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Verbilligte Vermietung: Vergleichsrechnung mit umlagefähigen Mietnebenkosten

Oft werden Wohnungen an Angehörige zu einem Mietpreis unterhalb der ortsüblichen Marktmiete überlassen. Eine solche verbilligte Vermietung ist steuerlich vorteilhaft, weil einerseits nur geringere Mieteinnahmen versteuert werden müssen und andererseits die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind.

Zum 1.1.2021 gab es eine wichtigere Neuerung:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
  • Liegt die vereinbarte Miete zwischen 50 % und 66 % der Marktmiete, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen und hierzu eine Ertragsprognose erforderlich:
  • Ist die Ertragsprognose positiv, sind die Werbungskosten in voller Höhe absetzbar.
  • Ist die Ertragsprognose negativ, sind die Werbungskosten aufzuteilen und nur anteilig abziehbar.
  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen sind nur entsprechend dem entgeltlichen Teil als Werbungskosten absetzbar.

Der Bundesfinanzhof hat geklärt, dass für die Vergleichsberechnung unter "ortsüblicher Miete" die Bruttomiete bzw. Warmmiete zu verstehen ist. Folglich sind die Kosten, die nach der Betriebskostenverordnung umgelegt werden dürfen, zur vergleichbaren Kaltmiete hinzuzurechnen (BFH-Urteil vom 10.5.2016, IX R 44/15).

Die "ortsübliche Marktmiete" umfasst die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung.

Zu den nach Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten gehören insbesondere die Grundsteuer, die Kosten für Wasser und Abwasser, Heizung, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung und für den Hauswart (§ 2 BetrKV). Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung gehören nach § 1 BetrKV nicht dazu. Es wird also die gezahlte Warmmiete mit der ortsüblichen Warmmiete verglichen (so auch R 21.3 EStR).

Die Berechnungsmethode mit Warmmieten ist vorteilhafter für Vermieter als die Berechnung mit Kaltmieten, da sie Betriebskosten einschließt. Diese Kosten stellen einen beträchtlichen Teil dar, den der Mieter auch bei einer verbilligten Überlassung in der Regel vollständig trägt.

Aktuelle Entscheidungen

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass bei der Vermietung von möblierten oder teilmöblierten Wohnungen im Allgemeinen ein Möblierungszuschlag zu berücksichtigen ist. Solche Vermietungen gehen oft mit einem erhöhten Nutzwert einher, der sich häufig auch in höheren ortsüblichen Mieten widerspiegelt. Ein solcher Möblierungszuschlag ist jedoch nur akzeptabel, wenn er aus einem örtlichen Mietspiegel oder realisierbaren Marktzuschlägen abgeleitet werden kann. Andere Methoden zur Ermittlung sind nicht erlaubt (BFH-Urteil vom 6.2.2018, IX R 14/17).

In Bezug auf die Prüfung der 50- oder 66-Prozent-Grenze für die ortsübliche Miete gibt es die Frage, ob man sich auf den örtlichen Mietspiegel oder auf die Miete einer vergleichbaren, fremdvermieteten Wohnung im selben Haus beziehen sollte. Das Thüringer Finanzgericht entschied im Oktober 2019, dass die Miete einer vergleichbaren fremdvermieteten Wohnung im selben Haus herangezogen werden sollte (Urteil vom 22.10.2019, 3 K 316/19). Dieses Urteil wurde jedoch vor dem Bundesfinanzhof angefochten und der Vermieter war erfolgreich.

Die obersten Finanzrichter stellten klar, dass die ortsübliche Marktmiete zur Prüfung der 66-Prozent-Grenze in der Regel auf Basis des Mietspiegels bestimmt werden sollte. Falls kein Mietspiegel zur Verfügung steht oder nicht existiert, kann die ortsübliche Marktmiete durch Gutachten, Auskünfte aus einer Mietdatenbank oder durch die Vergleichsmieten von mindestens drei ähnlichen Wohnungen ermittelt werden (BFH-Urteil vom 22.2.2021, IX R 7/20).

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