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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Was ist bei einer Tätigkeit auf einem Fahrzeug absetzbar?

Üben Sie Ihre berufliche Tätigkeit auf einem Fahrzeug aus, haben Sie im Allgemeinen keine "erste Tätigkeitsstätte", sodass die Tätigkeit als Auswärtstätigkeit zu beurteilen ist.

Dies betrifft beispielsweise

  • Berufskraftfahrer,
  • Reisebusfahrer,
  • Linienbusfahrer,
  • Straßenbahnführer,
  • Müllwerker,
  • Taxifahrer,
  • Lokomotivführer (Ausnahme: Werksbahn-Lokführer).

Oftmals müssen Sie sich an einem festgelegten Ort (Übernahmeort) einfinden, um das Fahrzeug zu übernehmen.

Steuerlich absetzbare Aufwendungen im Überblick:

  • Fahrten zwischen Wohnung und Übernahmeort: Nur Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer; 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer).
  • Verpflegungspauschbeträge bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden können zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
  • Berufskraftfahrer können eine Übernachtungspauschale von 8 Euro pro Kalendertag absetzen, neben dem normalen Verpflegungspauschbetrag. Die Übernachtungspauschale gilt für An- und Abreisetage sowie jeden Kalendertag mit 24-stündiger Abwesenheit während einer Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG).
Aktuelle Entscheidungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers eine erste Tätigkeitsstätte darstellt und kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass der Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers ist, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung anhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19).

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FOCUS Money 02/2023

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