10,8 Prozent in Rente gehen. Wurden Sie in der Zeit von 1952 bis 1963 geboren, wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente von 63 Jahren sowie für eine Abschlagsrente von 60 Jahren stufenweise angehoben. Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt die Grenze für die Abschlagsrente bei 65 Jahren und für die abschlagsfreie Rente bei 62 Jahren.
Für die Geburtsjahrgänge bis 1951 bleibt es bei der Altersgrenze von 63 bzw. 60 Jahren. Schwerbehinderte können die Rente unverändert mit 60 Jahren und einem Rentenabschlag von 10,8 % oder ohne Rentenabschlag ab dem 63. Lebensjahr beziehen. Der Geburtsjahrgang 1954 kann die abschlagsfreie Rente erst mit 63 Jahren und 8 Monaten sowie die Abschlagsrente (10,8 % Abschlag) mit 60 Jahren und 8 Monaten bekommen.

Zur Rentenbesteuerung: Bei Rentenbeginn im Jahre 2017 beträgt der Besteuerungsanteil der Rente 74 %. Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR steuerpflichtig.

Rechner
  • Rechner für die Rentenbesteuerung: Müssen Sie Ihre ganze Rente versteuern oder nur einen Teil? Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.

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