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(2025) Ist auch die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes begünstigt?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Ist auch die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes begünstigt?

Der freiwillige Wehrdienst allein begründet keinen Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge. Es handelt sich hierbei nicht um einen anerkannten Freiwilligendienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG, wie z. B. der Bundesfreiwilligendienst oder das freiwillige soziale/ökologische Jahr. Eine analoge Begünstigung ist laut Bundesfinanzhof nicht möglich (BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 53/13).

ABER: Ein Kindergeldanspruch kann auch während des freiwilligen Wehrdienstes bestehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – etwa eine anerkannte Berufsausbildung, eine Übergangszeit oder die Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz.

Berücksichtigungstatbestände nach § 32 Abs. 4 EStG
  • Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG): Die dreimonatige Grundausbildung und ggf. anschließende Dienstpostenausbildung gelten als Berufsausbildung, sofern sie im Rahmen einer militärischen Laufbahn erfolgen (z. B. Offiziers- oder Unteroffiziersausbildung).
  • Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG): Übergangszeiten von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildung und Dienstantritt sind begünstigt.
  • Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG): Auch während des Wehrdienstes kann Kindergeld gewährt werden, wenn das Kind nachweislich keinen Ausbildungsplatz findet und sich ernsthaft um eine Ausbildung bemüht.
Aktuelles BFH-Urteil vom 20.2.2025 (III R 43/22)

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der freiwillige Wehrdienst allein zwar keinen Kindergeldanspruch begründet. Aber: Kindergeld kann dennoch gezahlt werden, wenn andere Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 EStG erfüllt sind – auch bei mehr als 20 Wochenstunden Dienstzeit.

Beispiel aus dem Urteil:

  • Der Sohn absolvierte nach dem Abitur zehn Monate freiwilligen Wehrdienst.
  • Die Familienkasse erkannte nur die Übergangszeit und die Grundausbildung an.
  • Nach der Grundausbildung verrichtete der Sohn Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad.
  • Während dieser Zeit entschied er sich für ein Studium, konnte es aber nicht sofort antreten.
  • Der BFH bejahte den Kindergeldanspruch auch für die Zeit zwischen Grundausbildung und Studienbeginn, da das Kind einen Ausbildungsplatz mangels Möglichkeit noch nicht antreten konnte.

Wichtig: Die Grundausbildung führt nicht zu einem Abschluss der ersten Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Auch eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit (z. B. als Zeitsoldat mit mehr als 20 Std./Woche) schließt den Kindergeldanspruch nicht aus, wenn z. B. ein Studienbeginn nur aus organisatorischen Gründen verzögert ist.

Nachweispflicht und Mitwirkung
  • Kindergeld wird nur gewährt, wenn die Ausbildungswilligkeit und die Suche nach einem Ausbildungsplatz nachgewiesen werden können.
  • Über 18-jährige Kinder müssen mitwirken.
  • Ein nachträglich behaupteter Ausbildungswille reicht nicht aus – es muss ein konkreter Nachweis vorliegen (z. B. Bewerbungsunterlagen).

Steuertipp:
Bewerbungen und Absagen frühzeitig dokumentieren! Liegt kein Nachweis für einen bestimmten Monat vor, kann der Anspruch rückwirkend entfallen – auch bei tatsächlichem Ausbildungswillen.

Unterhaltsleistungen bei fehlendem Kindergeld

Fällt der Anspruch auf Kindergeld weg (z. B. wegen zu langer Wartezeiten), können Eltern Unterhaltszahlungen an das Kind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen. Für 2024 beträgt der monatliche Höchstbetrag 982 Euro.

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