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Feldhilfe: (2019) Private Veräußerungsgeschäfte
- Anlage SO 2. Teil -

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019 online. Die Version die für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Private Veräußerungsgeschäfte
- Anlage SO 2. Teil -

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie private Veräußerungsgeschäfte im 2019 getätigt haben.

Private Veräußerungsgeschäfte sind

  • Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
  • Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Hierunter fallen auch Geschäfte mit Kryptowährungen wie z. B. Bitcoin.
  • Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt, als der Erwerb.

Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie der Antrag nach § 21 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.12.2006 geltenden Fassung. 

Bei unentgeltlichem Erwerb (z. B. Erbschaft, Schenkung) ist dem Rechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.

Die Abgabe einer Anlage SO ist insoweit entbehrlich, als Sie im Kalenderjahr 2019 keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt haben oder die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt weniger als 600 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung bei jedem Ehegatten / Lebenspartner weniger als 600 Euro betragen haben.

Haben Sie innerhalb der o.g. Fristen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert, müssen Sie die Einkünfte in Ihrer Steuererklärung angeben.

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