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Welche Schulen zählen zu den begünstigten Schulen?

Begünstigt sind Privatschulen bzw. überwiegend privat finanzierte Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul- oder Berufsabschluss führen. Der Abschluss muss vom Ministerium des Landes, der Kultusministerkonferenz bzw. Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt sein. Darunter fällt auch der Besuch von Bildungseinrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereiten. Entscheidend ist, dass die Schulen nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden.

Begünstigt sind ferner

  • Schulen im EU-/EWR-Ausland; die Schweiz gehört nicht dazu,
  • Schulen in einem Land außerhalb der EU/EWR, sofern die Schule von der Kultusministerkonferenz anerkannt wurde (sog. Deutsche Auslandsschulen).

Zum EWR zählen die Länder der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Achtung: Die Schweiz ist weder Mitglied der EU, noch gehört das Land zum EWR. Schulgeldzahlungen an eine Privatschule in der Schweiz sind nicht als Sonderausgaben absetzbar, weil die Schweiz kein EU- und auch kein EWR-Mitgliedstaat ist. Auch greift hier das Freizügigkeitsabkommen nicht (BFH-Urteil vom 9.5.2012, X R 3/11).

Hochschulen bzw. Fachhochschulen zählen nicht zu den begünstigten Schulen. Studiengebühren an eine Universität können Sie also nicht als Sonderausgaben angeben.

Tipp

Erkundigen Sie sich bei der Schule oder bestimmten Behörden, ob eine Schule zu den begünstigten Einrichtungen gehört. Auskunft geben zum Beispiel die zuständigen Landesschul- und Landeskultusministerien, die Kultusministerkonferenz der Länder oder die inländischen Zeugnisanerkennungsstellen. Das Finanzamt ist an die Entscheidung dieser Einrichtungen gebunden.

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