(2025)
Gibt es Kindergeld auch bei einer längeren Übergangszeit zum Studium?
In einigen Bundesländern – etwa in Rheinland-Pfalz – endet das Abitur bereits im März. Ein Studium beginnt jedoch meist erst im Oktober, eine Berufsausbildung oft im September. Eltern fragen sich daher, ob in dieser Zeit weiterhin Anspruch auf Kindergeld besteht.
Grundsatz: Übergangszeit bis zu vier Monaten
Ein Kindergeldanspruch besteht nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG grundsätzlich nur, wenn die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten höchstens vier volle Kalendermonate beträgt.
Beispiel:
Endet das Abitur im März, muss das Studium oder die Ausbildung spätestens im August beginnen, damit die Kindergeldzahlung nahtlos weiterläuft.
Längere Wartezeit: Kind dennoch berücksichtigungsfähig
Dauert die Übergangszeit länger als vier Monate, besteht kein Anspruch mehr über § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG. Ein Kind kann jedoch nach § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG berücksichtigt werden, wenn es mangels Ausbildungsplatz eine Ausbildung nicht antreten kann. Voraussetzungen:
- Das Kind bemüht sich nachweislich und ernsthaft um einen Studien- oder Ausbildungsplatz.
- Bewerbungen oder eine Zusage liegen vor, der Beginn ist aber erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich (z. B. im Oktober).
Definition Studienbeginn und -ende
Laut BFH (Urteil vom 7.7.2021) beginnt ein Studium mit der ersten Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen – nicht bereits mit der Mitteilung der Prüfungsergebnisse. Es endet, wenn alle Prüfungsleistungen erbracht und schriftlich bekanntgegeben wurden.
Meldung bei längeren Wartezeiten wichtig
Kinder müssen sich unverzüglich als ausbildungsplatz- oder arbeitssuchend melden, wenn sich der Ausbildungsbeginn verzögert:
- Als ausbildungsplatzsuchend: Berücksichtigung bis zum 25. Lebensjahr.
- Als arbeitssuchend: Berücksichtigung bis zum 21. Lebensjahr.
Kindergeld bei Krankheit
- Kurze Erkrankung während der Ausbildung: Der Kindergeldanspruch bleibt bestehen.
- Länger als sechs Monate krank: Die Familienkasse prüft, ob die Ausbildung voraussichtlich fortgesetzt wird.
- Beendigung der Ausbildung wegen Krankheit: Anspruch entfällt – außer das Kind wird als behindert oder ausbildungsplatzsuchend berücksichtigt.
Hinweis: Bei voraussichtlich dauerhafter Erkrankung kann das Kind ggf. als „behindertes Kind“ berücksichtigt werden – auch über das 25. Lebensjahr hinaus (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
Tipp: Frühzeitiger Kontakt zur Familienkasse
Bei längeren Übergangszeiten oder Krankheit sollte frühzeitig die Familienkasse informiert werden. Wichtig sind geeignete Nachweise wie:
- Bewerbungsunterlagen oder Zulassungsbescheide,
- ärztliche Atteste bei Erkrankung.
Aktuelle Dienstanweisung der Familienkassen
Die Familienkassen orientieren sich an der überarbeiteten Dienstanweisung Kindergeld des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt vom 26.5.2023, BStBl 2023 I S. 818). Diese setzt aktuelle BFH-Urteile verbindlich um.