Welche Regelungen gelten für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausland außerhalb der EU?
Für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes mit Wohnsitz außerhalb der EU gelten besondere steuerliche Regelungen, wenn sie weiterhin für eine deutsche Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig sind.
Unbeschränkte Steuerpflicht trotz Auslandsaufenthalt
Auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gelten bestimmte Personen weiterhin als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 EStG):
- Deutsche Staatsangehörigkeit liegt vor,
- es besteht ein Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden),
- Arbeitslohn stammt aus einer inländischen öffentlichen Kasse,
- Haushaltsangehörige besitzen ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit oder haben ausschließlich in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte.
Diese Regelung betrifft insbesondere Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status.
Option auf unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG)
Auch Personen ohne diplomatischen Status können sich auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen, wenn sie über inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG verfügen.
Wichtig: Nur bei Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat besteht zusätzlich ein Anspruch auf familienbezogene Steuervergünstigungen wie Ehegattensplitting oder Kinderfreibetrag. Außerhalb der EU/EWR ist dieser Anspruch in der Regel ausgeschlossen.