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Fotovoltaik: Betrieb und Verkauf der Anlage sind gewerbliche Einkünfte

Schon vor 2022 ließ die Finanzverwaltung Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen zu, allerdings nur für Anlagen bis 10 kWp: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers konnte unterstellt werden, dass eine Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird ("Liebhaberei-Wahlrecht"). Folge: Es durfte auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne mussten nicht mehr versteuert werden.

Seit dem 1. Januar 2022 werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports sowie anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt.

Doch nicht nur Anlagen auf Einfamilienhäusern sind begünstigt:

  • Auch für Anlagen, die auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert sind, gilt eine Steuerbefreiung. Die Grenze liegt hier ebenfalls bei 30 kWp.
  • Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.
  • Zudem sind Fotovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt.
  • Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft werden insgesamt höchstens 100 kWp steuerfrei gestellt.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage für Einnahmen und Entnahmen, die seit dem 1. Januar 2022 erzielt werden.

Die Vereinfachungsregel ab 2022 ist anders ausgestaltet als das bisherige Liebhaberei-Wahlrecht: Es wird auf die Besteuerung nämlich zwingend verzichtet und nicht nur im Rahmen eines Wahlrechts. Auf einen "Liebhaberei-Antrag" kommt es also nicht mehr an. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 72 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022.

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