(2025)
Maklerprovision bei Vermietung und Verkauf – was gilt für Vermieter?
Seit dem 1. Juni 2015 gilt in Deutschland das sogenannte Bestellerprinzip für Mietwohnungen: Wer den Makler beauftragt, zahlt die Provision. Vermieter können die Maklerkosten somit nicht mehr auf Wohnungssuchende abwälzen. Nur wenn der Mieter den Makler ausdrücklich und schriftlich beauftragt und die Wohnung ausschließlich über diesen Auftrag vermittelt wird, darf eine Provision verlangt werden (§ 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz).
Maklerkosten beim Immobilienkauf
Beim Immobilienkauf galt dieses Prinzip zunächst nicht. Die Höhe und Verteilung der Maklerprovision richtete sich lange nach regionalen Gepflogenheiten oder individueller Vereinbarung. In manchen Regionen trug der Käufer die vollständige Provision, in anderen wurde sie geteilt.
Gesetzliche Neuregelung seit 2020
Am 12. Juni 2020 trat das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei Kaufverträgen in Kraft. Es sieht vor:
- Käufer von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen dürfen höchstens 50 % der Maklerkosten tragen, sofern sie als Verbraucher handeln.
- Beauftragt nur eine Partei den Makler, muss diese auch zahlen.
- Eine Kostenteilung ist möglich, aber die Weitergabe an den Käufer darf höchstens die Hälfte betragen.
- Beauftragen Käufer und Verkäufer gemeinsam den Makler, ist eine hälftige Provision verpflichtend.
Ausnahmen und Auswirkungen
Diese Regelung gilt nicht für Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser oder Baugrundstücke und nicht, wenn der Erwerber gewerblich handelt.
Die Neuregelung soll zu mehr Fairness und Transparenz führen. Zugleich ist zu erwarten, dass Maklerprovisionen tendenziell sinken, da Verkäufer nun häufiger über die Höhe verhandeln.
Bedeutung für die Steuererklärung
Maklerkosten bei Vermietung:
Hat ein Vermieter einen Makler für die Vermietung einer Immobilie beauftragt, können die entstandenen Maklergebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung (Anlage V) angesetzt werden.
Maklerkosten beim Immobilienkauf:
Beim Erwerb einer Immobilie zur Vermietung zählen die Maklergebühren zu den Anschaffungskosten und sind nicht sofort abziehbar. Sie wirken sich jedoch über die Abschreibung (AfA) des Gebäudes steuerlich aus.
Wird die Immobilie selbst genutzt, sind Maklerkosten steuerlich nicht absetzbar.
Beispiel:
Ein Vermieter erwirbt 2025 eine Eigentumswohnung zur Vermietung und zahlt eine Maklercourtage von 10.000 €. Die Provision gehört zu den Anschaffungskosten und wird anteilig über die jährliche Gebäudeabschreibung (z. B. 2 % über 50 Jahre) steuerlich berücksichtigt.
Gesetzliche Grundlagen und Quellen
- § 2 Abs. 1a WohnVermittG
- § 9 EStG (Werbungskosten)
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anschaffungskosten)
- § 7 Abs. 4 EStG (AfA)
- Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (BGBl. I 2020, S. 1245)