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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2018) Wann bekomme ich für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?

Solange Ihr Kind noch nicht volljährig ist, erhalten Sie in jedem Fall Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge (Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung). Für volljährige Kinder besteht der Anspruch weiter, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert und die Altershöchstgrenze von 25 Jahren noch nicht erreicht hat.

Hat das Kind früher Zivildienst oder Grundwehrdienst geleistet oder alternativ als Entwicklungshelfer gearbeitet, verlängert sich die mögliche Bezugszeit um die entsprechende Zeit des abgeleisteten Dienstes, weil während der Dienstzeit kein Kindergeldanspruch bestand. Diese Verlängerung gilt nur noch für Kinder, die ihren Dienst vor dem 1.7.2011 begonnen haben, und zwar bis längstens 31.12.2018. Bei einem Kind, das wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und kein Einkommen über dem Grenzbetrag hat, besteht Anspruch auf Kindergeld ohne Altersbeschränkung. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Ansonsten gibt es Kindergeld für volljährige Kinder nur, sofern sie sich in einer Ausbildung befinden oder einen Freiwilligendienst leisten. Das kann eine betriebliche Ausbildung sein, aber auch ein Studium oder beispielsweise der Besuch eines Kollegs, einer Berufsfachschule oder Fachoberschule. Muss das Kind seine Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft vorübergehend unterbrechen, besteht der Kindergeldanspruch weiter.

Das gleiche gilt für eine viermonatige Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, gegebenenfalls auch länger, wenn sich das Kind zunächst vergeblich um eine Ausbildung bemüht. Für arbeitslos gemeldete Kinder kann es bis zum 21. Geburtstag Kindergeld geben, auch wenn diese einem Minijob (bis 450 Euro) nachgehen.

Seit dem 1.1.2012 wird auf die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern verzichtet. Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern deren Einkommen völlig unbeachtlich ist. Jetzt prüfen die Familienkassen und Finanzämter nicht mehr, welche Einkünfte und Bezüge das Kind in welcher Höhe erzielt hat, sondern ob es sich bei der Berufsausbildung um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Im Fall der Zweitausbildung wird dann weiter geprüft, ob und in welchem Umfang nebenbei eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Kinder während einer zweiten Berufsausbildung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie

  • keiner oder einer Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden nachgehen,
  • die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolvieren,
  • allenfalls eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben oder lediglich eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob) wahrnehmen.
Rechner
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  • Arbeitslosengeld-Rechner: Wie hoch Ihr voraussichtliches Arbeitslosengeld sein wird, können Sie mit unserem Arbeitslosengeld-Rechner ermitteln.
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