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(2025) Sind auch Erweiterungen der Wohnfläche begünstigt?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Sind auch Erweiterungen der Wohnfläche begünstigt?

Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung oder auf dem Grundstück sind mit 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr, steuerlich abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Dazu zählen nicht nur regelmäßige Renovierungen, sondern auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Was zählt nicht? – Neubaumaßnahmen

Nicht begünstigt sind Leistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Bis 2014 galten alle Arbeiten zur Schaffung oder Erweiterung von Wohn- oder Nutzfläche als Neubau (z. B. Anbau, Ausbau, Aufstockung).

Seit 2014 umfasst eine Neubaumaßnahme alle Arbeiten bis zur Fertigstellung des Haushalts (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. I S. 75). Erst danach ausgeführte Handwerkerleistungen können steuerlich begünstigt sein.

Fertigstellung liegt vor, wenn das Gebäude bezugsfertig oder betrieblich nutzbar ist. Nach dem Einzug vorgenommene Arbeiten sind daher förderfähig – auch wenn der Haushalt durch den Einzug neu entsteht.

Erweiterung der Wohnfläche: Jetzt begünstigt

Seit 2014 ist nicht mehr entscheidend, ob Wohn- oder Nutzfläche erweitert wird – sofern ein Haushalt besteht. Auch eine nachhaltige Gebrauchswertverbesserung ist unschädlich.

Beispiele für begünstigte Maßnahmen:

  • Anbau eines Wintergartens
  • Einbau einer Dachgaube
  • Ausbau von Dachgeschoss oder Keller
  • Anbringen einer Terrassenüberdachung
  • Aufstellen einer Fertiggarage
Herstellungsaufwand kann begünstigt sein

Ob die Maßnahmen als Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand gelten, ist für den Steuerabzug unerheblich. Auch bei erstmaliger Herstellung können Arbeitskosten abziehbar sein, z. B.:

  • Einbau eines Kamins oder Kachelofens
  • Anlegen eines Gartens
  • Pflanzen einer Hecke
  • Bau einer Grundstücksmauer
Einschränkungen: Bauvertrag entscheidend

Leistungen, die im Bauvertrag enthalten sind, gelten als Teil der Neubaumaßnahme – selbst wenn sie nach Einzug erfolgen. Laut FG Berlin-Brandenburg betrifft das z. B.:

  • Außenputz- und Malerarbeiten
  • Rollrasenverlegung
  • Errichtung einer Zaunanlage

(Urteil vom 7.11.2017, 6 K 6199/16)

Nicht begünstigt: Planungsleistungen

Der BFH hat klargestellt, dass statische Berechnungen nicht als begünstigte Handwerkerleistungen gelten – auch wenn sie zur Ausführung notwendig sind (BFH-Urteil vom 4.11.2021, VI R 29/19).

Besonderheit: Wartung von Fotovoltaikanlagen

Seit 2022 sind Wartungskosten für kleine Fotovoltaikanlagen (§ 35a EStG) begünstigt – trotz fehlender Betriebsausgabenabzugsfähigkeit. Voraussetzung:

  • ordnungsgemäße Rechnung
  • bargeldlose Zahlung

Begünstigt sind:

  • Lohnanteile
  • Maschinen- und Fahrtkosten (jeweils inkl. USt)

(BMF-Schreiben vom 17.7.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001:001)

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WirtschaftsWoche 04/2024

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