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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Kann ich den Einspruch auch per E-Mail einreichen?

Neben der "normalen" Schriftform (Brief oder Fax) ist auch die Einlegung eines Einspruchs mittels einfacher E-Mail zulässig, wenn das Finanzamt eine E-Mail-Adresse auf dem Steuerbescheid angibt. Die erforderliche Schriftform sei dabei gewahrt.

Bei einem per E-Mail eingelegten Einspruch können Sie später nicht beweisen, ob und wann die Botschaft das Finanzamt erreicht hat. Wenn es darum geht, Fristen einzuhalten, sollten Sie also besser per Post-Einschreiben oder Fax versenden.

Rechtsgrundlage: Grundsätzlich müssen Sie Ihren Einspruch schriftlich einreichen (§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemäß § 357 Abs. 1 Satz 2 AO  genügt es aber, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer (Name und Anschrift) den Einspruch eingelegt hat.

Eine Unterschrift ist somit kein zwingendes Form-Erfordernis. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO erlaubt zudem die Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Steht auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse, erklärt das die Bereitschaft des Finanzamts zum elektronischen Empfang.

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