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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wann können Telearbeiter ihr Home-Office steuerlich absetzen?

Ab dem 1.1.2023 wurde die steuerliche Berücksichtigung von "Homeoffice" und "Homework" neu geregelt. Es gibt zwei Fälle zu unterscheiden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, IV C 6-S 2145/19/10006):

1. Arbeitszimmer als Mittelpunkt

Wenn das Arbeitszimmer den "Mittelpunkt" Ihrer beruflichen Betätigung bildet, können die Arbeitszimmerkosten wie folgt abgesetzt werden:

  • Entweder in tatsächlicher Höhe.
  • Oder mit einer Jahrespauschale von 1.260 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

Dabei muss es sich um ein "echtes" häusliches Arbeitszimmer handeln, das ausschließlich beruflich genutzt wird und keine Privatgegenstände enthält. Beispiele hierfür sind Schriftsteller, Übersetzer oder IT-Fachleute, die fast ausschließlich von zu Hause arbeiten.

2. Kein Mittelpunkt, aber berufliche Tätigkeit zu Hause

Wenn Ihr Arbeitszimmer nicht den "Mittelpunkt" darstellt, aber Sie Ihre berufliche Tätigkeit auch zu Hause ausüben, können Sie Folgendes steuerlich absetzen:

  • Eine Tagespauschale von 6 Euro für maximal 210 Tage im Jahr, höchstens also 1.260 Euro pro Jahr.

Der Arbeitsplatz in der Wohnung muss keine besonderen Voraussetzungen erfüllen, egal ob es sich um eine Arbeitsecke, den Küchentisch oder einen getrennten Raum handelt.

 

Details zum "Arbeitszimmer als Mittelpunkt"

  • Die Jahrespauschale von 1.260 Euro ist ein Pauschbetrag und muss nicht bis zu diesem Betrag nachgewiesen werden.
  • Das Wahlrecht, die Jahrespauschale anstelle der tatsächlichen Aufwendungen abzuziehen, gilt einheitlich für das gesamte Jahr und kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ausgeübt werden.
  • Die Jahrespauschale wird monatsbezogen berücksichtigt, und bei fehlenden Voraussetzungen wird sie monatsweise gekürzt.
  • Die Jahrespauschale ist personenbezogen und kann nicht für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden.
  • Ein Abzug der Tagespauschale (6 Euro pro Tag) für denselben Zeitraum ist nicht zulässig.
  • Wenn mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, wird die Berechtigung individuell geprüft.

Dies sind die neuen Regelungen ab 2023 in Bezug auf die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für das "Homeoffice" und "Homework."

Beispiel 1:

A und B teilen sich ein häusliches Arbeitszimmer zu je 50% Nutzung. Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Betätigung nur für A. Die Gesamtkosten betragen 4.000 Euro und werden entsprechend aufgeteilt.

A kann 2.000 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, während B nur die Tagespauschale von 6 Euro pro Tag für die Arbeit im Arbeitszimmer geltend machen kann.

Beispiel 2:

A und B nutzen ein gemeinsames häusliches Arbeitszimmer als den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr. Sie verzichten auf die Aufteilung der Kosten und können jeweils die Jahrespauschale von 1.260 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.

Details zum "Berufliche Tätigkeit zu Hause, aber kein Mittelpunkt"

Die steuerliche Entlastung für berufliche Tätigkeiten zu Hause hat sich seit Corona verändert. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  • Ab dem 1.1.2023 ist die Homeoffice-Pauschale entfristet und erhöht. Der Betrag wurde von 5 Euro auf 6 Euro pro Tag angehoben und kann für maximal 210 Homework-Tage geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag beträgt nun 1.260 Euro pro Jahr.
  • Der Begriff "Homeoffice-Pauschale" wurde durch den Gesetzgeber geändert, um klarzustellen, dass es um die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung geht, unabhängig davon, ob es sich um die Haupt- oder Ferienwohnung handelt. Deshalb wird nun von einer Homework-Pauschale oder einfach einer Tagespauschale gesprochen.
  • Um die Tagespauschale zu erhalten, sind keine besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz in der Wohnung erforderlich. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, spielt keine Rolle. Alle (zusätzlichen) Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung sind in der Tagespauschale enthalten.
  • Die Tagespauschale beträgt 6 Euro pro Tag und kann abgezogen werden, wenn mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verbracht wird. Der Gesamtbetrag ist auf 1.260 Euro pro Jahr begrenzt (210 Tage x 6 Euro). Arbeitsmittelkosten können zusätzlich abgesetzt werden.
  • Arbeitnehmer, die ein anerkanntes Arbeitszimmer haben, können zwischen der Jahrespauschale von 1.260 Euro und der Tagespauschale von 6 Euro pro Tag wählen, dies kann nicht gleichzeitig erfolgen. Der Abzug bezieht sich immer auf die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit.
  • Wenn Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausüben, können sowohl die Tagespauschale von 6 Euro als auch der Höchstbetrag von 1.260 Euro auf die verschiedenen Betätigungen aufgeteilt oder einer Tätigkeit zugeordnet werden. Die Beträge können nicht mehrfach tätigkeitsbezogen abgesetzt werden.
  • Bei einer doppelten Haushaltsführung oder Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig.
  • Die Tagespauschale wird mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro verrechnet, sodass eine Steuerersparnis erst dann eintritt, wenn die Werbungskosten insgesamt mehr als 1.230 Euro betragen.
  • Steuerpflichtige müssen die Kalendertage, an denen sie die Tagespauschale in Anspruch nehmen, aufzeichnen und glaubhaft machen.

Die steuerliche Entlastung für die berufliche Tätigkeit zu Hause bietet nun größere Möglichkeiten, die damit verbundenen Aufwendungen steuerlich geltend zu machen.

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