(2025)
Welche Freiwilligendienste sind begünstigt?
Leistet ein Kind nach Beendigung der Schulpflicht einen Freiwilligendienst, können die Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin Kindergeld und andere steuerliche Vergünstigungen (z. B. Kinderfreibetrag) erhalten.
Begünstigte Freiwilligendienste
Folgende Freiwilligendienste werden steuerlich anerkannt:
- Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
- Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)
- Bundesfreiwilligendienst (BFD)
- Europäischer Freiwilligendienst im Rahmen von Erasmus+
- Internationaler Jugendfreiwilligendienst
- weltwärts
- kulturweit
- Freiwilligendienst aller Generationen
- Auslandsfreiwilligendienst nach § 5 BFDG
Hinweis: Beim Europäischen Freiwilligendienst im Programm Erasmus+ ist Voraussetzung, dass der Dienst Teil eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts ist.
(BFH-Urteil vom 01.07.2020, III R 51/19)
Nicht begünstigt: freiwilliger Wehrdienst
Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b Soldatengesetz ist grundsätzlich nicht begünstigt.
Ausnahme: Seit 2015 wird die Grundausbildung und anschließende Dienstpostenausbildung als Berufsausbildung anerkannt. In dieser Zeit besteht Anspruch auf Kindergeld und Steuerfreibeträge.
Für die ersten vier Monate genügt ein glaubhafter Nachweis des Dienstantritts; bei längerer Ausbildung ist die Dauer nachzuweisen.
(A 14.2 Satz 2, DA-KG 2015)
Sonderfall: Dienst im Katastrophenschutz
Laut BFH besteht kein Kindergeldanspruch für Kinder über 25 Jahre, die sich neben einer Ausbildung zu einem mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und daher vom Wehrdienst freigestellt wurden.
Betroffene Organisationen:
- Deutsches Rotes Kreuz
- Johanniter-Unfall-Hilfe
- Malteser Hilfsdienst
- Technisches Hilfswerk (THW)
(BFH-Urteil vom 19.10.2017, III R 8/17)